Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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MedizinproduktebetreiberVO

OLG Hamm, Urt. v. 24.6.2021, 4 U 184/20, Tz. 29, 36

Bei § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV handelt es sich um Marktverhaltensregeln. ...

Gem. § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. Gem. § 4 Abs. 2 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte zudem nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Diese Regeln verfolgen unzweifelhaft den Zweck, jedenfalls auch die Gesundheit und Sicherheit der mit Medizinprodukten bestimmungsgemäß in Berührung kommenden Patienten vor den typischerweise hiermit einhergehenden Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Diese Interessen werden auch gerade durch die Marktteilnahme, also durch die Inanspruchnahme der Transportdienstleistungen der Beklagten berührt.

OLG Hamm, Urt. v. 24.6.2021, 4 U 184/20, Tz. 41 f

Gemäß § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden.

Zweckbestimmung ist gem. § 3 Nrn. 10 und 15 MPG in der bis zum 25.05.2021 geltenden Fassung bzw. Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) diejenige Verwendung, für die das Medizinprodukt nach den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterialien bestimmt ist.