Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Widersprüchliche Angaben

Widersprüchliche Angaben sind nicht per se irreführend. Sie haben aber ein Irreführungspotential, weil der Adressat aus dem Widerspruch leicht falsche Schlüsse ziehen kann.

KG, Beschl. v. 25.3.2021, 5 U 15/20, Tz. 109, 111, 113 f

Die angesprochenen Verkehrskreise … sind grundsätzlich daran gewöhnt, dass ihnen auf der Online-Verkaufsplattform ebay unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ nur eine schlagwortartige Beschreibung der angebotenen Ware präsentiert wird, und der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher setzt daher nicht stets voraus, dass die ihm unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ präsentierten Angaben zu dem für die Herstellung einer Ware verwendeten Material abschließend sind. Vielmehr wird der Durchschnittsnutzer der Online-Verlaufsplattform […] bei der Beurteilung der Bedeutung, die der Materialangabe unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ zukommt, grundsätzlich die Möglichkeit in Rechnung stellen, dass ihm unter dem Stichwort „Details“ eine präzisere Beschreibung der stofflichen Zusammensetzung der Ware präsentiert wird, sofern diese nicht nur aus einem einzigen Werkstoff besteht. ...

Werden bei dem Angebot eines Kleidungsstücks unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ nicht schon alle Textilfasern benannt, die bei der Herstellung eines Kleidungsstückes Verwendung gefunden haben, sondern wird nur eine einzige Textilfaser als … für die Fertigung des angebotenen Kleidungsstückes hauptsächlich verwendeter Roh- bzw. Werkstoff herausgestellt, geht die Verkehrserwartung jedoch dahin, dass sich der Anbieter auch bei der präziseren Darstellung der Zusammensetzung der Textilfasern, aus denen das Kleidungsstück gefertigt ist, unter der Überschrift „Details“ an die insoweit übliche Vorgehensweise hält, und sich das unter „Artikelmerkmale“ genannte Material auch in der Detailbeschreibung des Angebotes als der die textile Zusammensetzung prägende Hauptbestandteil wiederfindet. Ist dies nicht der Fall, kann der Verbraucher weder zuverlässig feststellen, ob die bei ihm durch die Angabe unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ geweckte Erwartung, das dort genannte Material stelle – wenn nicht den einzigen, so doch zumindest – den Hauptbestandteil des angebotenen Textilerzeugnisses dar, zutreffend ist, noch kann er erkennen, welche Angabe diesbezüglich gelten soll. ...

Enthält die nähere Beschreibung der textilen Zusammensetzung eines aus mehreren Textilfasern gefertigten Kleidungsstücks keine Bezifferung des prozentualen Anteils, zu dem der Hauptbestandteil und die übrigen Materialien in dem mit dem Angebot beworbenen Textilerzeugnis enthalten sind, setzt der angesprochene Verkehr nach Vorstehendem zumindest eine Auflistung der verschiedenen Textilfasern in absteigender Reihenfolge und damit voraus, dass der unter „Artikelmerkmale“ hervorgehobene Hauptbestandteil auch in der Detailbeschreibung an erster Stelle steht.

Dieser Erwartung werden die vom Kläger angegriffenen Angaben der Beklagten […] nicht gerecht. Die von der Beklagten unter der Überschrift „Details“ gegebene nähere Beschreibung der textilen Zusammensetzung der von ihr angebotenen Kleidungsstücke lässt aus Sicht des von dem Angebot der Beklagten angesprochenen durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Produktbeschreibung die bei einer Recherche bei […] zu erwartende Aufmerksamkeit entgegenbringt, nicht erkennen, ob das unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ genannte Material tatsächlich für die textile Zusammensetzung des Kleidungsstücks prägend ist.

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