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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Produktvergleiche

§ 5b Abs. 1 Nr. 3a UWG

Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 33

Der neu eingefügte § 5b Absatz 3a UWG n. F. setzt Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht um und soll Belastbarkeit und Transparenz von Produktvergleichen über ökologische oder soziale Merkmale und über Zirkularitätsaspekte verbessern. Hierdurch wird die Änderung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG für den Bereich der Produktvergleiche nachvollzogen und auch hier dem gestiegenen Verbraucherinteresse an Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung getragen. Denn insbesondere kostenlosen Produktvergleichen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und schnell zugänglich sind, kommt bei zunehmender Produktvielfalt eine entscheidende Rolle zu. Verbraucherinnen und Verbraucher können so ohne eigene Kenntnisse und mit geringem Zeitaufwand eine Fülle von Produkten auf bestimmte Merkmale filtern lassen, um darauf aufbauend die vermeintlich nachhaltigste Kaufentscheidung zu treffen.

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbrauchererwartungen an Detailtiefe und Qualität des Vergleichs wird klargestellt, dass Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen anzusehen sind.