Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist nach § 8 Abs. 3 UWG
- Der Mitbewerber
- Bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
- Bestimmte qualifizierte Einrichtungen zur Wahrung von Verbraucherinteressen
- Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern