Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Saatgut

Marktverhaltensregelung

 

BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15, Tz. 21ff - Konsumgetreide

§ 3 Abs. 1 SaatG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.

Das Saatgutgesetz gehört ... dem öffentlichen Recht an. Die Bestimmung des § 3 SaatG enthält mithin ein öffentlich-rechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder genehmigt worden ist.

Das Saatgutverkehrsgesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags. Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft. Die Sicherstellung des Ernteertrags im Interesse der Lebensmittelversorgung ist ein kollektives Schutzgut, das allein die Einordnung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG als Marktverhaltensregelung nicht gestattet. Hierin erschöpft sich der Zweck der Vorschrift allerdings nicht. Sie legt mit der Untersagung des Inverkehrbringens ein Absatzverbot für nicht den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendes Saatgut fest. Die Vorschrift setzt am Marktverhalten der Vertriebsunternehmen und ihrer Abnehmer, den Saatgutverbrauchern, an und fördert damit auch deren Interesse an der Bereitstellung dem gesetzlichen Kontrollmaßstab entsprechenden, unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. Das Verbot des Absatzes von Saatgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, vermittelt danach eine auf die Eigenschaften des Saatguts bezogene Konformitätserwartung der Saatgutverbraucher beim Erwerb und berührt mithin deren wettbewerbliche Belange als Nachfrager von Waren.

Mit dem Saatgutverkehrsgesetz wird - soweit im Streitfall von Bedeutung - die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. P 125 S. 2309) umgesetzt. Die Richtlinie 66/402/EWG erkennt nach ihren Erwägungsgründen an, dass der Erfolg des Anbaus von Getreide weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts abhängt und dass die Mitgliedstaaten deshalb den gewerbsmäßigen Verkehr mit Getreidesaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt haben. Sie bezweckt die Einführung einheitlicher Regelungen für die Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten, um eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide zu erreichen. Mit dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist die Annahme eines jedenfalls auch auf das Marktverhalten bezogenen Zwecks des § 3 Abs. 1 SaatG vereinbar.

BGH, Urt. v. 27.4.2017, I ZR 215/15, Tz. 19, 23 – Aufzeichnungspflicht

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV beinhalten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. ...

Das Saatgutverkehrsgesetz gehört - anders als das dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten gewährt - dem öffentlichen Recht an. Es bezweckt den Schutz des Saatgutverbrauchers und die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630 vom 13. April 1967, S. 92). Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft. Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG, § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht dient dazu, die gesetzlichen Schutzzwecke zu erreichen, indem sie die Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Saatgutvertriebswege und die Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet.

Anders zum Saataufzuchtgesetz

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2015, 6 U 165/14, II.4

Es handelt sich bei § 1 SaatAufzV nicht um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 (alt) UWG. Die verletzte Norm muss dazu jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, GRUR 2010, 654, Tz. 18 - Zweckbetrieb). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (BGH aaO. Rn. 18). Die Aufzeichnungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV betrifft als rein interner Vorgang ein Verhalten, das dem Marktverhalten nachfolgt. Dass der Aufzeichnungspflicht zwingend die Nachfrage beim Landwirt vorausgehen muss, ändert daran nichts.

§ 1 SaatAufzV weist keine (sekundäre) wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG auf. Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit im Sinne des § 4 Nr. 11 (alt) UWG (BGH, GRUR 2010, 654, Tz. 23 - Zweckbetrieb).  An der wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion fehlt es bei solchen Vorschriften, deren Zweck allein darin besteht, die behördliche Überwachung von gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeiten zu ermöglichen oder zu erleichtern (Schaffert in Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 59; vgl. für die ähnliche Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG: Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Aufl. § 4 Rn. 11.83). Dass diese Regelungen reflexartig auch Auswirkungen auf das Marktverhalten haben, reicht nicht aus (Schaffert aaO. § 4 Nr. 11 Rn. 57). § 1 SaatAufzV dient der Erleichterung bzw. der Ermöglichung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut (vgl. BGH, NVwZ 1994, 1237 Tz.13 ff.). … Dass die Aufzeichnungspflicht nach § 1 SaatAufzV allein diesem Zweck dient, ergibt sich aus § 1 Abs. 4 SaatAufzV. Danach müssen die verwendeten Schlüsselzahlen und Schlüsselzeichen für die zuständige Behörde klar verständlich sein.  Schließlich ergibt sich der ausschließliche Zweck der behördlichen Kontrolle auch aus Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 vierter Spiegelstrich der Richtlinie 91/682/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376, S. 21). Denn danach müssen die von dem Versorger - und damit auch dem Aufbereiter (s.o.) - zu erstellenden Aufzeichnungen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Nach Artikel 3 Buchst. e) handelt es sich bei der zuständigen amtlichen Stelle entweder um die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht  der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist (Nr. 1.) oder eine staatliche Behörde (Nr. 2), wobei klargestellt wird, dass die genannten Stellen ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen können, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihr getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Damit soll ersichtlich auch sichergestellt werden, dass die aufzuzeichnenden Daten allein neutralen öffentliche beliehenen Stellen zur Verfügung stehen. Das Interesse der Sortenschutzinhaber, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu gelangen, ist damit ersichtlich nicht geschützt.

