Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Zahnarzt

Approbation

 

Wer eine Tätigkeit ausübt, die nur von einem approbierten Zahnarzt ausgeübt werden darf, verstößt nicht nur gegen Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), sondern auch gegen § 4 Nr. 11 UWG.

Im Grenzbereich zwischen der Ausübung der Zahnheilkunde und anderen Verrichtungen an den Zähnen liegen kosmetische Behandlungen, die ihren Grund in Auswirkungen eines von der Norm abweichenden krankhaften Zustands haben können.

Zahnreinigung und Bleaching

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.3.2012, 6 U 264/10, II.1, 2

1) Sowohl die Zahnreinigung mittels eines Wasserpulverstrahlgerätes (Airflow) also auch das sogenannte Bleaching, das heißt das Aufhellen von Zähnen mit Präparaten mit einem Wasserstoffperoxidanteil von mehr als 6% sind als Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG anzusehen und stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG.

2) Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 ZHG umfasst die „Ausübung der Zahnheilkunde“ die auf zahnärztlich wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dabei schließt der Begriff der Krankheit nach Satz 2 dieser Vorschrift jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlen von Zähnen ein. ...

a) Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit – zumindest auch – der Beseitigung von Verfärbungen. Zahnverfärbungen wiederum sind unabhängig von ihrer Ursache … als „abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne“ und damit als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen.

… Auf eine Differenzierung zwischen krankhaften und nicht krankhaften Verfärbungen kann es im Rahmen von § 1 Abs. 3 ZHG schon deshalb nicht ankommen, weil die Entscheidung darüber, welche Ursache für die Verfärbung verantwortlich ist, dem Arzt vorbehalten bleiben muss. Die Feststellung der Krankheit obliegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ausdrücklich der approbierten Zahnärztin oder dem approbierten Zahnarzt. ...

b) Aus denselben Erwägungen folgt, dass auch die selbständige Zahnreinigung mittels eines Wasserpulvergeräts als „Ausübung der Zahnheilkunde“ im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG anzusehen ist. Ablagerungen auf den Zähnen sind – ebenso wie die Verfärbungen der Zähne – als Normabweichung und damit als Krankheit anzusehen. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen sub- und supragingivalen Belägen. Denn § 1 Abs. 5 ZHG spricht ausdrücklich von dem „Entfernen von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen“, so dass das Entfernen von Zahnbelägen nach der Systematik des Gesetzes unabhängig davon als „Ausübung der Zahnheilkunde“ anzusehen ist, ob diese oberhalb oder unterhalb der Zahnfleischkante liegen. Angesichts dessen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie behandele lediglich supragingivale Ablagerungen.