Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 3 PAngV: Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser

Gesetzestext

§ 3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.

Kommentierung folgt

Für ausreichend gehalten wurde

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2017, 6 W 17/17, 4

Die Antragsgegnerin gibt im Innenteil des Flyers unter der tabellarischen Übersicht jeweils den Arbeitspreis pro Kilowattstunde als Bruttopreis an. Hierbei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Werbung gültigen Preise. Oberhalb der Preisvergleichstabelle findet sich die Angabe: "12 Monate Preisgarantie (ausgenommen Steuern und Umlagen; ab 01.01.2017 + 0,556 Cent/kWh ...)" Auch bei dem hier angegebenen Wert handelt es sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Schutzschrift um einen Bruttowert. Dies stellt die Antragstellerin nicht in Abrede. Der Wert beinhaltet die Steuern und Umlagen ab dem 01.01.2017 pro Kilowattstunde. Lediglich in der Fußnote zu der so beworbenen Preisgarantie wird in der Erläuterung, um welchen Wert sich die Umlagen ab dem 1.1.2017 erhöhen, ein Nettowert angegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen "Preis" im Sinne der PAngV handelt. Die fehlende Hinzurechnung der Umsatzsteuer ist jedenfalls deshalb unschädlich, weil in dem groß gedruckten Text der Bruttowert angegeben wird, um den sich die Kilowattstunde ab dem 1.1.2017 verteuert. Der Fußnotentext beinhaltet lediglich eine weitere Aufschlüsselung.