Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Zustellung per Fax oder beA

Rechtsanwälte können sich gegenseitig Schriftstücke per Fax  oder per beA zu stellen.

§ 174 ZPO

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(4) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

Zustellung per Fax

Da sich der Beglaubigungsvermerk auf die gesamte Urkunde beziehen muss, muss beim Fax prinzipiell jede einzelne Seite beglaubigt werden.

OLG Köln, Urt. v. 15.11.2019, 6 U 125/19 (WRP 2020, 238)

Die wirksame Zustellung einer Ausfertigung mittels Telefax kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer Beglaubigung der Kopie jeder einzelnen Seite sichergestellt ist, dass das Original mit der Urschrift übereinstimme.

OLG München, Urt. v. 14.9.2017, 6 U 1864/17, Tz. 39

Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, dass sich der Beglaubigungsvermerk unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt). … Nachdem bei einer Übermittlung per Telefax eine körperliche Verbindung des Dokuments naturgemäß nicht in Betracht kommt, kann eine nur teilweise erfolgte Beglaubigung nicht auf das gesamte Schriftstück bezogen werden, so dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks aus Sicht des Empfängers Zweifel bestehen können und keine wirksame Beglaubigung vorliegt (ebenso für Telefaxsendung: OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 400, 401 - versteckter Beglaubigungsvermerk).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010, 6 U 48/10

Für eine wirksame Zustellung ist es erforderlich, dass es sich bei dem zuzustellenden Dokument um eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses handelt, bei der der Beglaubigungsvermerk so gestaltet ist, dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks für den Empfänger kein Zweifel bestehen kann. Hieran sind bei der Übermittlung einer Beschlussausfertigung per Telefax, bei der eine körperliche Verbindung des Dokuments naturgemäß nicht in Betracht kommt, keine zu geringen Anforderungen zu stellen.

Eine Ausnahme lässt das OLG Köln offen:

OLG Köln, Urt. v. 15.11.2019, 6 U 125/19 (WRP 2020, 238)

Dies könnte indes bei der Zustellung der Ausfertigung mittels Telefax anders zu beurteilen sein. Denn nach § 174 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück auch durch Telekopie einem Rechtsanwalt zugestellt werden. Nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 2 ZPO könnte somit als maßgeblich angenommen werden, dass die Zustellung mittels Telekopie immer dann zulässig ist, wenn das Schriftstück per Telekopie übersandt wird, das bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu dem Anwalt gelangen würde. In diesem Fall wäre die Zustellung einer Ausfertigung mittels Telekopie ohne Beglaubigungsvermerk auf jeder einzelnen Seite möglich.

Es darf jedenfalls nicht zweifelhaft sein, worauf sich die Beglaubigung des Dokuments, gegebenenfalls mit seinen Anlagen, bezieht. Es darf insbesondere kein Zweifel daran bestehen, welche Seiten zu der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung gehören und wo die beglaubigte Abschrift endet.

Außerdem muss ein Empfangsbekenntnis oder ein Substitut eines Empfangsbekenntnisses beigefügt werden.

OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2010,  4 U 193/09

Die Zustellung ist nicht ordnungsgemäß und daher fristwahrend erfolgt. Dem Telefax wurde kein vorbereitetes Empfangsbekenntnis beigefügt. Auch das Anschreiben enthielt keine Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen. Vor allem fehlte es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist.

Die Zustellung "gegen Empfangsbekenntnis" setzt - neben der Zustellabsicht des Versenders, die hier durch die Formulierung "zum Zwecke der Vollziehung" dokumentiert ist - voraus, dass ein Empfangsbekenntnis erfolgt. Der Adressat muss vom Zugang des Schriftstücks (nicht nur) Kenntnis erhalten, sondern zudem entscheiden, ob er es als zugestellt ansieht. Die Äußerung des Willens, das Schriftstück anzunehmen (Empfangsbereitschaft) ist - anders als etwa bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - zwingende Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. Die Form des Empfangsbekenntnisses ist dabei nicht vorgeschrieben. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bereits ein schriftlich vorgefertigtes Empfangsbekenntnis beigefügt war. Jedenfalls wurde vorliegend aber auch nicht die Bestätigung des Schriftstücks und seines Zugangs erbeten. Allein dadurch, dass der Anwalt von dem Schriftstück Kenntnis nimmt, kommt die nötige Empfangsbereitschaft nicht schon zum Ausdruck. In diesem Punkt hilft es dem Antragsteller auch nichts, dass es sich bei der Versendung durch Telefax i.S.v. § 174 II ZPO um eine Soll-Vorschrift handelt. Denn danach ist allenfalls der einleitende Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" entbehrlich, nicht aber die Bestätigung des Empfangs als solche. Die Empfangsbereitschaft des Adressanten muss aber nach wie vor bestätigt werden. Als bewirkt gilt die Zustellung, wenn der Adressat bestätigt, das ihm per Telekopie übermittelte Schriftstück erhalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugestellt entgegengenommen zu haben.

Zustellung per beA

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2021, 6 U 123/20, II.1.b

Die Zustellung an einen Anwalt ist an sich auch ... durch elektronisches Dokument (§ 195 ZPO i.V.m. § 174 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO) möglich. Ein elektronisches Dokument ist jedoch nur ein solches nach § 130 a, b ZPO (BGH NJW 2019, 2096), das hier offensichtlich nicht vorliegt, da der Antragstellervertreter hier die einfache Abschrift eines nicht-elektronischen Dokuments eingescannt hat. Dies macht es nicht zu einem elektronischen Dokument.