Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Preisangaben für Leistungen


§ 12 Preisangaben für Leistungen

(1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen. Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.

(3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1. Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;

2. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;

3. Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.

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Verordnungsbegründung

Die Regelung in Absatz 1 legt fest, dass für Angebote von Leistungen Preisverzeichnisse aufzustellen sind. Die Inhalte entsprechen den Vorgaben aus § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 3 PAngV a.F. Das Angebot von Leistungen kann online wie offline erfolgen, einer separaten Erwähnung bedarf diese Tatsache nicht. Auch so wird klar, unter welchen Voraussetzungen Leistungen durch die Regelungen der PAngV erfasst sind.

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Leistungen

Die Preisangabenverordnung differenziert in verschiedenen Vorschriften zwischen Waren und Leistungen (vgl. etwa § 1 Abs. 1 PAngV). Leistung ist deshalb alles, was Verbrauchern entgeltlich angeboten wird und nicht unter den Begriff der Ware fällt. Der Begriff ist im weitesten Sinne zu verstehen. Leistungen sind in erster Linie Dienstleitungen, darauf aber nicht beschränkt.

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Preisverzeichnis

Wer Verbrauchern Leistungen anbietet und sich nicht auf einen Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 PAngV berufen kann, muss ein Preisverzeichnis erstellen.

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Inhalt des Preisverzeichnisses

Das Preisverzeichnis muss die Preise für alle wesentlichen Leistungen oder über die Verrechnungssätze enthalten. Wesentlich sind diejenigen Leistungen, die von Verbrauchern häufig in Anspruch genommen werden und das Leistungsangebot des Unternehmers unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche prägen. Setzt sich eine Leistung aus unterschiedlichen Teilleistungen zusammen, die als solche alleine üblicherweise nicht in Anspruch genommen werden, muss nur das 'Gesamtpaket' als wesentliche Leistung anzusehen.

LG Hamburg, Urt. v. 10.1.2012, 312 O 168/10 (bei juris).

Unter wesentlichen Leistungen i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 PAngV (a.F.) sind die Leistungen zu verstehen, die erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden. Welche Leistungen das im Einzelfall sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs. Die Beklagte hat - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, dass die vielfältigen, von ihr angebotenen Leistungen (Überführung, Einsargung, Aufbahren,...) von den Kunden nicht isoliert abgefragt würden, sondern nur als Teilleistung des zu erbringenden Werkes „Bestattung“. In einem solchen Fall ist nicht bereits dann von einer wesentlichen Leistung i. S. v. § 5 Abs.1 S. 1 PAngV (a.F.) zu sprechen, wenn einzelne dieser Teilleistungen im Betrieb der Beklagten erfahrungsgemäß häufiger in Anspruch genommen werden. Vielmehr liegt nur dann eine wesentliche Leistung i. S. dieser Vorschrift vor, wenn es aus verschiedenen Teilleistungen bestehende Gesamtleistungen gibt, die erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden.

§ 12 Abs. 1 S. 2 PAngV gibt zum Leistungsverzeichnis als Kann-Bestimmung, die zudem auf eine Üblichkeit abstellt, eher lockere inhaltliche Vorgaben. Danach können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. Zwingend ist in diesem Fall, dass alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten sein müssen.

Im übrigen ist bezüglich der Gestaltung des Preisverzeichnisses § 1 Abs. 3 PAngV zu beachten.

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Ort für das Preisverzeichnis

Das Preisverzeichnis ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots so anzubringen, dass es von jedem Verbraucher ohne Mühe und Kontakt mit dem Personal eingesehen werden kann. Dazu eignet sich am besten ein gut sichtbarer Aushang an einem allgemein zugänglichen Ort.

Ein sonstiger Ort ist überall, wo die Leistung außerhalb von Geschäftsräumen angeboten wird. Das kann auch die Website eines Unternehmers sein (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 12 PAngV 2021, Rn. 7).

