Verwaltungsakte sind keine Marktverhaltensregelungen.
BGH, Urt. v. 6.3.2025, I ZR 20/24, Tz. 36 – Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice
Verwaltungsakte stellen gemäß § 35 Satz 1 VwVfG auf Einzelfälle bezogene Regelungen und auch dann, wenn es sich um Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG handelt, keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 17 [juris Rn. 25]). Soweit sie allerdings lediglich den Gesetzesbefehl wiederholen, liegt in einer Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift, so dass § 3a UWG unmittelbar eingreifen kann (Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 1.56; MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 59; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 3a Rn. 13; BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 26. Edition [Stand 1. Oktober 2024], § 3a Rn. 19; Büscher/Meinhardt, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 131).
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.9.2013, 1 U 222/12, B.II.2.a
Unter eine das Marktverhalten regelnde gesetzliche Vorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG fallen nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen, autonome Satzungen von Gemeinden und Kammern sowie Gewohnheitsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.24). Nicht hierunter fallen allerdings Verwaltungsakte, selbst wenn sie in Vollzug einer gesetzlichen Vorschrift ein bestimmtes Marktverhalten gebieten oder verbieten. Etwas anderes gilt nur dann, soweit sie lediglich den Gesetzesbefehl wiederholen, weil dann die Nichtbefolgung zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz darstellt (Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 11.28).
Zur legitimierenden Wirkung von Verwaltungsakten siehe hier.