Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 5a Abs. 1 UWG - Wesentliche Informationspflichten

1. Allgemeines zu §§ 5a Abs. 1, 5b UWG

2. Richtlinienkonformität

3. Geschäftliche Entscheidung

4. Welche Informationen sind wesentlich

5. Beschränkungen des Kommunikationsmittels

6. Verhältnis zu § 5b Abs. 1 UWG

7. Verhältnis zu § 5b Abs. 2 und 3 UWG

8. Verhältnis zu § 5b Abs. 4 UWG

9. Verhältnis zu § 3a UWG

10. Keine Irreführung erforderlich

11. Zur Pflicht zur Offenbarung negativer Eigenschaften

12. Wesentliche Informationen (Details)

a. Abgrenzung zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung nach § 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG

b. Beispiele wesentlicher Informationen

Pflichtangaben bei Warentests

Pflichtangaben bei Prüfsiegeln

Hinweis auf Preisverleihung

Hinweis auf einen Vertragsschluss

Hinweis auf besondere Vertragsklauseln

Hinweis auf das Fehlen von Leistungsmerkmalen

Hinweis auf rechtliche Nutzungsvoraussetzungen

Hinweis auf technische Nutzungsvoraussetzungen

Preisangaben

Zinssatz

Provisionspflicht

Energieangaben in Immobilienanzeigen

Garantiebedingungen

Gebrauchtwagen

Kilometerleistung

Mietwageneigenschaft

c. Beispiele nicht wesentlicher Informationen

13. Relevanz

Literatur: Alexander, Christian, Die Neufassung von § 5 a UWG, WRP, 2016, 139; Böhler, Christian, Die wesentliche Information in § 5a Abs. 2 UWG, GRUR 2018, 886; Hofmann, Franz, Lauterkeitsrechtliche Haftung von Online-Plattformen, GRUR 2022, 780; Alexander, Christian, Transparenzpflichten zum Schutz von Verbrauchern in der digitalen Plattformwirtschaft, WRP 2024, 420

Allgemeines zu §§ 5a Abs. 1, 5b UWG

BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 176/19, Tz. 27 – Zigarettenausgabeautomat III

Bei den Unlauterkeitstatbeständen gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG geht es darum zu verhindern, dass dem Verbraucher in der kommerziellen Kommunikation eine wesentliche Information vorenthalten wird, die er nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Dementsprechend unterscheidet Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG zwischen der kommerziellen Kommunikation und den auf diese bezogenen Informationsanforderungen des Unionsrechts. Daraus ergibt sich, dass das Vorenthaltungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG alle Informationen umfasst, die dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (beispielsweise die Nährwertdeklaration bei Lebensmitten, vgl. dazu BGHZ 233, 193, Tz. 33 und 35 - Knuspermüsli II) oder - wie im Streitfall die gesundheitsbezogenen Warnhinweise - sogar davon abhalten sollen. Aus dem Begriff "Informationsanforderungen" sowie dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG folgt überdies, dass als wesentlich nicht nur Informationspflichten, sondern auch im Unionsrecht geregelte Informationsverbote wie das ... Verbot der Verdeckung von unionsrechtlich gebotenen Informationen gelten, soweit es um Informationen geht, die auf kommerzielle Kommunikation bezogen sind.

BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 111/22, Tz. 54 - Mitgliederstruktur

Die Vorschrift des § 5a UWG ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 geändert worden. Die bisherige Bestimmung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF zum Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber einem Verbraucher ist nunmehr insoweit inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 UWG nF enthalten. Die bisherige Regelung in § 5a Abs. 4 UWG aF zur Wesentlichkeit einer dem Verbraucher nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erteilenden Information findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in § 5b Abs. 4 UWG nF.

S.a. OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2023, 15 U 108/22, Tz. 40

§§ 5a Abs. 1, 5b UWG enthalten Informationspflichten, die bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern zu beachten sind. § 5a Abs. 1 UWG steht zwar unter der Überschrift 'Irreführung durch Unterlassen'. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten ist aber auch dann unzulässig, wenn dadurch keine Irreführungsgefahr begründet wird. Es handelt sich insofern um ein echtes Unterlassungsdelikt, das an keinen konkreten Erfolgseintritt (die Begründung einer  Irreführungsgefahr) anknüpft (Bornkamm WRP 2012, 1, 2).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.7.2023, I-20 U 72/22, Tz. 34

Fehlt es an einer irreführenden geschäftlichen Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, weil es an einer irregeleiteten Fehlvorstellung des Verbrauchers fehlt, so kann doch eine Verletzung der Informationspflicht des Werbenden vorliegen, weil dem Verbraucher eine für seine Entscheidung wesentliche Information vorenthalten wird (BGH, GRUR 2020, 1226, 1229 – LTE-Geschwindigkeit). Während § 5 UWG ein Irreführungsverbot regelt und voraussetzt, dass der Werbende eine Fehlvorstellung bei dem Verbraucher hervorruft, ist nach § 5a UWG die Verletzung von Informationsgeboten unlauter.

