ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Was gibt's Neues?

Eine Auswahl neuer Gerichtsurteile des EuGH und BGH zum Wettbewerbsrecht


Für weitere Informationen über neue Entwicklungen im Wettbewerbsrecht

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Eingestellt am 2.4.2026

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25 – Werbung für medizinisches Cannabis

Der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Form von Cannabis zu medizinischen Zwecken verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

Verbote>Heilmittelwerbung>Werbung für verschreibungspflichte Arzneimittel

Verbote>Heilmittelwerbung>Abgrenzung Werbung von Information

BGH, Beschl. v. 26.3.2026, I ZR 118/24 – Online-Diagnose;

Steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegen, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet?

Verbote>Heilmittelwerbung>Fernbehandlung

Eingestellt am 19.3.2026

BGH, Urt. v.  11.3.2026, I ZR 28/25 - Google Ads

Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.

Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Beauftragtenhaftung

Verbote>Vorenthalten>Informationspflichten>Energieeffizienzklasse

Verbote>Vorenthalten>Informationspflichten>Entbehrlichkeit der Information

BGH, Urt. v.  11.3.2026, I ZR 96/25 – Hafenmieze

a) Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Dies gilt auch für die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG, und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt, mit der im Interesse des Gesundheitsschutzes das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst werden soll.

b) Dagegen handelt es sich bei der Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG, die das Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis regelt, um eine Marktverhaltensregelung, weil sie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schafft und daher zumindest auch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.

c) Der Begriff des "Nachfüllbehälters" nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU, der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung auch für das deutsche Tabakerzeugnisgesetz gilt, setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nach füllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet und bestimmt sind.

d) Maßgeblich für die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebens mittel als auch als Mischkomponente für E-Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente) und die zwar zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Lebensmittel, zuvor aber als Mischkomponente für E-Zigaretten beworben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen kann, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (Fortführung von BGH, Urt. v. 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 [juris Tz. 15] = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN).

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Marktverhaltensregelung

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Marktverhaltensregelung>Steuern

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Tabakwaren>Tabaksteuer

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Tabakwaren>Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

BGH, Urt. v.  11.3.2026, I ZR 106/25 – Ersatztank

b) Das Anbieten und die Abgabe eines noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Ersatztanks für eine elektronische Zigarette im Wege des Versandhandels, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, verstößt gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG dar.

c) Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Kann ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen.

Verbote>Vorsprung durch Rechtsbruch>Jugendschutz>Versandhandel mit Tabakwaren

Ansprüche>Schadenersatz>objektive Schadensberechnung

Ansprüche>Aktivlegitimation>Mitbewerber

Verfahren>Abmahnung>Darlegung der Aktivlegitimation

Ansprüche>Abmahnkosten>Zinsen