Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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3. Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs

Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist nach § 8 Abs. 3 UWG

§ 8 Abs. 3 UWG regelt die Anspruchsberechtigung und ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein rechtliches Vorgehen. Am Beispiel des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG:

BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 16/22, Tz. 16 - Stickstoffgenerator

Die Mitbewerbereigenschaft ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelt die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers; die Prozessführungsbefugnis ergibt sich aufgrund der geltend gemachten Rechtsposition eines Mitbewerbers bereits nach den allgemeinen Vorschriften zur Prozessführung (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2021, I ZR 167/20, Tz. 12 und 15 mwN - Vorsicht Falle).