Wenn ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden ist, ist das Preisverzeichnis zusätzlich auch darin anzubringen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Leistung des Unternehmers im Schaufenster oder Schaukasten auch 'zur Schau gestellt' wird.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.5.2013, 5 U 169/11, Tz. 32, 34

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken sowie den Wettbewerb zu fördern (BGH, U. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 25 – Versandkosten). Hieran anknüpfend soll § 5 Abs. 1 S. 2 PAngV (a.F.) sicherstellen, dass das Preisverzeichnis an jedem Ort angebracht wird, an dem der potentielle Kunde mit dem Leistungsangebot konfrontiert wird. Ein Schaufenster, in dem die jeweilige Leistung – mag sie auch tatsächlich im Innenraum angeboten werden – nicht zur Schau gestellt wird, vermag eine solche Konfrontation nicht herbeizuführen. Ohne das ungeschriebene Erfordernis des zur Schaustellens der Leistung müsste nach § 5 Abs. 1 S. 2, 2. HS PAngV (a.F.) ein Preisverzeichnis ggf. sogar in einem im Übrigen vollständig leeren Schaukasten angebracht werden, der nicht einmal in räumlicher Nähe zum Ort des Leistungsangebotes aufgestellt sein müsste.

... Schutzgegenstand der Preisangabenverordnung sind stets konkrete Leistungsangebote, nicht jedoch die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters. Deshalb ist jedenfalls in diesem Zusammenhang eine funktionale Betrachtung des Merkmals eines „Schau“Fensters geboten. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Passant die Ausstattung und Atmosphäre der Geschäftsräume der Klägerin durch das Fenster sehen und möglicherweise sogar typische Beratungssituationen beobachten kann, verwirklicht dies nicht ein „Leistungsangebot“, wie dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV (a.F.) vorausgesetzt wird. Denn wesentliche Leistungen der Klägerin werden hierdurch nicht zur Schau gestellt.

Wenn die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten werden, genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ein Handelsbetrieb richtet sich vorrangig auf den Verkauf von Waren. Eine Fachabteilung ist in einem Handelsbetrieb ein abgegrenzter Bereich (, nicht notwendig abgeschlossener Raum), in dem - ggfs. neben Waren - auch Leistungen angeboten werden, z.B. das Zuschneiden von Holz in einem Baumarkt..

Eine Ausnahme von den vorstehend genannten Vorgaben macht § 12 Abs. 2 S. 3 PAngV. Wenn das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des Umfangs nicht zumutbar ist, muss es lediglich zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitgehalten werden.

Die Ausnahmevorschrift greift nur ein, wenn dem Unternehmer die Anbringung eines Preisverzeichnisses wegen seines Umfangs nicht zumutbar ist. Davon dürfte ausgegangen werden, wenn das Preisverzeichnis mehr als einige Seiten umfasst. In diesem Fall reicht es aus, dass dem Interessenten das Preisverzeichnis auf Nachfrage ausgehändigt wird.

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 23 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 PAngV (a.F.) soll es dem Kunden ermöglichen, unmittelbare Kenntnis von den Preisen der von ihm nachgefragten Leistung zu erlangen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Preisverzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.

Im übrigen ist bezüglich der Orts, an dem das Preisverzeichnis anzubringen ist, § 1 Abs. 3 PAngV zu beachten.

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Online-Leistung nach Einheiten

§ 12 Abs. 3 PAngV gilt nur für Online-Leistungen, die nach Einheiten abgerechnet werden, z.B. nach einem Zeittakt bei der Nutzung von Online-Spielen. In solchen Fällen muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, jederzeit abrufen zu können, wieviel er für die bereits in Anspruch genommene Leistung aktuell zahlen muss.  Die Angabe muss nach § 1 Abs. 3 PAngV u.a. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

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Ausnahmen

§ 12 Abs. 4 Nr. 1 PAngV

§ 12 Abs. 4 Nr. 1 PAngV enthält eine Ausnahme von der Preisangabenpflicht für alle Sachverhalte, in denen es üblich ist, dass ein individueller Kostenvoranschlag oder ein individuelles Angebot erstellt wird. Solche individuellen Angebote sind insbesondere bei vielen handwerklichen Tätigkeiten üblich, aber durchaus auch bei Dienstleistungen, insbesondere höherer Art. Ob eine entsprechende Üblichkeit besteht, muss konkret festgestellt werden. Üblichkeit bedeutet aber nicht, dass für die Leistung immer individuelle Angebote erstellt werden.