§ 5a Abs. 1 UWG untersagt es allgemein, dem Verbraucher Informationen zu vorzuenthalten, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.2.b - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG (a.F., heute § 5a Abs. 1 UWG) begründet Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1275 Rn. 36 – Zweigstellenbriefbogen).

§ 5b Abs. 1 bis Abs. 4 UWG enthalten dazu speziellere Bestimmungen. § 5b Abs. 1 UWG gibt an, welche Informationen in jedem Falle angegeben werden müssen, wenn eine Ware oder Dienstleistung so angeboten oder auch nur beworben wird, dass der Verbraucher sich dafür entscheiden könnte. § 5b Abs. 4 UWG bestimmt, dass alle Informationsangebote wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG sind, die sich aus einer europäischen Verordnung oder Richtlinie ergeben. § 5b Abs. 2  UWG enthalten Informationspflichten beim Ranking und § 5b Abs. 3 UWG Informationspflichten bei der Werbung mit Verbraucherbewertungen. Beide Bestimmungen sind mit Wirkung zum 28.5.2022 neu in das UWG aufgenommen worden.

Bis zum 27.5.2022 stand die Regelung des § 5a Abs. 1 UWG in § 5a Abs. 2 UWG. § 5b Abs. 1 war mit Ausnahme der neu hinzugetretenen Nr. 6 in § 5a Abs. 3 UWG und § 5b Abs. 4 UWG war § 5a Abs. 4 UWG.

Zum Konkurrenzverhältnis von § 3a UWG zu § 5a  und § 5b UWG siehe hier.

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Richtlinienkonformität

§§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 1 - 5 und 5b Abs. 4 UWG setzen Art. 7 Abs. 1 - 4 der UGP-Richtlinie um.

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

EuGH, Urt. v. 2.2.2023, C-208/21, Tz. 61 f - Towarzystwo Ubezpieczeń

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 gilt eine Geschäftspraxis als irreführend und stellt somit eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie dar, wenn im konkreten Fall betrachtet unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen im Zuge dieser Praxis wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zum anderen muss diese Geschäftspraxis den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er sonst nicht getroffen hätte.

Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt eine Geschäftspraxis bei Vorliegen der in der vorstehenden Randnummer genannten zweiten Voraussetzung auch dann als irreführende Unterlassung, wenn ein Gewerbetreibender eine solche wesentliche Information verheimlicht oder sie auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt.

EuGH, Urt. v. 26.10.2016, C-611/14, Tz. 58 – Canal Digital

Das nationale Gericht hat, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 bis 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 (= § 5a Abs. 1 - 4  UWG) ergibt, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände der betreffenden Geschäftspraxis, des verwendeten Kommunikationsmediums – u. a. seiner Beschränkungen – sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des betroffenen Produkts zu beurteilen, ob die Vorenthaltung einer wesentlichen Information wie des Preises einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, EU:C:2011:299, Rn. 52, 53 und 58).

BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 8f – Typenbezeichnung

§ 5a Abs. 2, 3 UWG (a.F., heute § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 1 UWG) dienen der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie, wonach im Falle der Aufforderung zum Kauf die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang als wesentlich gelten, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 22 – Herstellergarantie IV

Die Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG nF dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

§§ 5b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 3 UWG setzen Vorgaben um, die sich aus Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2161 (sog. Omnibus-Richtlinie) ergeben, mit der u.a. die UGP-Richtlinie ergänzt wurde.

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Geschäftliche Entscheidung

Wesentlich ist eine Information, die der Durchschnittsverbraucher für seine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.  Das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit der Information muss deshalb von der geschäftlichen Entscheidung her bestimmt werden. Denn letztlich geht es darum, ob dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt.

Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG

"jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige sich entschließt, tätig zu werden."

EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C‑281/12 - Trento Sviluppo srl u.a. / Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 wird der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ weit definiert. Danach ist eine geschäftliche Entscheidung nämlich „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will“. Dieser Begriff erfasst deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen.

S.a. BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 29 – LGA tested

Näheres zur geschäftlichen Entscheidung hier.

Entscheidend ist weiterhin, auf welche geschäftliche Entscheidung eine geschäftliche Handlung abzielt. Bei einer Werbung für Waren Dritter, für die von einem Betreiber eines Verkaufsportals im Internet geworben wurde, sieht der BGH die geschäftliche Entscheidung auch im Aufsuchen des Verkaufsportals und nicht nur in der Werbung für den Kauf der Ware.

