Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Auslaufmodelle

Jedenfalls bei technisch anspruchsvolleren, den Geschmack ansprechenden oder hochwertigen Produkten besteht eine Pflicht des Anbieters, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt.

BGH, Urt. v. 16.10.1999, I ZR 92/97, Ls. - Auslaufmodell III

Bei Elektrohaushaltsgroßgeräten (hier: Gefrierschränken, Gefriertruhen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Wäscheschleudern, Geschirrspülern, Elektroherden und Bügelmaschinen) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst zum Auslaufmodell erklärt worden ist.

Bornkamm sieht im Verschweigen des Umstands, dass es sich bei einem Produkt um ein Auslaufmodell handelt, eine Irreführung durch positives Tun und somit schon einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Bornkamm WRP 2012, 1, 2). Im Verschweigen dieses Umstands könnte aber auch wine Irreführung durch Unterlassen (§ 5 a Abs. 1 UWG) liegen. Außerdem ist u.U. § 5 Abs, 2, 3 Nr. 1 UWG zu beachten.