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§ 12 Abs. 4 Nr. 2 PAngV

künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen

OLG Hamburg, Urt. v. 4.5.2011, 5 U 207/10, II.4.a

Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV (a.F.) wird unabhängig von dem Begriff der künstlerischen Tätigkeit oder der Kunst in anderen Rechtsgebieten auszulegen zu sein, nämlich allein in Hinblick auf den Sinn und Zweck der PAngV. Die in § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV (a.F.) aufgeführten Leistungen sind solche, die einerseits in besonderem Maße durch die Individualität des Leistungserbringers – Qualifikation, Renommee, Sympathie, Vertrauen - geprägt sind, andererseits durch den individuellen Zuschnitt der Leistung auf den einzelnen Leistungsempfänger. Eine Typisierung solchermaßen individuell geprägter Leistungen in Preisverzeichnissen erscheint kaum praktikabel und lebensfremd. Sie wäre auch ungeeignet, für den Verbraucher mehr Preistransparenz und Preisklarheit zu schaffen, weil die Preise wegen der Besonderheiten der jeweiligen Leistung und des Leistungserbringers nicht vergleichbar sind.

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in Konzertsälen oder dergleichen

OLG Hamburg, Urt. v. 4.5.2011, 5 U 207/10, II.4.b

Aus der Aufzählung „Konzertsäle…usw.“ ist zu folgern, dass es sich um Orte handeln muss, die für die Öffentlichkeit oder zumindest eine größere Zahl von Personen zugänglich oder bestimmt sind. Außerdem erbringt ein Künstler, der in Konzertsälen, Theatern oder Filmtheatern auftritt, seine Leistung in gleicher Weise gegenüber einer Vielzahl von Personen, also nicht individuell unterschiedlich gegenüber Einzelnen. Dementsprechend werden diese künstlerischen Leistungen typischerweise durch ein standardisiertes Eintrittsgeld abgegolten, das ohne weiteres durch einen Preisaushang bekannt gegeben werden kann, so dass eine Ausnahme von § 5 PAngV (a.F.) auch der Sache nach nicht gerechtfertigt erscheint.

Das Gesetz lässt eine Beschränkung der Ausnahmevorschrift auf die Leistungserbringung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen, insbesondere privaten Wohnräumen nicht erkennen. Auch in Gewerbebetrieben, deren Räume für jedermann zugänglich sind, können individuelle künstlerische Leistungen erbracht werden, die einer Darbietung in einem Konzertsaal oder Theater nicht vergleichbar sind. So wird man z.B. auch nicht davon ausgehen können, dass ein Maler, der individuelle Portraits anfertigt, schon deshalb einen Preisverzeichnis aufzustellen hätte, weil er diese nicht in seinen privaten Wohnräumen anfertigt, sondern in einem Atelier, welches in einem freizugänglichen Ladengeschäft unterhalten wird. Seine Leistung bliebe dennoch ein individuelles künstlerisches Auftragswerk gegenüber einem einzelnen Kunden und wäre einer Darbietung in einem Konzertsaal oder Theater nicht vergleichbar.

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§ 12 Abs. 2 Nr. 3 PAngV

§ 12 Abs. 4 Nr. 1 PAngV enthält eine Ausnahme von der Preisangabenpflicht für alle Sachverhalte, bei denen der Preis für eine Leistung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen besonders geregelt ist. Das Preisverzeichnis ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz oder der Rechtsverordnung, z.B. bei der Personenbeförderung nach §§ 51, 51a PBefG..

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