Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Verkehrsbezeichnung

Zum Begriff der Verkehrsbezeichnung siehe hier.

Verwendung widersprüchlicher Verkehrsbezeichnungen

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2012, 13 B 986/12, Tz. 35 - Formfleisch-Vorderschinken

Die in Rede stehende Verkehrsbezeichnung erweist sich als widersprüchlich und damit irreführend. Denn für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist nicht erkennbar, welcher Produktart (gewachsener Schinken oder aus Fleischstücken zusammengesetztes Erzeugnis) das in Rede stehende Lebensmittel tatsächlich zuzuordnen ist. Dem Einwand der Antragstellerin, aufgrund der Hervorhebung der Bezeichnung "Formfleisch-Vorderschinken, zerkleinert und gepökelt, ohne Speck und Schwarte, gekocht" erkenne der Verbraucher, dass es sich um ein Formfleischerzeugnis handele, ist nicht zu folgen. Die genannte Bezeichnung ist in  im Verhältnis zum Begriff "Vorderschinken" deutlich verkleinerter Schrift gedruckt, während der Begriff "Vorderschinken" zugleich durch Fettdruck noch weiter optisch hervorgehoben wird. Dies könnte dem Verbraucher sogar zu Unrecht suggerieren, es handele sich bei dem Produkt um Kochpökelware von gehobener Qualität. Ungeachtet dessen erschließt sich aber auch einem Verbraucher, der gewissenhaft die Gesamtaufmachung des Produkts in den Blick nimmt, angesichts der widersprüchlichen Beschreibung nicht, um welche Art von Fleischerzeugnis es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt konkret handelt.