Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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I. Bestrafung (Vertragstrafe/Ordnungsmittel)

Wer aufgrund einer unlauteren geschäftlichen Handlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, schuldet im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die versprochene Vertragsstrafe. Wenn er sie nicht freiwillig zahlt, kann er auf Zahlung der Vertragsstrafe gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Wem aufgrund einer unlauteren geschäftlichen Handlung durch einen Beschluss oder eine Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Klageverfahrenverboten wurde, sich in bestimmter Weise zu verhalten, dem droht auf Antrag die Zahlung einer Ordnungsstrafe. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann nur durch ein Gericht erfolgen.

Beide Strafen können nebeneinander stehen, ebenso mehrere Vertragsstrafen oder Ordnungsstrafen bei verschiedenen Gläubigern. Wegen ein und desselben Verstoßes können deshalb eine oder mehrere Vertragsstrafen fällig sein und zusätzlich eine oder mehrere Ordnungsstrafen geschuldet werden, wenn wegen des Verhaltens eine oder mehrere Unterlassungserklärungen abgegeben wurden und ein oder mehrere gerichtliche Verbote ausgesprochen wurden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2019, I-20 W 26/18, Tz. 54 f

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Ordnungsmittelfestsetzung weder durch eine aufgrund desselben Verstoßes verfallene Vertragsstrafe noch durch eine aufgrund eines anderen, gleichlautenden Vollstreckungstitels eines anderen Gläubigers wegen derselben Verletzungshandlung bereits erfolgte Ordnungsmittelfestsetzung ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.). Indes sollen Mehrfachfestsetzungen wegen ein und derselben Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Höhe bzw. bei der Beitreibung zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt GRUR 1983, 687 f.).

Nichts anderes muss gelten, wenn durch dieselbe Handlung gegen mehrere, nicht gleichlautende Vollstreckungstitel desselben Gläubigers verstoßen wird. Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 – Euro-Einführungsrabatt; GRUR 2012, 541 Tz. 9 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; GRUR 2017, 318 Tz. 19 – Dügida). Ähnlich der ungleichartigen Tateinheit im Strafrecht (§ 52 Abs. 1 1. Fall StGB) gebietet daher auch im Zwangsvollstreckungsverfahren der Grundsatz schuldangemessenerer Bestrafung, anderweitige Sanktionen wegen derselben Handlung bei der Beitreibung oder Festsetzung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht gleichlautende Vollstreckungstitel betreffen.