Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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anerkannt

KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.I.4 - Der international anerkannte Arzt und Wissenschaftler

In der Aussage ("Dr. ... ist der international anerkannte Arzt und Wissenschaftler...") steht das Wort “international anerkannt” für angesehen, namhaft, und zwar über nationale Grenzen weit hinausgehend. Der angesprochene Verkehr wird dies dahin verstehen, dass der Beklagte mit international beachteten Behandlungserfolgen als Arzt praktizierend tätig geworden ist. Dies folgt vorliegend insbesondere auch aus der zusätzlichen Herausstellung des Beklagten als “international anerkannter Wissenschaftler”. Während dieser dann als in erster Linie forschend (im Sinne einer Gewinnung neuer Erkenntnisse und Verfahren) tätig verstanden wird, deutet die weitere Angabe “international anerkannter Arzt” auf eine praktische, heilende Tätigkeit hin, durch die ebenfalls öffentliche Anerkennung erzielt werden kann.

KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.II.1.a - Der international anerkannte Arzt und Wissenschaftler

Der mit der Anzeige angesprochene Verbraucher versteht die Aussage “der international anerkannte... Wissenschaftler ...” dahin, dass der Beklagte in den einschlägigen, internationalen Kreisen der Fachkollegen über ein hohes Ansehen als Wissenschaftler verfügt. Angesichts der in der Anzeige genannten “Vitaminprogramme" und "Naturheilverfahren” ist dabei - aus der Sicht der Verbraucher - auf die Fachkollegen aus den Bereichen der Biochemie und insbesondere der Medizin abzustellen. Da eine weitergehende Einschränkung in der Werbung (etwa auf bestimmte Teile einer von Außenseitern vertretenen medizinischen Schule) nicht ersichtlich ist, ist maßgeblich der etablierte Stand der Fachkollegen, also insbesondere die sogenannte “Schulmedizin” (bzw. “Schul-Biochemie”). Auch diese Fachkollegen erkennen Vitamintherapien und andere naturheilkundliche Verfahren in einem gewissen Umfang an. Mangels dahingehender Einschränkung in der Werbung ist es ebenso unerheblich, ob der Beklagte bei den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen, also dem breiten Publikum, ein internationales Ansehen als Wissenschaftler genießt. Auf populär-wissenschaftliche Veröffentlichungen kommt es schon deshalb nicht entscheidend an.

Der Sachverständige geht von einem renommierten Wissenschaftler aus, wenn die wissenschaftliche Arbeit eines Individuums oder einer Gruppe als innovativ (Fragestellung) und qualitativ hochwertig (Methoden) gelten und mit ihren Ergebnissen und Schlussfolgerungen in der Wissenschaftsgemeinde akzeptiert werden und sie zur Weiterentwicklung des Wissensgebäudes in einem bestimmten Bereich beitragen. Deshalb gehöre zum Adjektiv "renommiert" auch eine gewisse Nachhaltigkeit in der konsequenten Bearbeitung eines größeren Problemkreises. "International anerkannt" ist nach Auffassung des Sachverständigen eine internationale Anerkennung der Qualität wissenschaftlicher Ergebnisse und Publikationen, die eher oberhalb des Begriffes "renommiert" einzuordnen sei.

S.a.: "Der renommierte Arzt und Wissenschaftler" unter 'renommiert'. Dazu noch:

KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.II.1.a - Der international anerkannte Arzt ud Wissenschaftler

Der Senat hat den Standpunkt eingenommen, eine internationale Anerkennung läge tendenziell eher unter einem Renommee.