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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Umweltauswirkungen

Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen

das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat

Amtliche Begründung

Drucksache 21/1855, S. 35 f

Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, welche durch die neue Nummer 4c des Anhang (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. in nationales Recht umgesetzt wird, ist es zukünftig stets unzulässig, eine Aussage zu treffen, die mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet wird und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Denn die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“ bei der Bewerbung eines Produkts kann nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen. Die Irreführung entsteht nach Erwägungsgrund 12 dadurch, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern „suggeriert wird, dass sich diese Aussagen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und Herstellung dieses Produkts beziehen, oder indem bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe.“

Für Werbung mit CO2-Kompensationaussagen gelten daher zukünftig besondere Anforderungen: Die Bewerbung eines Produkts mit einer CO2-Kompensationaussage (beispielsweise: „dieses Produkt ist klimaneutral“) wird als irreführend eingestuft, wenn die Klimaneutralität des Produkts beispielsweise durch den Erwerb von CO2-Zerti-fikaten erreicht wird. Erwägungsgrund 12 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass CO2-Kompensationaussagen nur dann zulässig seien, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen. Eine produktbezogene CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“ scheint weiter zulässig, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch, Entsorgung) CO2-neutral ist. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 stellt außerdem klar, dass Unternehmen, unabhängig von der in der Richtlinie (EU) 2024/825 getroffenen Regelung zu der Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“, „klimaschonend“ usw. nicht daran gehindert werden, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen (einschließlich Erwerb von CO2-Zertifikaten) zu werben.