Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Tabak

Registrierungspflicht bei Verkauf im grenzüberschreitenden Verkehr

§ 22 Abs. 1 TabakerzG

OLG Frankfurt, Urt. v. 7.11.2019, 6 U 61/19

Nach § 22 I Nr. 2 TabakerzG müssen Händler, die den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben wollen, bei der zuständigen Behörde registriert sein. Die Registrierung erfolgt, wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union befindet, bei der zuständigen Behörde im Inland. Die Registrierungspflicht dient der Überprüfung des nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG vorgeschriebenen System zur Altersüberprüfung beim Fernabsatz, das die Unternehmen vorhalten müssen und dessen Vorliegen die Registrierungsbehörde nach § 22 IV S. 2 TabakerzG überwachen muss (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/7218 S. 44). Zweck der Regelung ist damit der Jugend- und Gesundheitsschutz.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG ist so auszulegen, dass die Registrierung in einem Bundesland ausreicht, um einen bundesweiten Fernabsatz betreiben zu dürfen.

Zuständig für die Vollziehung des Gesetzes sind die Länder. Die Registrierung erfolgt „bei der zuständigen Behörde“. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass jede zuständige Landesbehörde eine Registrierung mit bundesweiter Wirkung durchführen kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein bundesweiter Fernabsatz eine Registrierung in sämtlichen Bundesländern erfordert, lassen sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich dies insbesondere nicht aus einem Umkehrschluss aus § 22 III TabakerzG ableiten, wonach die Länder für den Zweck der Registrierung eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen „können“, was noch nicht geschehen ist. Die Gesetzesbegründung stellt zwar darauf ab, dass eine solche Zentralisierung insbesondere im Interesse der Akteure aus dem Ausland liegen würde (BT-Drucks. 18/7218, S. 44). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ohne Zentralisierung eine Registrierung in einem beliebigen Bundesland nicht ausreichend ist, sondern in jedem einzelnen Bundesland erfolgen muss. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann eine abweichende Auslegung der Bestimmung auch nicht den Auskünften des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Internetseite und in dem Schreiben vom 5.3.2019 entnommen werden (Anlagen Ast 19, 20, Bl. 199 d.A.). Geht man davon aus, dass die Regelung zumindest unklar ist, muss im Übrigen das Analogieverbot nach Art. 103 II GG beachtet werden. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist nach § 34 I Nr. 13 TabakerzG strafbar.