Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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6. Strafbare Werbung/Betrug

1. Strafbare Werbung

2. Irreführende Werbung als Betrug

Strafbare Werbung

§ 16 UWG Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die strafbare Werbung setzt eine Irreführung voraus. Nicht jede Verletzung des § 5 UWG stellt aber gleichzeitig einen Verstoß gegen den objektiven Tatbestand des § 16 UWG dar. Erforderlich ist vielmehr,

  • eine öffentliche Werbung mit

  • objektiv unwahren (also nicht nur irreführenden, sondern falschen) Angaben.

OLG Bamberg, Urteil v. 3.2.2021, 8 U 83/20, Tz. 63

Voraussetzung von § 16 UWG (Strafbare Werbung) ist es, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, vorsätzlich unwahre Angaben zum Zweck der irreführenden Werbung gemacht hat (Abs. 1) bzw. eine sog. „Progressive Kundenwerbung“ in Gestalt eines Schneeball- oder Pyramidensystems vorliegen würde (Ernst in jurisPK-UWG, 5. Auflage 2021, § 16 UWG, Rn. 5 und Rn. 20; Brammsen in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 16 UWG, Rn. 60 ff.).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter (bedingt) vorsätzlich wissen, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Außerdem muss er in der Absicht handeln, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.9.2021, 6 U 25/21, Tz. 199

Eine Verletzung des Straftatbestands nach § 16 Abs. 1 UWG würde zumindest bedingten Vorsatz voraussetzen (vgl. § 15 StGB).

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Irreführende Werbung als Betrug

Irreführende Werbung kann auch den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17. 12.2010, 1 Ws 29/09

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen . Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist . Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei kann die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt.

Eine Täuschung kann grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter der Erklärung hätte erkennen können. Zur tatbestandlichen Täuschung wird das Verhalten hierbei, wenn der Täter die Eignung der – isoliert betrachtet – inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird, wenn also die Irrtumserregung nicht nur die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.

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