Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Geschmacksmuster

Bei Klagen, in denen Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes und Ansprüche wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters geltend gemacht werden, vermittelt § 53 GeschmMG einen besonderen Gerichtsstand. Danach können wettbewerbsrechtliche Ansprüche abweichend von § 14 UWG auch vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.