Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

Tabak


 


 

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Rücknahmepflichten

AltölV

 

OLG Celle, Urt. v. 16.6.2016, 13 U 26/16, II.2.a

Bei § 8 AltölV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. nur OLG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 5 W 59/10, Tz. 9; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.7.2011, 3 U 113/11, Tz. 19, jeweils für § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölV). § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV dient neben Umweltschutzbelangen dem Schutz des Verbrauchers. Denn die Regelung ermöglicht ihm die kostenlose Rückgabe der gebrauchten Motoren- oder Getriebeöle.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2020, 6 W 99/20 (GRUR-RR 2021, 90)

OLG Celle, Urt. v. 16.6.2016, 13 U 26/16, II.2.a

In § 8 Abs. 2 AltölV heißt es: „Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.“

Unter dem Begriff „Verkaufsort“ ist nicht der Warenempfangsort bei dem im Internethandel bestellenden Verbraucher zu verstehen. Vielmehr ist Verkaufsort der Ort, an dem der Händler bzw. Vertreiber den Vertrieb vornimmt, mithin sein Versandlager hat.

OLG Celle, Urt. v. 16.6.2016, 13 U 26/16, II.2.a

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter ist zu verstehen, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen hat, dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.

Dem Begriff der „kostenlose Annahme“ unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2020, 6 W 99/20 (GRUR-RR 2021, 90)

Die Vorschrift des § 8 AltölV gilt auch für den Internethandel mit Motorenöl. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 I 1 AltölV, in dem es heißt: „Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1 a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen.“

... Die in § 8 I 2 AltölV verwandten Begriffe „Schrifttafeln am Ort des Verkaufs“ bzw. in § 8 II AltölV „am Verkaufsort“ lassen sich auf den Vertrieb von Motorenölen im Internethandel ohne Weiteres übertragen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 479 – Altölrücknahme im Versandhandel).

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2020, 6 W 99/20 (GRUR-RR 2021, 90)

Die Verpflichtung nach § 8 AltölV erfasst entgegen der Auffassung der Ast. jedoch nicht die Angabe der Öffnungszeiten für die Ölannahmestelle im Internethandel.

ElektroG

 

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2020, I-15 U 78/19

Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S.2 ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelung des § 17 ElektroG nicht allein dem Verbraucher- und Umweltschutz dient, sondern auch gesetzeskonform agierende Wettbewerber davor schützt, dass gesetzeswidrig handelnde Unternehmen auf Kosten ihrer Wettbewerber Entsorgungskosten einsparen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2020, I-15 U 78/19

Die Regelungen des ElektroG dienen nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 Uber Elektro- und Elektronik-Altgeräte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum ElektroG, BT-Drs. 18/4901). Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie führt dabei stets zur Annahme der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2020, I-15 U 78/19

Diese Vorschrift sieht die Verpflichtung des Vertreibers vor, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzugeben.

Voraussetzung für das Eingreifen dieser Verpflichtung ist, dass der Vertreiber über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt. § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG modifiziert diese Regelung für den Vertrieb unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dahingehend, dass als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten, § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG. Vertreiber ist nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 11 ElektroG derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2020, I-15 U 78/19

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG enthält die Verpflichtung des Vertreibers, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten. Insoweit darf nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen werden. Auf diese Weise nämlich könnten Internetanbieter ihre Rücknahmepflichten vollständig auf die stationären Geschäfte verlagern. Schon die Regelung des § 17 Abs. 2 ElektroG zeigt, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Auch wenn also nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung stellt, liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG gleichwohl darin, dass sie bzw. die von ihr beauftragte N(...) Digital GmbH … nicht die Abholung der Beleuchtungsmittel beim Verbraucher angeboten, sondern vielmehr auf Entsorgungsmöglichkeiten bei stationären Annahmestellen Dritter verwiesen hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2020, I-15 U 78/19

Dass der Verbraucher ggf. die Möglichkeit gehabt hätte, per E-Mail nochmals explizit nach einer Entsorgungsmöglichkeit … zu fragen, hindert die Annahme eines Verstoßes nicht. Denn § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG erfordert, dass der Vertreiber auf das (erstmalige) Verlangen des Verbrauchers eine eigene Rückgabemöglichkeit anbietet.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2020, I-15 U 78/19

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG und § 18 ElektroG sind klar voneinander abzugrenzen. Besteht grundsätzlich eine Rücknahmemöglichkeit, kann der Verbraucher diese aber mangels ordnungsgemäßer Information nicht erkennen, kommt keine Verletzung von § 17 ElektroG, sondern vielmehr von § 18 ElektroG in Betracht. 

Soweit in § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG davon die Rede ist, die Rücknahme sei „zu gewährleisten“, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, der Verbraucher sei über die Art der Rückgabemöglichkeit entsprechend zu informieren. Eine solche Annahme würde der Systematik der §§ 17, 18 ElektroG widersprechen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes betrifft § 17 ElektroG die Verpflichtung des Vertreibers, tatsächlich eine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Erst § 18 ElektroG beschreibt sodann die Pflicht, hierüber den Verbraucher ordnungsgemäß zu informieren.

 

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