Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Tankstellen, Parkplätze

§ 15 Tankstellen, Parkplätze

(1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deutlich lesbar für Kraftfahrer sind, die

1. auf der Straße heranfahren oder

2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich einfahren.

Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

(2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeitpunkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.

Tankstellen

§ 15 Abs. 1 PAngV bezieht sich nur auf Kraftstoffpreise, nicht auf andere Waren, die an der Tankstelle erworben werden können, vom Motoröl bis zum Müsliriegel. Kraftstoffgemische werden nach § 15 Abs. 1 S. 2 PAngV ebenfalls ausgenommen. Für diese anderen Waren richtet sich die Preisangabenpflicht nach §§ 1, 3, 4 PAngV.

Kraftstoffe sind Stoffe, die unmittelbar dem Antrieb von Kraftfahrzeugen dienen wie Benzin, Diesel und Autogas. Für elektrische Ladepunkte gilt § 14 Abs. 2 PAngV.

Die Kraftstoffpreise müssen für den herannahenden Fahrer deutlich sichtbar sein. § 15 Abs. 1 PangV differenziert dabei zwischen Tankstellen an Bundesautobahnen und sonstigen Tankstellen. Die Kraftstoffpreise von Tankstellen an Bundesautobahnen müssen erst sichtbar sein, wenn in den Tankstellenbereich eingefahren wird. An allen anderen Tankstellen müssen sie schon von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben dazu 40 cm groß sein müssen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, PAngV 2021, § 15, Rn. 6; Harte/Hennig/Weidert, 5. Aufl., § 8 Rn. 7).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.7.1987, 2 U 207/87 (= WRP 1988, 170 und bei juris)

Nach § 8 Abs. 1 PAngV (a.F.) haben Inhaber von Tankstellen ihre Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie für den auf der Straße herannahenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bereits daraus folgt, daß bei der Preisauszeichnung an Tankstellen nicht nur die Zahlen, sondern auch die dazu gehörigen Angaben über die Kraftstoffsorte deutlich erkennbar sein müssen. ... Die Angabe von Kraftstoffpreisen setzt notwendig voraus, daß außer einer Zahl (dem Preis) auch der dieser Zahl zuzuordnende Kraftstoff bezeichnet wird.

... Die Kraftstoffsorten auf den ... Preistafeln müssen so ausgezeichnet sein, daß sie für den auf der Straße herannahenden Kraftfahrer deutlich erkennbar sind, d.h. daß er sie bei normaler Fahrt rechtzeitig genug vor dem Erreichen der Tankstelleneinfahrt lesen kann, um einen Entschluß zum Tanken an dieser Tankstelle fassen und dann ohne plötzliche Brems- und Abbiegemanöver in die Tankstelle einfahren zu können.

Parkplätze

§ 15 Abs. 2 PAngV betrifft die Vermieter von Garagen, Einstellplätzen oder Parkplätzen sowie die Bewachung oder Verwahrung von Kraftfahrzeugen, soweit diese Dienstleistungen für einen Zeitraum von weniger als einen Monat angeboten werden. Sie müssen am Anfang der Zufahrt zum Park- oder Unterstellplatz ein Preisverzeichnis aushängen. Dieses Preisverzeichnis muss alle angebotenen Leistungen aufführen, da der Verordnungstext in § 15 Abs. 2 PAngV insoweit von anderen Bestimmungen wie § 12 Abs. 1 S. 1 PAngV oder § 13 Abs. 2 S. 2 PAngV, die ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Angeboten ausreichen lassen.

Im Preisverzeichnis sind die angebotenen Leistungen in der Regel unter der Angabe von Verrechnungssätzen (z.B. Preis pro Stunde, Tag etc..) aufzulisten. Es muss den Vorgaben des § 1 Abs. 3 PAngV genügen. Es muss inbesondere so deutlich lesbar sein, dass der Kraftfahrer rechtzeitig wenden kann, wenn er die Leistung nicht in Anspruch nehmen muss.