Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Absatzmarkt

OLG München, Urt. v. 5.12.2019, 29 U 3149/18, Tz. 24 - Grenzbeschlagnahmte Modellautos

Erfolgt eine Behinderung  durch die Errichtung von Vertriebshindernissen, sind derartige Maßnahmen stets unlauter, wenn sie nur den Zweck haben können, den Vertrieb des Mitbewerbers zu behindern oder auszuschalten. Das ist immer dann anzunehmen, wenn kein sachlicher Grund für die Maßnahme erkennbar ist. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob die Behinderung dazu führt, dass der betroffene Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit.

Auf dem Absatzmarkt versucht der Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen an die Frau oder den Mann zu bringen. Die Rechtmäßigkeit der Mittel, die er dabei einsetzt, beurteilt sich nach den einzelnen Tatbeständen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Irreführung, übertriebenes Anlocken etc.).

In die Fallgruppe der gezielten Behinderung gehören Verhaltensweisen, durch die der Konkurrent in unfairer Weise in seiner Werbung und der Realisierung seines Werbeerfolgs, seinem Streben nach neuen Kunden oder in der Bewahrung seines Kundenstamms behindert wird.

Die einschl#gigen Fallgestaltungen einer möglichen gezielten Behinderung auf dem Absatzmarkt werden an anderer Stelle erörtert. Siehe dazu