Online-Flugbuchung
KG, Beschl. v. 2.4.2025, 5 U 112/23, Tz. 62 f
Der durchschnittliche Verbraucher weiß regelmäßig nicht, dass ihm stets ein „kostenfreier“ Sitzplatz zusteht, nämlich ein Sitzplatz, dessen Preis bereits im Entgelt für die Beförderungsleistung enthalten ist, und dieser - spätestens beim Check-In - nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wird; eine entsprechende Kenntnis kann allenfalls bei erfahrenen Flugreisenden angenommen werden. Einen Hinweis auf die in diesem Sinne kostenfreie Zuweisung eines Sitzplatzes enthält die Gegenüberstellung der verschiedenen Preisoptionen im Online-Buchungsprozess nicht. Der durchschnittliche Verbraucher hält es daher jedenfalls auch für möglich, dass zu dem ursprünglich ausgewiesenen Basispreis noch weitere Kosten - etwa für einen Sitzplatz - hinzukommen.
Im Verlauf des im Streitfall beanstandeten Buchungsprozesses, ..., werden einem Verbraucher, der zuvor die Preisoption „Value“ gewählt hat, unter der Überschrift „Wählen Sie Ihre Sitzplatzpräferenz“ zwei Optionen („Option 1: Sitzen Sie, wo Sie wollen“ oder „Option 2: Sitzplätze später auswählen“) zur Auswahl angezeigt; die „Option 1: Sitzen Sie, wo Sie wollen“ ist zur kostenpflichtigen Auswahl eines Sitzplatzes vorbelegt. Zutreffend nimmt das Landgericht insoweit an, dass durch die Gestaltung der Webseite bei dem durchschnittlichen Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, er müsse zur Buchung des Fluges in jedem Fall - jetzt oder später - einen Sitzplatz auswählen. Dass er richtigerweise überhaupt keinen Sitzplatz auswählen muss und ihm in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ein freier Sitzplatz zugewiesen wird, ergibt sich aus der beanstandeten Anlage nicht.