Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Irreführung

Relevanz und Bagatelle

Im Rahmen der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, muss auch geprüft werden, ob eine etwaige Irreführung für das Marktsverhalten des Adressaten der geschäftlichen Handlung relevant ist. Denn nur die Begründung einer relevanten Irreführungsgefahr ist unzulässig.

Wenn aber eine relevante Irreführung vorliegt, bleibt für eine ergänzende Prüfung, ob es sich bei der konkreten Begründung einer Irreführungsgefahr nicht um eine Bagatelle handelte, kein Raum mehr.

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 31 - 10% Geburtstags-Rabatt

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09, Tz. 31 - 10% Geburtstags-Rabatt

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

BGH, Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08, Tz. 22 – Espressomaschine

Nach der Bejahung einer geschäftlich relevanten Irreführung ist für die Annahme eines Bagatellverstoßes regelmäßig kein Raum mehr ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 219/06 - Thermoroll).