4. Frei verkäufliche Arzneimittel
5. Werbung in audio-visuellen Medien
6. Irreführung bei anderen Produkten als Heilmitteln
Gesetzeswortlaut
"Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle "Ihren Arzt" die Angabe "den Tierarzt". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind."
Geltungsbereich des Gebots
Die Verpflichtung zur Angabe der Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 HWG besteht uneingeschränkt in der Werbung gegenüber Fachkreisen.
In der Publikumswerbung wird die Verpflichtung weitgehend durch den Pflichthinweis
"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage
und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"
ersetzt. Daneben müssen nur noch angegeben werden:
- die Bezeichnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
- die Anwendungsgebiete (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) und
- die Warnhinweise (§ 4 Abs. 1 Nr. 7).
BGH, Urt. v. 26.3.2009, I ZR 213/06 – Festbetragsfestsetzung
Das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG gilt auch dann, wenn abweichend von § 10 Abs. 1 HWG die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise ausnahmsweise erlaubt ist.
OLG Köln, Urt. v. 11.9.2025, 6 U 118/24, Tz. 27
Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Gebot des § 4 Abs. 1 S. 1 HWG dar, wonach jede Werbung die in Nr. 1 bis 7a näher bestimmten Pflichtangaben enthalten muss. Sie ist auf audiovisuelle Medien beschränkt und dient einer medienspezifischen Erleichterung für den Werbenden (vgl. Doepner/Reese, in: dies., BeckOK HWG, 14. Ed., Stand 01.05.2025, § 4 Rn. 225). Ihm bleibt es zwar grundsätzlich unbenommen, die Pflichtangaben bei Werbung in audiovisuellen Medien gleichwohl anzugeben, wie es die Beklagte im Streitfall durch den Verweis auf die Pflichtangaben unternommen hat; dies lässt aber schon aufgrund des klaren Wortlauts von § 4 Abs. 5 S. 1 HWG („ist … einzublenden“) nicht die Pflicht zur Einblendung des Textes gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 HWG („Zu Risiken und Nebenwirkungen…“) entfallen (vgl. Doepner/Reese, in: BeckOK HWG, a.a.O., § 4 Rn. 225a). Dies wird zwar in der Literatur als formalistisch angesehen (Doepner/Reese, a.a.O.), rechtfertigt sich aber letztendlich aus der medienspezifischen Aufmerksamkeitssituation des angesprochenen Verbrauchers, wie sogleich noch auszuführen ist.
Richtlinienkonformität
BGH, Urt. v. 9.10.2008, I ZR 100/04, Tz. 13 - Schoenenberger Artischockensaft
Art. 89 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG führt nicht abschließend auf, welche Angaben die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel enthalten muss. Er lässt den Mitgliedstaaten insoweit einen Spielraum (EuGH, Urt. v. 8.11.2007, C-374/05, Tz. 22 - Gintec). Die Vereinbarkeit des in § 4 Abs. 3 HWG geregelten Pflichtangabengebots mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher allein an den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere an den Art. 28 AEUV und Art. 30 AEUV zu messen.
BGH, Urt. v. 9.10.2008, I ZR 100/04, Tz. 22 - Schoenenberger Artischockensaft
§ 4 Abs. 3 HWG enthält keine personenbezogene, sondern eine gegenstandsbezogene Regelung, die gleichermaßen auch für Apotheker gilt. Es kommt hinzu, dass die hier interessierende Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 4 HWG a.E. die Hinweispflicht bei freiverkäuflichen Arzneimitteln daran knüpft, dass in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind. Im Blick auf das bei solchen Mitteln gegebene Gesundheitsrisiko stellt sich die Verpflichtung zur Angabe des Hinweises auf die Packungsbeilage und die Möglichkeit einer Beratung durch sachkundige Personen als angemessen dar.
Frei verkäufliche Arzneimittel
Die Pflicht zur Angabe des Pflichthinweises entfällt bei einer Werbung für frei verkäufliche Arzneimittel. Von dieser Ausnahme besteht wiederum eine Ausnahme, wenn in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis des Arzneimittels Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
Werbung in audio-visuellen Medien
Bei der Werbung in audio-visuellen Medien ist § 4 Abs. 5 HWG zu beachten.
"Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen."
Zu den audio-visuellen Medien gehören auch kurze Reels auf Instagram:
OLG Köln, Urt. v. 11.9.2025, 6 U 118/24, Tz. 29
Dass das in Rede stehende Reel zu den audiovisuellen Medien im Sinne der Vorschrift zählt, ergibt sich schon daraus, dass es – wie der Wortlaut voraussetzt – bewegte Bilder und Ton enthält und so dem Fall der Fernsehwerbung, die sich derselben Mittel bedient, ohne weiteres gleichzustellen ist. Unschädlich für die Einordnung als audiovisuelles Medium ist es, dass das Reel keinen gesprochenen Text enthält (bei der gegenteiligen Annahme auf LGU S. 12, vorletzter Absatz, Bl. 307 LGA, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen), weil zum einen jedenfalls eine musikalische Untermalung stattfindet (S. 5 der Berufungserwiderung, Bl. 128 d.A.) und zum anderen das rein akustische Medium Rundfunk auch unter die Norm fällt (BGH GRUR 2010, 749, 753 Rn. 10 – Erinnerungswerbung im Internet spricht von „klassischen audiovisuellen Medien wie etwa beim Rundfunk oder beim Fernsehen“). Dies zeigt, dass keine zu enge Betrachtungsweise angebracht ist.
