Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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7 Tage

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2013, 6 W 17/13[/tooltip]

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erwartet bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht , dass diese tatsächlich sieben Tage (entsprechend 7 x 24 Stunden) dauert. Vielmehr ist es bei Reisen üblich, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot optional auch An- und Abreise umfasst. Die Überlegungen der Antragstellerin zu einer möglichen Anreise per Flugzeug, wie sie die Antragsgegnerin bei der angebotenen Reise als weitere Option neben der Anreise mit der Bahn anbietet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wird die Anreise - mit Reise zum Startflughafen, Check-In, reiner Flugzeit, Transfer vom Zielflughafen zum Schiff - einen erheblichen Teil des Anreisetages in Anspruch nehmen; für die Abreise gilt nichts anderes.

Durch diesen Umstand unterscheidet sich die hier zu beurteilende Werbung auch von der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 5.8.1986, 4 U 176/86 - NJW-RR 1987, 423; ähnlich LG Köln, Urt. v. 28.6.1988, 31 O 117/88 - GRUR 1989, 130) zugrundelag. Diese Entscheidungen betrafen Busreisen, bei denen - jedenfalls regelmäßig - eine zeitaufwendige Anreise zum Start- und Endpunkt der Reise nicht erforderlich war.