Die Formulierung eines Unterlassungsantrags stellt im Wettbewerbsrecht ein besonderes Problem dar:
- Der Unterlassungsantrag muss bestimmt genug sein, um den Anforderungen des § 253 Abs. 2, Nr. 2 ZPO zu genügen.
- Der Unterlassungsantrag muss das Unlautere an der geschäftlichen Handlung in Wort (und gegebenenfalls Bild) zutreffend erfassen.
Er darf nichts einschließen, was nicht verboten ist.
Er sollte nichts auslassen, was verboten ist.
Das Gericht ist nach § 139 ZPO verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, d.h. konkrete Bedenken bezüglich eines gestellten Antrags zu äußern und dazu Gelegenheit zu geben, diese Bedenken durch eine geänderte Antagsstellung auszuräumen. Dieser Pflicht kann sich das Gericht nicht dadurch entledigen, dass bereits die gegnerische Partei auf Bedenken hingewiesen hat.
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 17 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
Die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird nicht durch einen Hinweis des Prozessgegners auf die Unbestimmtheit des Klageantrags ersetzt.
OLG Stuttgart Urteil vom 2.7.2015, 2 U 148/14, Tz. 47f
Für die Auslegung von Prozesserklärungen, mithin auch von Anträgen, ist ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1997, II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2000, VI ZR 172/99, und v. 7.6.2001, I ZR 21/99). Kein Zweifel und damit kein Raum für eine Auslegung besteht, wenn der Wortlaut eines Klageantrages eindeutig ist und nicht aus dem Prozessvortrag zweifelsfrei und offensichtlich erkennbar auf einem Versehen beruht.