Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Dekor/Look/Optik

OLG Oldenburg, Urt. v. 26.1.2018, 6 U 111/17, Tz. 34 – Dekor Sonoma Eiche

Aufgrund eigener Sachkunde und allgemeiner Lebenserfahrung spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage „Dekor Sonoma Eiche“ nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass die Anbauwand „Sonoma Eiche“ nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist.

Der Begriff „Dekor“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort „Dekor“ trifft jedoch zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung, sondern besagt lediglich etwas über das Aussehen. Deshalb wird bei der Verwendung des Begriffes „Dekor“ in Verbindung mit einer Holzart zunächst auch nur eine Aussage darüber getroffen, wie das betreffende, beworbene Möbelstück aussieht. Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt. Der Begriff „Dekor“ besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht jedoch, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt. ...

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschlussausgeführt: „Ein angemessen verständiger Verbraucher, der Möbel kaufen will und auch schon Möbel gekauft hat, dürfte insoweit auch zwischen Dekor bzw. Nachbildung und (Massiv-) Holz, (Holz) Furnier unterscheiden. Ihm dürfte bekannt sein, dass gerade im unteren Preissegment - hier: Anbauwand zu einem von 675,- € auf 555,- € reduzierten Preis - die Verwendung von mit holzfarbigen Kunststoff-Folien versehenen oder entsprechend kunststoffbeschichteten Spanplatten (eine) nicht unübliche, sondern vielmehr allgemein verbreitete Praxis ist und das Echt- oder Furnierholz in der Regel ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet ist“.

An dieser Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest, weil bei einer Gesamtbetrachtung der Werbung unter Berücksichtigung des relativ geringen Preises für die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, angebotene Anbauwand ein durchschnittlicher verständiger, aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der bereits über eine Anbauwand verfügt bzw. sich für den Erwerb einer Anbauwand interessiert, nicht - wie das eingeholte Gutachten ergeben hat - die Erwartung haben dürfte, dass trotz der Verwendung des Begriffspaares „Dekor Sonoma Eiche“ tatsächlich Holz bzw. Furnier bei der Verarbeitung verwandt wurde.

Im Ergebnis anders noch aufgrund eines  älteren Privatgutachtens OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.6.2015, 6 U 66/15 (= MD 2015, 911).