Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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1. Richtlinienkonformität/Europarecht

BGH, Urt. v. 28.5.2009, I ZR 124/06 – LIKEaBIKE

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 (alt) UWG nicht entgegen. … Sie erfasst nur unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). … Die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a (alt) UWG gegen unlauteres Nachahmen eines Erzeugnisses dienen dagegen vorrangig dem Schutz der individuellen Leistung des Herstellers und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Damit liegt die Vorschrift des § 4 Nr. 9 (alt) UWG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie und bleibt von dieser unberührt.

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 28 - Bodendübel

Ein nationales Verbot der fast identischen, Verwechslungen hervorrufenden Nachahmung eines Erzeugnisses ohne technische, wirtschaftliche oder kommerzielle Notwendigkeit ist nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt, weil sie erforderlich ist, um zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

OLG Köln, Urt. v. 5.5.2017, 6 U 114/16, Tz. 72 f

Der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV ist nach der Rechtsprechung des EuGH durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe eingeschränkt. Nationale Regelungen, die unterschiedslos für einheimische und eingeführte Waren gelten, aber zu Hemmnissen im Binnenhandel führen, müssen hingenommen werden, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie beispielsweise der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20.02.1979 – 120/78, GRUR-Int. 1979, 468 – Cassis de Dijon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Einleitung Rn. 3.27; Glöckner in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Einl. B Rn. 15).

Zwar ist der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV eröffnet, weil die Möglichkeit, die Ware der Beklagten – anders als in Frankreich und Belgien – in Deutschland zu veräußern, nicht besteht (vgl. Glöckner in Harte/Henning aaO, Einl B Rn. 13). Diese Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt. Denn jedenfalls ist im Bereich der Bundesrepublik Deutschland eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG nF anzunehmen, so dass die Lauterkeit des Handelsverkehrs ein entsprechendes Verbot erfordert. Dies beruht auf der festgestellten Verkehrsbekanntheit des klägerischen Produkts, dem wettbewerblichen Umfeld und den weiteren dargelegten Faktoren in Deutschland, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat anders darstellen können. Dann erfordert es der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs im Inland jedoch, das Produkt der Beklagten zu untersagen, auch wenn der Vertrieb in anderen Mitgliedsstaaten zulässig sein mag, zumal das Verbot nicht an die Herkunft des Produktes anknüpft und daher keine Diskriminierung erfolgt.