Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Sonstige Marktteilnehmer

Sonstigen Marktteilnehmer, die keine Mitbewerber und keine Verbraucher sind, steht aus dem UWG kein Schadenersatzanspruch zu. Die Ver- und Gebotsnormen des UWG sind auch keine Schutzgesetze gemäß § 823 Abs. 2 BGB.