ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Beziehungen

OLG Brandenburg, Urt. v. 15.9.2026, 6 U 43/25, Tz. 37 (juris)

Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die dort genannten Umstände enthält, unter anderem nach Nummer 3 über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Von Nummer 3 werden alle Beziehungen des Unternehmers, also seine geschäftlichen Verbindungen, erfasst. Eine diesbezügliche Täuschung ist relevant, wenn der angesprochene Verkehr dem Unternehmen aufgrund seiner Beziehungen besondere Qualität, Fachkunde oder Zuverlässigkeit zuschreibt (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 33. Edition, Stand: 1. August 2026, § 5 Rn. 735; Götting/Nordemann/Götting, UWG, 3. Auflage, § 5 Rn. 3.7, 3.117). Maßgeblich ist die Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (siehe nur BGH, Urt. v. 20.10.1999, I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster).