Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Gewinnspiele/Preisausschreiben

Informationspflichten bei Gewinnspielen, Preisausschreiben und ähnlichen Aktionen wurden bis zum 9.12.2015 in § 4 Nr. 5 (alt) UWG gesondert geregelt. Die Vorschrift wurde richtlinienkonform ausgelegt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Informationspflichten nunmehr aus § 5a Abs. 2 UWG abgeleitet werden. In diesem Sinne nun auch:

OLG Jena, Urt. v. 17.8.2016, 2 U 14/16, II.2

Die Informationspflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG entsprechen denen nach § 4 Nr. 5 UWG a.F. und sind nach § 5a Abs. 4 UWG wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Insoweit bestimmen § 4 Nr. 5 UWG a.F. und § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG übereinstimmend, dass es sich um ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Werbecharakter handeln muss und es um die Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen geht, die jedenfalls klar und eindeutig angegeben werden müssen.

Da kein Grund für eine Privilegierung des elektronischen Geschäftsverkehrs gegenüber anderen Vertriebsformen besteht, kann nach Auffassung des Senats das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG normierte besondere Transparenzgebot für Gewinnspiele mit Werbecharakter im Rahmen von § 5a Abs. 2 UWG herangezogen werden (BGH GRUR 2010, 158 Rn. 16 - FIFA-WM-Gewinnspiel)

Darüber hinaus verweise ich vorläufig auf die Kommentierung zu § 4 Nr. 5 (alt) UWG, der im wesentlichen auch die folgenden Ausführungen entstammen.

 

1. Früherer Gesetzestext des § 4 Nr. 5 UWG

2. Sonstige gesetzliche Bestimmungen

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG

8 a RStV

3. Zweck des § 4 Nr. 5 (alt) UWG

4. Gewinnspiel

5 Preisausschreiben

6. Werbecharakter

Früherer Gesetzestext des § 4 Nr. 5 UWG

 

§ 4 Nr. 5 (alt) UWG

Unlauter handelt,

wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt

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Sonstige gesetzliche Bestimmungen

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

 

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden

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Beachte außerdem

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG

 

§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: …

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Teilweise wird befürwortet, § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG auf Sachverhalte außerhalb der elektronischen Medien analog anzuwenden und einen Verstoß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG zuzuordnen. Allerdings ist es auch möglich, auf die Analogie zu verzichten und die Informationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG für wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG zu halten.

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§ 8 a RStV

 

§ 8a Gewinnspiele

(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

Zweck des § 4 Nr. 5 (alt) UWG

 

Der Zweck der Norm lag im Schutz der Teilnehmer an Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Information über die Teilnahmebedingungen.

Durch den Tatbestand der Nummer 5 wird das Transparenzgebot bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter entsprechend den Verkaufsförderungsmaßnahmen in Nummer 4 geregelt, da insoweit ein vergleichbares Missbrauchspotenzial besteht. Die Regelung entspricht den bislang schon für den Bereich der elektronischen Medien geltenden Bestimmungen, so für die Mediendienste § 10 Abs. 4 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages und für Teledienste § 7 Nr. 4 des Teledienstegesetzes. Nicht vom Transparenzgebot erfasst sind die tatsächlichen Gewinnchancen, da die Ungewissheit hierüber zum Charakter eines Preisausschreibens bzw. eines Gewinnspiels gehören kann. Zudem ist es einem Unternehmen häufig nicht möglich, die Gewinnchancen anzugeben, da diese in der Regel von der im Vorfeld ungewissen Anzahl der Mitspieler abhängen werden. Im Hinblick auf das in Nummer 6 geregelte Kopplungsverbot fehlt es insoweit meist an einer soliden Berechnungsgrundlage. BT-Drucks. 15/1487, S. 18

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Gewinnspiel

 

Ein Gewinnspiel ist ein Spiel, bei dem die Teilnahme unentgeltlich ist und der Gewinn nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern hauptsächlich vom Zufall. Eine klare Abgrenzung zum Preisausschreiben ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich, da auch Preisausschreiben von § 4 Nr. 5 (alt) UWG erfasst werden.

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Preisausschreiben

 

Ein Preisausschreiben liegt vor, wenn die Ermittlung des Gewinners von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Teilnehmer abhängt. Wenn die Anforderungen an die Teilnehmer aber gering sind, weil z.B. eine ganz einfache Frage zu beantworten ist, liegt eher ein Gewinnspiel vor. Für die rechtliche Beurteilung ist die Abgrenzung zwischen einem Gewinnspiel und einem Preisausschreiben ohne Bedeutung.

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Werbecharakter

 

Das Tatbestandsmerkmal des Werbecharakters ist im Rahmen des § 5a Abs. 2 UWG nicht mehr erforderlich. Es war aber schon früher mit der 'geschäftlichen Handlung' deckungsgleich, die auch bei § 5a Abs. 2 UWG vorliegen muss. Der Werbecharakter wurde wie folgt definiert:

BGH, Urt. v. 9.6.2005, I ZR 279/02, Tz. 32 – Telefonische Gewinnauskunft

Für die Annahme des Werbecharakters reicht es aus, dass das Gewinnspiel unmittelbar oder mittelbar dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Der Werbecharakter liegt in der Regel schon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung des auslobenden Unternehmens.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6IwgaiIEi