Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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BGH, Urt. v. 29.7.2009, I ZR 166/06, Tz. 23 – Finanz-Sanierung

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. Entscheidend ist, das derjenige, der sich einem anderen gegenüber verpflichtet, Tätigkeiten zu verrichten, die in den Anwendungsbereich des RDG fallen, über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2010, 6 U 74/10; OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 5 U 26/12, I.2.c