Negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung ... bei Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird
Amtliche Begründung
Zu Nr. 23d
Nach dem neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29/EG richtet sich die Definition von „Waren“ nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771. Dieser definiert „Waren“ zum einen als „bewegliche körperliche Gegenstände“ und zählt dazu zum anderen auch „Waren mit digitalen Inhalten“, das heißt „bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten“.
Zu § 23d lit. a
Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/825, dass Unternehmer, die Verbraucherinnen oder Verbraucher auffordern, das Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, die Information zurückhalten, dass sich die Aktualisierung negativ auf die Funktionsweise oder andere Merkmale, wie die Batterienutzung oder die allgemeine Performance auswirken wird.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Unternehmer – insbesondere nicht diejenigen, die ein Produkt lediglich vertreiben, – Kenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen von Softwareaktualisierungen haben oder haben müssen. Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass nur Unternehmer, die für die Entwicklung von Softwareaktualisierungen verantwortlich sind, über derartige Informationen verfügen, während sich Unternehmer ansonsten auf zuverlässige Informationen verlassen können, die ihnen beispielsweise von Softwareentwicklern bereitgestellt werden.
Funktionen
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UWG
„Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen
Softwareaktualisierung
§ 2 Abs. 3 Nr. 4 UWG
„Softwareaktualisierung“ (ist) eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit von Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, digitalen Inhalten im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und digitalen Dienstleistungen im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung
Amtliche Begründung
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der „Softwareaktualisierung“ und setzt die neu eingefügte Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe u der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht um. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe u der Richtlinie 2005/29/EG verweist seinerseits auf die Begriffe „Waren mit digitalen Elementen“ und „digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen“ nach der Richtlinie (EU) 2019/770 und der Richtlinie (EU) 2019/771, die mit § 327a Absatz 3 Satz 1 und § 327 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in nationales Recht umgesetzt worden sind. Darüber hinaus umfasst der Begriff der Softwareaktualisierung nach dieser Vorschrift auch Funktionsaktualisierungen; dabei kann es sich um Aktualisierungen, insbesondere Updates und Upgrades handeln, die – anders als Aktualisierungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und 2019/771 – nicht vertraglich geschuldet sind, sondern Verbraucherinnen und Verbrauchern vom Unternehmer, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Preises, außerhalb dieser vertraglichen Verpflichtung angeboten werden.
Notwenigkeit einer Softwareaktualisierung
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung ... bei Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient
Zu den Begriffen Waren, Funktionalität und Softwareaktualisierung siehe oben.
Amtliche Begründung
Zur Vermeidung der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern soll es nach der neu eingefügten Nummer 23d Buchstabe b) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. zukünftig stets unzulässig sein, eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen dient. Dahinter steht der Gedanke, dass Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich frei, informiert und individuell entscheiden sollen, welche Softwareaktualisierung sie vornehmen und welche nicht. Dafür darf ihnen beispielsweise nicht die Information vorenthalten werden, ob es sich bei einer Softwareaktualisierung um ein Sicherheitsupdate handelt, das zur sicheren Nutzung des Produkts notwendig ist, oder ob die Softwareaktualisierung lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale des Produkts dient.