Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

(6) Reiseveranstalter (BGB-InfoV)

Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) ist am 1. August 2018 außer Kraft getreten.

 

§ 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:

1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,

2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,

3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,

4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben,

5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,

6. Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,

7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,

8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,

9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.

(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.

(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.

OLG Düsseldorf, I-7 U 271/12, Tz. 409

Der Umfang der einzelnen Reiseangaben der Auflistung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 BGB-InfoV hat sich an der jeweiligen Bedeutung für die konkret gebuchte Reise zu orientieren. Der Begriff ist objektiv unter Berücksichtigung der jeweiligen Reiseart und aus der Sicht des Durchschnittskunden auszulegen. Zwar verstieße das Unterlassen der Mitteilung zumindest der voraussichtlichen Tageszeit der Flüge gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV, wenn es sich um eine durch keine weiteren besonderen Merkmale gekennzeichnete Pauschalreise handelte (Flug, Transfer, Unterbringung, Verpflegung), weil ein berechtigtes Informationsbedürfnis des Reisenden dahin besteht, mit Erhalt der Reisebestätigung organisatorische An- und Rückreisemaßnahmen zum Flughafen zu planen. Die ggfls. kurzfristige Mitteilung der genauen Zeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV ist dann nicht ausreichend.

OLG Düsseldorf, I-7 U 271/12, Tz. 39

Die nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BGB-InfoV mitzuteilenden Zeiten sind nur dann „voraussichtliche“, wenn sie nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Reisebestätigung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angegeben werden können. Das ist, solange sie weder der Beklagten noch der Fluggesellschaft bekannt sind, nicht der Fall. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV, dass der Reiseveranstalter rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrt- und Ankunftszeiten zu unterrichten hat, setzt voraus, dass Fallkonstellationen existieren, in denen die Zeiten noch nicht in der Reisebestätigung enthalten sein müssen.

OLG Düsseldorf, I-7 U 271/12, Tz. 42

Legte man § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV so aus, dass jede Reisebestätigung die Reisezeiten angeben muss, wäre ein Vertragsschluss, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem auch dem Reiseunternehmen die Flugzeiten noch nicht bekannt sind, nicht möglich. Durch die Bestimmungen der BGB-InfoV würde dann der zulässige Inhalt von Reiseverträgen festgelegt. Dies soll nach den Motiven der EU-Reiserichtlinie (Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG)) und den Ausführungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 12/5354, S. 17) gerade nicht der Fall sein. Die Ermächtigung in Art. 238 EGBGB zum Erlass der BGB-InfoV reicht hierzu auch nicht aus.

zurück nach oben

§ 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise

 

(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten

1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,

2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,

3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann.

Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

OLG Düsseldorf, I-7 U 271/12, Tz. 39

Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV, dass der Reiseveranstalter rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrt- und Ankunftszeiten zu unterrichten hat, setzt voraus, dass Fallkonstellationen existieren, in denen die Zeiten noch nicht in der Reisebestätigung enthalten sein müssen.

zurück nach oben