Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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"ab ..."

OLG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2016, 3 W 27/16

Der Verkehr entnimmt der Angabe „ab 5,95 €* mtl.“ nicht, dass der beworbene Vertrag - zumindest während der Mindestvertragslaufzeit - eine einheitliche monatliche Grundgebühr von 5,95 € hat. Hinweise auf eine Mindestvertragslaufzeit des beworbenen Vertrages enthält die Bannerwerbung nicht. ... Dem Verkehr ist bekannt, dass Verträge über Telefonarife häufig Mindestvertragslaufzeiten aufweisen können. Er rechnet daher aufgrund der hier vorliegenden nur rudimentären Angaben in der Bannerwerbung nicht damit, dass die dort mitgeteilte monatliche Gebühr für einen bereits klar festgelegten Zeitraum, noch dazu einen Zeitraum, der der Mindestvertragslaufzeit des Vertrages entspricht, über den die Werbung keine Informationen enthält, Gültigkeit haben soll. Selbst wenn er davon ausgehen sollte, dass hier ein Vertrag über einen Mobilfunktarif beworben wird, erwartet der Verkehr, dass ihm weitere Vertragsdetails auf der Internetseite mitgeteilt werden, auf die die Bannerwerbung - erkennbar - verlinkt ist. Er wird daher regelmäßig die verlinkte Internetseite aufsuchen und dort die maßgeblichen Informationen erhalten. Dazu trägt insbesondere auch der Sternchenhinweis hinter dem Eurozeichen bei. Die Art des beworbenen Produkts lässt den Verkehr - anders als dies bei „Ab-Preisen“ für bestimmte Waren (Kleidungsstücke oder sonstige einzelne Warenangebote) der Fall sein mag - nicht zu der Annahme gelangen, es werde das preiswerteste von mehreren Angeboten mit einer bestimmten Mindest-/Vertragslaufzeit beworben.

Wer in einer AdWord-Anzeige im Internet mit einem ab-Preis wirbt, erweckt den Eindruck, dass der Link von der Anzeige zum Angebot auch zu einem Erzeugnis führt, dass zu dem günstigsten Preis angeboten wird.

OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016,, 3 U 153/15, 2

Die streitgegenständliche Google-Adwords Anzeige ist so aufgebaut und gestaltet, dass der Verkehr erwartet, auf eine Seite mit dem Angebot des Samsung Galaxy 6 Handys zu gelangen und dort ein Angebot zu einem Preis von 1 Euro findet. Die Google-Adwords Anzeige umfasst insgesamt fünf Elemente, die erkennbar durch blaue Farbe eigenständig verlinkt sind. Dabei verweist nur der übergeordnete Link „s… – Der Handyshop“ auf die Startseite des Handyshops der Ag. Untergeordnet finden sich Beschreibungen von Handys, unter anderem die angegriffene, die eigenständig verlinkt sind. Der angesprochene Verkehr fasst diese Links als Wegweiser zu den einzelnen beschriebenen Mobilfunkgeräten und den beschriebenen Angeboten auf. Durch die Unterschrift „Das neue Samsung S 6 ab 1 Euro“ erwartet der Verkehr dabei, dass er zu einer Seite geführt wird, auf der er – neben weiteren Angeboten – ein Angebot zu 1 Euro wiederfindet. Die Erwartung wird nicht durch die Formulierung „ab 1 Euro“ oder „Alle Farben und Größen verfügbar!“ dahingehend eingeschränkt, dass er davon ausgeht dort nach einem Angebot zu 1 Euro weiter ohne konkrete Hilfestellung suchen zu müssen. Dafür hat die Herausstellung des Preises von 1 Euro ein zu großes werbliches Gewicht und ist zu bedeutsam für die Kaufentscheidung.