Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Verbraucherkredite

OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2017, 5 U 38/14

Die Vorschriften zur Verbraucherinformation aus Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB n.F. stellen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Diese unterfallen als Vorschriften des Bürgerlichen Rechts § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG. Hierzu zählen u.a. die Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 UKlaG Rz. 4). Die Vorschrift des § 491a Abs. 1 BGB verweist hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten auf Artikel 247 EGBGB.

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Vorschriften zu den vorvertraglichen Informationspflichten um Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG n.F. Soweit das Bürgerliche Recht vorvertragliche Informationspflichten aufstellt, handelt es sich um Marktverhaltensregeln, dies gilt auch für Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach Art. 247 §§ 1-17 EGBGB (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a UWG Rz. 1.311, 1.320).

Die Regelungen in Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. in Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB n.F. sehen die obligatorische Verwendung der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite vor. Die Verwendung dieses Musters ist für die vorliegend betroffenen Allgemein-Verbraucherdarlehen zwingend (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage 2017, Artikel 247 § 2 EGBGB Rz. 3). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber es dem Darlehensgeber in Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB freistellt, das Musterformular zu verwenden. In Artikel 247 § 2 Abs. 2 EGBGB fehlt hingegen eine solche Regelung.

OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2017, 5 U 38/14

Die Spürbarkeit des Verstoßes ist zu bejahen. Die hier in Rede stehenden vorvertraglichen Informationspflichten haben den Zweck, dem Verbraucher frühzeitig die Informationen zu erteilen, die er benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung treffen zu können (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage 2017, Artikel 247 § 2 EGBGB Rz. 2). Dieser Zweck wird auch durch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene tabellarische Form gefördert. Die mitzuteilenden Informationen werden übersichtlich in thematisch angeordneten Blöcken dargeboten. Durch eine flächendeckende einheitliche Verwendung dieser Gestaltung wird für den Verbraucher der Vergleich unterschiedlicher Angebote entscheidend erleichtert. Zu Recht hat daher auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass ein einheitlicher Informationsstandard bei der Zulassung verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten nicht mehr zu erreichen wäre. Vorliegend spricht auch gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB im Gegensatz zu Absatz 2 derselben Vorschrift für bestimmte Fälle die fakultative Verwendung eines Formulars vorsieht, dafür, den gesetzgeberischen Willen nicht durch eine Absenkung des Spürbarkeitserfordernisses zu konterkarieren.