Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(2) Auf Dauer angelegte Tätigkeit

Eine auf Dauer angelegte Tätigkeit liegt vor, wenn die Absicht besteht, sie regelmäßig zu wiederholen. Wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist, unterfällt bereits der erste Geschäftsvorgang der Beurteilung durch das UWG. Das Gegenteil einer auf Dauer angelegten Tätigkeit sind Handlungen, die nur gelegentlich, d.h. wenn sich von Zeit zu Zeit die Gelegenheit bietet‘ vorgenommen werden.

Wer nur seine privaten Sachen verkaufen möchte, ist kein Unternehmer. Wer aber etwa entsprechende Artikel aufkauft, um sie weiterzuverkaufen, oder wer entsprechende Artikel eines Dritten gegen eine Erfolgsprovision anbietet, ist Unternehmer - auch wenn er gleichzeitig seine privaten Sachen mit anbieten sollte.