Eine Auswahl neuer Gerichtsurteile des EuGH und BGH zum Wettbewerbsrecht
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Eingestellt am 4.3.2024
BGH, Beschl. v. 21.12.2023, I ZB 42/23
a) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003, I ZB 22/02, Tz. 9). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 32/06, Tz. 10 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschl. v. 26.9.2023, VI ZB 79/21, Tz. 12).
b) Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.
Verfahren>Bestrafung>Veränderte Umstände
Eingestellt am 5.2.2024
BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22 – chalk in it
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.
Verfahren>Gerichtsverfahren>Zuständigkeit>örtlich>international
Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Aktivlegitimation>Verbände>Anschwärzung
Ansprüche>Unterlassungsanspruch>Schuldner>Täterschaft>Organhaftung
Anwendungsbereich>International>Rom II-Verordnung
Eingestellt am 10.1.2024
BGH, Beschl. v. 23.11.2023, I ZB 29/23
Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.
Verfahren>Bestrafung>Ordnungsstrafe>Beschwerde>Beschwer
Eingestellt am 6.1.2024
BGH, Urt. v. 7.12.2023, I ZR 126/22 - Glück
a) Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.
b) Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschließen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).
Verbote>Nachahmungsschutz>Waren oder Dienstleistungen>Verpackung
Verbote>Nachahmungsschutz>Wettbewerbliche Eigenart>Kennzeichen
Verbote>Nachahmungsschutz>Wettbewerbliche Eigenart/Kein Konzeptschutz
Verbote>Nachahmungsschutz>Nachahmung>Gleiche Warenkategorie
Verbote>Nachahmungsschutz>Vermeidbare Nachahmung>Produktbezeichnung