Dass das Saatgutverkehrsgesetz - insbesondere in § 27 Abs. 3 SaatG - auf den Schutz des Verbrauchers abstellt, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Begriff „Verbraucher“ verkörpert in diesem Zusammenhang nur die Gesamtheit aller Verwender von Saatgut im Sinne eines vom Gesetz zu schützenden Teils der Allgemeinheit, nicht jedoch individuelle Interessen einzelner Personen oder Betriebe, die sich gewerblich mit der Erzeugung oder Verarbeitung von Saatgut befassen. Zwar kommt eine pflichtgemäße Überprüfung und Überwachung auch den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugute. Dies ist jedoch lediglich eine Reflexwirkung des eigentlichen Zwecks der Kontrolle.

Bestimmung

 

BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15, Tz. 34 f - Konsumgetreide

Die Eingrenzung des Schutzgegenstands erfolgt allerdings sowohl im Sortenschutzrecht als auch im Saatgutverkehrsgesetz anhand des Kriteriums der "Bestimmung" von Samen oder Pflanzen zur Erzeugung von Pflanzen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG ist es dem Inhaber des Sortenschutzes vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in den Verkehr zu bringen. "Vermehrungsmaterial" ist in § 2 Nr. 2 SortSchG definiert als "Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind". In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist "Saatgut" definiert als "Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist". Mithilfe des Kriteriums der "Bestimmung" wird für das Saatgutverkehrsrecht klargestellt, dass Samen oder Pflanzenteile für Konsumzwecke kein "Saatgut" oder "Vermehrungsmaterial" im Sinne der Gesetze sind (vgl. die Begründungen der Regierungsentwürfe eines Gesetzes über den Schutz von Pflanzensorten [Sortenschutzgesetz] sowie eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630, S. 52 und 99). Die Bestimmung eines Saatguts, zur Erzeugung neuer Pflanzen zu dienen, wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschließung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Das Kriterium der Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass gekorenes Saatgut sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen kann.

Dabei ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, auch im Zusammenhang mit dem Saatgutverkehrsgesetz die "Bestimmung" nicht als ein - nur schwer feststellbares - subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Absicht des Händlers zu verstehen, sondern als ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal (so [zu § 3 SortSchG 1977] BGHZ 102, 373, 376 f. - Achat). Die Frage, ob Getreide als Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, ist mit Blick auf die tatsächliche Zweckbestimmung zur Zeit des Vertreibens zu beantworten (vgl. BayObLG, RdL 1981, 166). Um dem gesetzlichen Schutzzweck - den wettbewerblichen Interessen der Saatgutverbraucher (siehe Rn. 23) - Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den gesamten Veräußerungstatbestand zu berücksichtigen. Ist für denjenigen, der das Saatgut gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt damit eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.

Aufzeichnungspflicht

 

BGH, Urt. v. 27.4.2017, I ZR 215/15, Tz. 12 f, 15 – Aufzeichnungspflicht

Im Wege des Nachbaus gewonnenes Saatgut unterliegt der Aufzeichnungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG hat, wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Die aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 SaatG erlassene Saatgutaufzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die genannten Normadressaten über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen haben, denen die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Umstände zu entnehmen sind, darunter die Sortenbezeichnung (Nr. 6). Saatgut ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG - soweit vorliegend relevant - Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist. ...

Der Saatgutverarbeiter muss zumutbare Anstrengungen unternehmen, um vom einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV erforderlichen Informationen zu erhalten. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, obliegt dem Saatgutbearbeiter danach eine Erkundigungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2014, 2 RBs 64/14). Könnte sich der Saatgutbearbeiter darauf berufen, der das Saatgut anliefernde Landwirt habe keine Angaben zur Sorte gemacht, ohne dass der Saatgutaufbereiter zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, solche Angaben zu erlangen, liefe die Aufzeichnungspflicht leer.