Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2017, I-15 U 48/14, Tz. 77 f - nach Dr. X

Nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs wird mit der Bezeichnung „nach …“ regelmäßig eine bestimmte Methode oder Technik bezeichnet, die auf den Namensgeber zurückgehen muss. … Hingegen hat er weder die Vorstellung, dass die so bezeichneten Produkte nach den Angaben und unter der Kontrolle von Dr. X hergestellt werden noch dass sie mit seiner jeweils aktuellen wissenschaftlichen Auffassung übereinstimmen. Daher genügen Reflexzonensohlen „nach Dr. X“ auch dann ihren Erwartungen, wenn sie nach dessen ursprünglicher Ansicht hergestellt worden sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, 20 U 4/11).

Die Sohle der Beklagten entspricht diesen generellen Erwartungen nur dann nicht, wenn sowohl feststellbar ist, was das Charakteristische von „nach Dr. X“ hergestellten Einlegesohlen ist, als auch dass das angegriffene Produkt diese Eigenschaft(en) nicht besitzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, 20 U 4/11).