Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Kundendaten

1. Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse

2. Finanzieller Wert unbeachtlich

3. Adresslisten

Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse

OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2020, 2 U 575/19, D.II.1

Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG a.F. darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und sie daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 28/06, Tz. 13 – Versicherungsuntervertreter). Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urt. v. 27.4.2006, I ZR 126/03, Tz. 19 – Kundendatenprogramm).

S.a. LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.6.2020, 12 SaGa 7/20

OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2020, 2 U 575/19, D.II.2

Der Umstand alleine, dass die Beklagten frühere Kunden der Klägerin beliefern, besagt noch nichts darüber aus, auf welchem Weg die Beklagten diese Kunden gewonnen haben. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass sie die beiden fraglichen Dateien verwendet haben. Die Kunden könnten sich teilweise von selbst an die Beklagte gewandt bzw. ihre Vorstände die Unternehmen im Gedächtnis behalten haben. Eine darauf basierende Geschäftsanbahnung wäre nicht zu beanstanden. Soweit kein Wettbewerbsverbot besteht, ist es nicht unredlich, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in Konkurrenz zu dem Unternehmen zu treten. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht (BGH, Urt. v. 14.1.1999, I ZR 2/97, Tz. 26).

Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf die Rechtsprechung zu § 17 UWG.

BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter

Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.

BGH, Urt. v. 27. 4. 2006, I ZR 126/03, Tz. 19  - Kundendatenprogramm

Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will” dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird. Anders ist es nur, wenn es sich nur um eine Adressliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann.

Voraussetzung für den Schutz von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse ist aber, dass sich diese Daten nicht anderweitig recherchieren lassen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2016, 6 U 21/15, II.

Mit Rücksicht darauf, dass die Adressen der X-Tankstellen öffentlich zugänglich über das Internet abrufbar sind, handelt es sich nicht um anvertrautes, wertvolles Adressmaterial im Sinne der Rechtsprechung. Es mag mit einem gewissen Aufwand verbunden sein, die Adressen aus dem Internet zusammenzusuchen. Andererseits ist es für die Versendung eines solchen Rundschreibens nicht erforderlich, den jeweiligen Tankstellenpächter im Adressfeld namentlich zu nennen. Die Beklagte war lediglich auf Ort und Straße der einzelnen X-Tankstellen angewiesen.

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Finanzieller Wert unbeachtlich

BGH, Urt. v. 27. 4. 2006. I ZR 126/03, Tz. 19  - Kundendatenprogramm

Der finanzielle Wert der Kundenliste ist unerheblich. Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für den Geschäftsinhaber nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen. Es liegt in der Natur von Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt.

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Adresslisten

OLG Köln, Urt. v. 5.2.2010, 6 U 136/09

Bei einer Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Dazu gehören Daten der Kunden eines Unternehmens, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; die Angaben dürfen nur nicht offenkundig sein, also jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.

Die mehrere hundert Adressen umfassende Datensammlung bezieht sich auf Personen und Einrichtungen, die von der Antragstellerin zumindest einen Werbebrief erhalten haben. Auch wenn mangels hinreichend nachvollziehbarer Darlegung von Bestell- oder Liefervorgängen nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellerin sämtliche Adressaten als feste Kunden gewonnen hat, handelt es sich um eine nach Regionen gegliederte Zusammenstellung potentieller Abnehmer, zu denen sie wenigstens einen ersten Kontakt hergestellt hat. Schon eine solche Zusammenstellung hat für ihr Unternehmen einigen Wert, zumal das bei einem Teil der Adressaten nahe liegende Interesse an Tiereinstreuprodukten sich bei anderen weniger aufdrängt, was dafür spricht, dass persönliche Zusatzinformationen in die Auswahl eingeflossen sind. Die Herstellung vergleichbarer Sammlungen aus allgemein zugänglichen Quellen ist mit beträchtlichem Aufwand verbunden. ... Ein so wertvolles Konvolut von Anschriften potentieller Kunden wird kein Betriebsinhaber gegenüber seinen Mitbewerbern oder der Öffentlichkeit ohne Not offenlegen.

Zweifelhaft, weil zu streng:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2010, I-20 U 18/10

Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich jedoch nicht lediglich um eine Adressenliste handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann.

Eine Kundenliste muss folglich entweder detaillierte Angaben zu einzelnen Kunden enthalten, die auf ihre individuellen Präferenzen zugeschnittene Angebote erlaubt oder es muss sich um eine Adressenliste handeln, die aufgrund ihres Umfangs nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Kundenliste mit enormem finanziellen und personellen Einsatz in jahrzehntelanger Tätigkeit zusammengestellt hat, sondern darauf, ob die Zusammenstellung der Liste objektiv einen solchen Aufwand erfordert hat und eben nicht ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen zu erstellen gewesen wäre.

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