OLG Köln, Urt. v. 11.9.2025, 6 U 118/24, Tz. 32
Es ließe sich zwar im Ansatz vertreten, dass bei einer Kombination von statischen Elementen und Videoclips eine Anwendung des § 4 Abs. 5 HWG nicht stets angenommen werden kann. Jedenfalls im Streitfall, der durch eine starke Dominanz des Bewegtbildes und eine nur teilweise Sichtbarkeit des Texts gekennzeichnet ist, was in der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, ist diese Anwendbarkeit aber zu bejahen; denn auch ein Reel bietet – vergleichbar einer Fernsehwerbung – nur einen kurzen Zeitraum für die audiovisuelle Botschaft. Auf die rein theoretisch unbeschränkte Möglichkeit, erläuternde Angaben in dem Post zum Reel unterzubringen, kann es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 4 Abs. 5 HWG nicht entscheidend ankommen. Entscheidend ist insofern nicht eine zergliedernde Betrachtung von Text und Bild; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
OLG Köln, Urt. v. 11.9.2025, 6 U 118/24, Tz. 42 f
Während § 4 Abs. 5 S. 2 HWG vorsieht, dass die Pflichtangaben entfallen können, bestimmt § 4 Abs. 5 S. 1 HWG, dass der Hinweis bei Werbung in audiovisuellen Medien einzublenden ist (Hervorhebung jeweils durch den Senat).
… § 4 Abs. 5 S. 1 HWG adressiert die Eigengesetzlichkeiten von audiovisuellen Medien und die dort vorherrschenden Wahrnehmungsvorlieben der Nutzerinnen und Nutzer. Dementsprechend ist gemäß dem Ansatz „Weniger ist mehr“ verfahren worden; der Gesetzgeber hat bewusst eine Reduzierung der zu erteilenden Informationen vorgenommen in der Erkenntnis, dass die zuvor erforderliche Erteilung von umfangreichen medizinischen Informationen auch in audiovisuellen Medien häufig den Verbraucher überfordere und eine umfassende Aufklärung über die Risikosituation des Arzneimittels auf diesem Weg nicht durchführbar sei (vgl. BT-Drs. 11/6575, S. 5 sowie Reinhart, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, S 4 Rn. 486 sowie Mand, in: Prütting, Medizinrecht, 7. Aufl. 2025, § 4 HWG Rn. 53). Auch aus diesem Grund kommt es nicht in Betracht, diese vom Gesetzgeber als wirksamere Form der Verbraucherinformation durch die Einblendung der umfangreicheren Pflichttexte zu substituieren.
Irreführung bei anderen Produkten als Heilmitteln
OLG Dresden, Urt. v. 15.1.2019, 14 U 941/18, II.1 (WRP 2019, 636)
Ein gesetzliches Verbot, den Hinweis … auf Nahrungsergänzungsmittel oder medizinische Kosmetikprodukte anzubringen, liegt in § 4 Abs. 3 S. 1 HWG nicht. Allerdings kann der angesprochene Verkehr durch den Hinweis irregeführt werden im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG. ...
Die angesprochenen Interessenten, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verbinden mit dem Hinweis, wenn er ihnen nach dem Gesamteindruck der Internet-Werbung begegnet, die Vorstellung, die beworbenen Produkte bedürften aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften eines solchen Hinweises. Auf eine genaue Vorstellung des Verkehrs von solchen Eigenschaften und Merkmalen kommt es dabei nicht an; auch nicht näher konkretisierte Qualitätserwartungen oder unpräzise Vorstellungen über die Wirkungen des Erzeugnisses sind geschützt (BGH GRUR 1967, 362, 369 – Spezialsalz I; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 160).
Hierzu gehört beispielsweise eine erhöhte Wirksamkeit. So nimmt der Interessent beim Produkt „x“ aufgrund des Warnhinweises an, die beworbene Wirkung, Erschöpfungszustände zu lindern, sei besonders ausgeprägt, so dass vor Risiken und Nebenwirkungen gewarnt und hierüber aufgeklärt werden müsse. Dem in der angegriffenen Werbung als medizinisches Körperpflegeprodukt bezeichneten Erzeugnis „y“ schreibt der Interessent aufgrund des Warnhinweises eine erhöhte Effizienz bei der Reduzierung von Pigmentstörungen durch die Wirkung auf die Melaninproduktion zu. Die Magnesium- und Vitamin E-Kapseln beugen nach Vorstellung des Interessenten besonders wirksam Mangelerscheinungen vor und schützen die Zellmembran besonders intensiv gegen Freie Radikale, möglicherweise auch aufgrund ihrer Dosierung.