Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Herstellung/Hersteller

BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 21 - Matratzen Factory Outlet

Der Verkehr, insbesondere der Verbraucher, nimmt grundsätzlich an, dass derjenige, der mit der Angabe „aus eigener Herstellung“ wirbt, die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Die „Herstellereigenschaft“ erfordert indes nicht, dass der Werbende sämtliche Fertigungsschritte in seinem Unternehmen vollzieht. Vor allem bei serienmäßig hergestellten Massenwaren steht der Annahme einer „Herstellereigenschaft“ nicht entgegen, dass die angebotenen Waren teilweise in fremden Betrieben gefertigt oder zugekauft werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 5.14, 6.16).

Die Werbung mit eigener Herstellung darf sich aber nur auf die Waren beziehen, deren Hersteller der Unternehmer tatsächlich ist. Wird die Werbung auch auf andere Waren bezogen, ist das irreführend (BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 21 - Matratzen Factory Outlet).

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.3.2016, 6 U 40/15

Die Beklagte ist im Rechtssinn Herstellerin der .... Als allein Produktverantwortliche ist sie nicht nur Herstellerin i.S.v. § 4 ProdHaftG, sondern auch das Unternehmen, das nach § 1 I Nr. 1 ÜZVO im Übereinstimmungszeichen als "herstellendes Unternehmen" genannt werden muss. ...

Es kann der Beklagten daher schon aus Rechtsgründen nicht generell unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 5 UWG) untersagt werden, darauf hinzuweisen, dass sie "Herstellerin" der Anlage in dem oben dargestellten Sinn ist. Irreführend wäre es allerdings, wenn die Beklagten über diesen Hinweis hinaus einen falschen Eindruck über den tatsächlichen Beitrag erweckten, den die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Fertigung der ... erbringt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagten Aussagen verwendeten, die sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nach ihrem Inhalt und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht in dem Hinweis auf die Herstellereigenschaft im dargestellten Rechtssinn erschöpften, sondern das Verständnis vermittelten, die Beklagte zu 2) habe auch die ... verbaute Antriebseinheit selbst herstellt.

OLG Köln, Urt. v. 20.9.2019, 6 U 35/19 (WRP 2020, 781)

Wer sich als Hersteller bezeichnet, wird vom Verkehr als ein Unternehmen angesehen, dass die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen selbst herstellt. Welche Tätigkeiten qualitativ dem Bereich der Herstellung zuzuordnen sind, hängt von der jeweiligen Branche, der Auffassung der Hersteller und Händler und insbesondere von der Ansicht der Verbraucher ab. Im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung können sich die Auffassungen wandeln. Wer sich als Hersteller bezeichnet, braucht nicht alle sämtlichen Fertigungsschritte vollzogen zu haben. Auch wird die Herstellereigenschaft vor allem bei serienmäßig hergestellten Massenwahn nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Teil in fremden Werkstätten gekauft und zugekauft wird. Die wesentlichen Fertigungsschritte und Vorprodukte, die für die Qualität des Erzeugnisses ausschlaggebend sind, müssen normalerweise im eigenen Unternehmen gefertigt werden.

OLG Köln, Urt. v. 20.9.2019, 6 U 35/19 (WRP 2020, 781)

Das Produkthaftungs-, Elektro- und Produktsicherheitsgesetz, wonach die Beklagte als Hersteller gilt, wollen mit der weiten Definition des „Herstellers“ … Erreichen, dass dem inländischen Geschäftspartner möglichst immer ein inländischer Anspruchsgegner zur Verfügung steht bzw. das den Überwachungsbehörden ein für bestimmte Hinweis- und Kennzeichnungs- oder Rücknahmepflichten Verantwortlicher im Inland zur Verfügung steht. Dagegen geht es im Fall des § 5 UWG und gewerbliches Hervorhebung der Herstellereigenschaft und zwar in dem Sinne, wie ihn der angesprochene Verkehr versteht.