Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 4 Abs. 6 (Erinnerungswerbung)

§ 4 Abs. 6 HWG

Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 30 – Erinnerungswerbung im Internet

Eine Erinnerungswerbung liegt nach § 4 Abs. 6 HWG vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff:" geworben wird. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Zusätzliche Angaben führen nur dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 6 HWG heraus, wenn sie einen in medizinischer Hinsicht relevanten Inhalt aufweisen. Dagegen sind weitere Angaben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wie insbesondere solche über Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig.

BGH, Urt. v. 2.5.1996, I ZR 99/94, II.2 - HerzASS

Die Ausnahmeregelung für die Erinnerungswerbung in § 4 Abs. 6 HWG macht die von § 4 Abs. 1 HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich, wenn es sich um eine, von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint. Wegen seiner beschränkten Zielsetzung kann § 4 Abs. 6 HWG nicht als allgemeiner Erlaubnistatbestand, der nicht nur § 4 Abs. 1 HWG, sondern auch anderen Werbebeschränkungen nach dem Heilmittelwerbegesetz vorgeht, verstanden werden.

Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass die betreffende Werbung nicht bereits aus einem anderen Grund unzulässig ist.

Es soll sich auch noch um einen Fall der Erinnerungswerbung handeln, wenn ein Anwendungsgebiet Teil der Arzneimittelbezeichnung ist und somit über die Bezeichnung des Arzneimittels auch über das oder ein Anwendungsgebiet informiert wird, solange die Werbung nicht noch weitere Angaben enthält, die aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 hinausführen.