Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Steuern, Abgaben, Beiträge

Steuern und Abgaben

Die Anzahl steuerrechtlicher Vorschriften in Deutschland ist Weltspitze. Wettbewerbsrechtlich sind sie aber nicht relevant. Es handelt sich in aller Regel um keine Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2023, 20 U 95/23, Tz. 36

Steuerrechtliche Vorschriften sind im Allgemeinen keine Marktverhaltensregeln (BGH GRUR 2010, 654; für die Angabe des richtigen Mehrwertsteuersatzes OLG Oldenburg WRP 2007, 685 unter 2.a)).

Die Frage, ob dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, ist umstritten.

BGH, Urt. v. 2.12.2009, I ZR 152/07, Tz. 19 - Zweckbetrieb

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 (a.F.) UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden.

BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 26 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln

Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf beschränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer.

Zweckbetriebe

Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 Abgabenordnung gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

BGH, Urt. v. 2.12.2009, I ZR 152/07, Tz. 10 - Zweckbetrieb

Nach § 65 Nr. 3 AO liegt zwar kein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. § 65 Nr. 3 AO ist aber keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verst0ß gegen § 65 AO begründet dementsprechend keinen Wettbewerbsverstoß.

Sozialrecht

BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 26f - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln

Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf beschränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen.

Nichts anderes gilt für Regelungen des Sozialrechts, die lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems erhalten sollen.