Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Internetdomains

Generischer Begriff als Alleinstellungsbehauptung?

 

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 216/99, II.1.b.aa.1 – mitwohnzentrale.de

Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben: Einerseits ist es denkbar , dass sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr - etwa bei www.rechtsanwaelte.de, „www.autovermietung.com” oder „www.sauna.de” - von vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.

Bei der Bezeichnung „Mitwohnzentrale” mag eine derartige Irrreführungsgefahr nahe liegen, ... Der Gefahr der Irreführung können die Beklagten ... entgegenwirken - etwa dadurch, dass sie auf ihre Homepage einen Hinweis darauf anbringen, dass es außer der Beklagten den Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt.

Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz

 

BGH, Urt. v. 1.9.2010, StbSt (R) 2/10

Eine Internetdomain, die aus der Berufsbezeichnung und einer regionalen Angabe gebildet wird (hier steuerberater-suedniedersachsen.de), ist nicht irreführend.

OLG Celle, Urteil vom 17. November 2011, 13 U 168/11, II.3.a.bb

Das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, dass eine Spitzenstellungswerbung regelmäßig zumindest voraussetze, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt werde, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheine. Eine solche Herausstellung leiste auch nicht ein Ortsname. Dem Verkehr sei nämlich bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gebe. Von daher messe der Verkehr der Anführung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2008, 4 U 63/08, Tz. 30). Das Oberlandesgericht Hamm hat damit die Domain „anwaltskanzlei-(xxx = Ortsname).de“ für zulässig erklärt.

(3) Auch das Oberlandesgericht München hat in einem - wenn auch zum Irreführungsverbot im Sinne des § 18 HGB ergangenen - Beschluss (vom 28.4.2010, 31 Wx 117/09) ausgeführt, dass mittlerweile in der Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werde, dass die Verwendung eines Ortsnamens mehr als einen Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma beinhalte. Weder bestehe eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet.

(4) Dieser Rechtsprechung ist bereits deswegen der Vorzug zu geben, weil sie im Einklang mit einer ebenfalls neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2010, StbSt (R) 2/10). Der Bundesgerichtshof hat darin die Verwendung der Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ auf Verstöße gegen Werbeverbote aus dem Steuerberatergesetz untersucht und solche im Ergebnis verneint. Insbesondere sah er den Verbraucher weder irregeführt (a. a. O., Tz. 5) noch eine Sonder- oder Spitzenstellungswerbung als gegeben an (a. a. O., Rn. 6 und 7). Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch wenn dort die Verwendung einer Internet-Domain zu bewerten war, stellten sich dieselben Fragen nach der wettbewerbs- und berufsrechtlichen Zulässigkeit einer Verwendung von Orts- oder Regionsbezeichnungen.

(5) Danach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verbraucher ohne Weiteres in der Lage ist zu ermessen, dass es sich bei der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ lediglich um eine anpreisende Darstellung zur Kennzeichnung des Sitzlandes handelt. Er weiß zugleich, dass es in Niedersachsen eine große Anzahl von Rechtsanwaltskanzleien gibt und misst der Angabe des Bundeslandes in der Bezeichnung daher nur im Hinblick auf den Sitz und den wesentlichen Tätigkeitsbereich der Kanzlei Bedeutung bei. Die (Fehl-)Vorstellung einer herausragenden Stellung hat er schon deswegen nicht, weil die Bezeichnung keinen bestimmten Artikel enthält (wie: „Die Kanzlei-Niedersachsen“). Der verständige Verbraucher verbindet damit auch nicht gleichsam automatisch die unzutreffende Vorstellung, dass dieser Kanzlei niedersachsenweit mehrere Rechtsanwälte angehören müssen.