Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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beliebtest

OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, 5 U 214/08, Tz. 25 ff - Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter

Dieses Attribut 'beliebtest' kann sich auf eine tatsächliche Angabe beziehen. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung eines jeden einzelnen Verbrauchers, ob etwas bei ihm „beliebt“ ist, sehr wohl um eine reine Wertungsfrage. Denn es hängt ganz überwiegend (wenn nicht gar ausschließlich) von den subjektiven Kriterien des Bewertenden ab, welche Eigenschaften eines Anbieters oder Produktes er besonders schätzt und welchen er darum vorzieht. Einen objektiven Maßstab hierfür gibt es nicht, so dass sich auch nicht durch Beweiserhebung nachprüfen lässt, ob das einzelne Werturteil eines jeden Verbrauchers „berechtigt“ ist.

Die angegriffene Aussage selbst hat aber einen Gehalt, der über die Wiedergabe des Inhaltes derartiger Bewertungen hinausgeht und auf eine objektive Ebene verweist, nämlich auf ein numerisches Übergewicht der positiven Bewertungen der Antragsgegnerin bei der Gesamtheit dieser Bewertungen. Wenn man sich nämlich als „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter“ bezeichnet, dann kann das auch so verstanden werden, dass man eine durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Aussage über das überwiegende Ergebnis zahlreicher derartiger Einzelbewertungen treffen kann, denn es lässt sich grundsätzlich feststellen, welchen Anbieter die DSL-Nutzer bevorzugen. ...

Wegen dieser objektiv bestehenden Nachprüfbarkeit kann man die angegriffene Aussage auch so verstehen, dass der Äußernde tatsächlich irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür hat, sich mit diesem Prädikat zu schmücken. Hinzu kommt, dass die beiden Angaben „Deutschland“ und „DSL-Anbieter“ Konkretisierungen bzw. Eingrenzungen des Bereichs darstellen, für den die Antragsgegnerin sich an der Spitze sieht; das kann der Verkehr als zusätzliches Indiz dafür ansehen, dass die Antragsgegnerin irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür hat, dass sie die Beliebteste im Feld der DSL-Anbieter ist. Zumindest maßgebliche Teile des Verkehrs können die angegriffene Aussage daher so verstehen, dass die Antragsgegnerin behaupten will, dass sich eine derartige Wertschätzung in irgendeiner Weise manifestiert hat.

Welche Anhaltspunkte die Antragsgegnerin dafür zu haben meint, lässt sich der angegriffenen Aussage ... aber ... nicht entnehmen; dies bleibt vielmehr auch und gerade im Kontext der konkreten Werbeanzeige offen. ... Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angegriffene Werbung ganz überwiegend so verstehen, dass die Antragsgegnerin herausstellen will, dass die Mehrzahl der Verbraucher sie von allen DSL-Anbietern am meisten schätze und dass es auch tatsächliche Anhaltspunkte für diese Aussage gebe, wobei kein Hinweis darauf gegeben wird, um welche tatsächlichen Anhaltspunkte es sich hierbei handeln soll. Lediglich unmaßgebliche Teile des Verkehrs werden nach allem die angegriffene Werbung anders verstehen.