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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Allgemeine Umweltaussage

Nr. 4a des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage

das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 35

Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG setzt die durch Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825 neu in den Anhang zur Richtline 2005/29/EG eingefügte Nummer 4a um. Die hinter allgemeinen Um-weltaussagen stehenden Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ sind von ihrem Aussagegehalt her unklar, rufen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern aber oftmals den Eindruck inhaltlich geprüfter besonderer Umwelteigenschaften hervor. Das allgemein gestiegene Umweltbewusstsein hat zudem zu einer verstärkten Beachtung umweltbezogener Werbung geführt. Um den berechtigten Verbrauchererwartungen im Hinblick auf derartige allgemeine Umweltaussagen zu entsprechen und eine Irreführung des Verkehrs zu vermeiden, stuft Nummer 4a allgemeine Umweltaussagen als unlauter ein, bei denen der Unternehmer das mit der Aussage konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nicht nachweisen kann.

Auch Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können umweltbezogene Begriffe enthalten. Ob in der Gesamt-schau aber von einer allgemeinen Umweltaussage auszugehen ist, die nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG getroffen werden kann, ist anhand des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verständnisses der betroffenen Verkehrskreise zu beurteilen.

Allgemeine Umweltaussage

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG

„allgemeine Umweltaussage“ (ist) eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 27

Die Begriffsbestimmung der „allgemeinen Umweltaussage“ gibt die neu eingefügte Definition in Artikel 2 Ab-satz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2005/29/EG wieder und setzt sie in nationales Recht um. Nach dieser neuen Definition der Richtlinie 2005/29/EG ist eine allgemeine Umweltaussage „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“.

Die allgemeine Umweltaussage stellt eine Unterform der Umweltaussage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG dar, der mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n. F. umgesetzt wird.

Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen „umwelt-freundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Erfasst sind nach Erwägungsgrund 9 aber auch ähnliche Aussagen, soweit mit ihnen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder sie einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen. Allgemeine Umweltaussagen sind damit kurze, plakative Aussagen, die für sich genommen keinen anhand objektiver Kriterien überprüfbaren Aussage-gehalt haben. Durch ihre Kürze und Schlagwortartigkeit sind sie für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders einprägsam. Aus ihnen geht nicht unmittelbar hervor, welcher Umweltaspekt betroffen ist, auf welchen Abschnitt des Lebenszyklus eines Produkts sie sich beziehen oder wie die behauptete Wirkung konkret erreicht werden soll. Damit ist die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaussagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder die gesetzlich definierten Anforderungen unterlegt sind.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezifizierten ausdrücklichen Umweltaussage ist, dass die allgemeine Umweltaussage entweder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert wird. Erwägungsgrund 9 nennt insoweit die Spezifizierung der Aussage „im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche“ und illustriert die Abgrenzung mit folgendem Beispiel: „[Die] Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ [wäre] eine allgemeine Aussage, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist.

Dabei hängen die Anforderungen, die an den Grad der Spezifizierung der Aussage auf demselben Medium gestellt werden, auch von den Eigenschaften des Mediums ab, wie beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit.