Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Unterschwellige Werbung

Unterschwellige (subliminale) Werbung ist Werbung, die vom Werbeadressaten gar nicht wahrgenommen wird, obwohl sie ihn erreicht. Das klassische Beispiel ist die wiederholte Einblendung einer Werbung für den Bruchteil einer Sekunde in einem Spiel- oder sonstigen Film. Im Beispielfall ist der Film eine Werbemaßnahme, deren Werbecharakter verschleiert wird.

Unterschwellige Werbung lässt die Werbung nicht bewusst erkennen und ist daher unzulässig.

Unterschwellige Werbung im Rundfunk wird ergänzend durch den Medienstaatsvertrag verboten.

§ 8 Abs. 3 MStV

(3) Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

Für Telemedien

§ 22 MStV

(1) Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.