Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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d) Umsetzung in deutsches Recht

Die Umsetzung der UGP-Richtlinie in das deutsche Recht gegen den unlauteren Wettbewerb führte zu erheblichen Veränderungen im UWG, die weit über bloße redaktionelle Änderungen hinausreichten. Von den materiellen Rechtsgrundlagen des Unlauterkeitsrechts blieb nur § 4 UWG unverändert. Das neue Gesetz wird auch als UWG 2008 bezeichnet, wobei die Zahl das Jahr bezeichnet, in dem das neue Gesetz in Kraft trat. Der Vorgängerversion wird UWG 2004 genannt.

Die Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht werden im Rahmen dieses Online-Kommentars im Zusammenhang mit den den einzelnen Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts dargestellt.

Die UGP-Richtlinie ist in ihrem Anwendungsbereich (B2C = Unternehmen gegenüber Verbrauchern) abschließend und von den Gerichten in den Mitgliedstaaten als verbindliche Vorgabe zu beachten. Dennoch ist die Grundlage der Rechtsfindung in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils deren nationales Recht, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde (oder werden sollte). Dieses Recht muss - soweit es aufgrund der jeweiligen innerstattlichen Rechtsmethodik möglich ist - richtlinienkonform ausgelegt werden.

Die UGP-Richtlinie ist bei der Auslegung der Bestimmungen des UWG mithin stets als Korrektiv zum UWG heranzuziehen. Was im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie nicht verboten ist, darf nach nationalem Recht, beispielsweise durch das UWG nicht verboten werden. Andererseits ist zu verbieten, was nach der Richtlinie verboten sein soll.

Die Europäische Kommission ist mit der Umsetzung der Richtlinie in einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden. Aus diesem Grunde befindet sie sich im Diskurs mit den jeweiligen nationalen Behörden. Auch die deutsche Umsetzung des UWG befindet sich in der Diskussion zwischen den beteiligten europäischen und deutschen Ämtern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass am Ende der Gespräche Änderungen im deutschen UWG anstehen. Die Änderungsbereitschaft der deutschen Stellen ist allerdings nicht sehr groß. Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob und wann es zu welchen Veränderungen kommen wird. Die Diskussion wird nicht öffentlich geführt.