Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Eingestellt am 14.4.2024

BGH, Urt. v. 8.2.2024, I ZR 91/23 - Großhandelszuschläge II

a) Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent beziehungsweise - seit dem 27. Juli 2023 - 73 Cent zuzüglich Umsatzsteuer besteht. Zugleich legt § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV - wie bereits § 2 AMPreisV in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung - einen Höchstpreis fest.

b) Die Gewährung von Skonti oder sonstigen Preisnachlässen, die zur Unterschreitung des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ergebenden Mindestpreises führen, ist unzulässig. Dies gilt sowohl für "echte" Skonti, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird, als auch für "unechte" Skonti, die lediglich die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorieren.

Verbote>Arzneimittelrecht>Preisvorschriften>Geltung für den pharmazeutischen Unternehmer

Verbote>Arzneimittelrecht>Preisvorschriften>Systematik

Verbote>Arzneimittelrecht>Preisvorschriften>Skonto

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Spürbare Beeinträchtigung der Interessen

Eingestellt am 4.3.2024

BGH, Beschl. v. 21.12.2023, I ZB 42/23

a) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003, I ZB 22/02, Tz. 9). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 32/06, Tz. 10 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschl. v. 26.9.2023, VI ZB 79/21, Tz. 12).

b) Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.

Verfahren>Bestrafung>Veränderte Umstände

Eingestellt am 5.2.2024

BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22 – chalk in it

Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.

Verfahren>Gerichtsverfahren>Zuständigkeit>örtlich>international

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Aktivlegitimation>Verbände>Anschwärzung

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Schuldner>Täterschaft>Organhaftung

Anwendungsbereich>International>Rom II-Verordnung

Eingestellt am 10.1.2024

BGH, Beschl. v. 23.11.2023, I ZB 29/23

Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.

Verfahren>Bestrafung>Ordnungsstrafe>Beschwerde>Beschwer

Eingestellt am 6.1.2024

BGH, Urt. v. 7.12.2023, I ZR 126/22 - Glück

a) Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.

b) Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschließen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

Verbote>Nachahmungsschutz>Waren oder Dienstleistungen>Verpackung

Verbote>Nachahmungsschutz>Wettbewerbliche Eigenart>Kennzeichen

Verbote>Nachahmungsschutz>Wettbewerbliche Eigenart/Kein Konzeptschutz

Verbote>Nachahmungsschutz>Nachahmung>Gleiche Warenkategorie

Verbote>Nachahmungsschutz>Vermeidbare Nachahmung>Produktbezeichnung