BGH, Vorlagebeschl. v. 28.1.2016, I ZR 231/14, Tz. 17 – MeinPaket.de

Die geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der Beklagten das Aufsuchen ihres Verkaufsportals im Internet, um ein in der Anzeige beworbenes Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen.

Dazu äußerte sich der EuGH in seiner Antwort nicht (EuGH, Urt. v. 30.3.2017, C-146/16 - meinpaket.de).

BGH, Urt. v. 15.4.2021, I ZR 134/20, Tz. 24 - Testsiegel auf Produktabbildung

Eine Information erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher nur rechtzeitig, wenn sie diese erhalten, bevor sie aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen können. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.

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Welche Informationen sind wesentlich

Erste Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 2 UWG ist, dass die Information, die dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer bei einer geschäftlichen Handlung vorenthalten wird, wesentlich ist.

EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 30 - Carrefour/Intermarché

Der Begriff der wesentlichen Information ist zwar in der Richtlinie 2005/29 nicht definiert, doch folgt aus deren Art. 7 Abs. 1 und 2, dass eine Information diesen Charakter hat, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthaltung diesen daher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 48 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich, dass die Frage, ob eine Information wesentlich ist, im Kontext der Geschäftspraxis und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 48 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Was die Aufklärung des Verbrauchers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 31 – LGA tested

Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C-122/10, Tz. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 11 und 22 - Typenbezeichnung).

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 241/15, Tz. 17 - Entertain

Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 31 – LGA tested

Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt.

Ebenso BGH, Urt. v. 15.4.2021, I ZR 134/20, Tz. 13 - Testsiegel auf ProduktabbildungBGH, Urt. v. 27.4.2017, I ZR 55/16, Tz. 19 - Preisportal; OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2016, 4 U 8/16, Tz. 56; OLG Köln, Urt. v. 8.4.2022, 6 U 162/21, Tz. 40 - Himalya Königssalz; OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 45; OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2023, 15 U 108/22, Tz. 42

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 36 – Zweigstellenbriefbogen

Eine Information ist nicht allein deshalb wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. … Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; dass derartige unerlässliche Informationen nicht verschwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen Irreführungsverbot. Doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 29b ff.).

Ebenso OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.2.b - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 43 – LGA tested

Die Informationspflicht erstreckt sich nicht auf Angaben, die dem Verbraucher keinen Erkenntnisgewinn verschaffen.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 37 – LGA tested

Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 14 - Typenbezeichnung).

Ebenso BGH, Urt. v. 27.4.2017, I ZR 55/16, Tz. 19 - PreisportalOLG Hamm, Urt. v. 30.8.2016, 4 U 8/16, Tz. 62; OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 45

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 33 – LGA tested

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen ist, ist das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen. In die Interessenabwägung mit einzustellen sind der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2016, 4 U 8/16, Tz. 56

Wesentlich sind in jedem Fall die Informationen die nach § 5b Abs. 4 UWG und im Falle der Aufforderung zum Kauf nach § 5b Abs. 1 UWG erteilt werden müssen. Andererseits enthalten § 5b Abs. 1, Abs. 4 keine Sperre in der Form, dass andere als dort genannte Informationen nicht wesentlich sind.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 50 – LGA tested

Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG (a.F., jetzt § 5b Abs. 1 UWG) lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Einzelfall auch andere als die dort angeführten Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG (jetzt § 5a Abs. 1 UWG) wesentlich sein können. Weder Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch § 5a Abs. 3 UWG (jetzt § 5b Abs. 1 UWG) lässt sich entnehmen, dass sie die im Fall der Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen abschließend regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Informationen in jedem Fall als wesentlich gelten. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch andere Informationen als wesentlich erweisen können.

Welche Informationen 'im konkreten Fall' wesentlich sind, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden. Dabei ist von der Werbung oder von den Angaben auszugehen, die der Unternehmer tatsächlich macht. Diesen Informationen ist der tatsächliche Sachverhalt gegenüber zu stellen und zu fragen, ob er sich durch ein oder mehrere Merkmale auszeichnet, die der Verbraucher 'je nach den Umständen' berechtigterweise wissen sollte, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Bei der Beurteilung sind auch die Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen.

Aus der Instanzrechtsprechung:

OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.8.2023, 3 W 1525/23, II.3.c.cc

Auch wenn damit die Bestimmung sowohl auf Verbraucher als auch auf sonstige Marktteilnehmer anwendbar ist, ist bei ihrer Anwendung zu berücksichtigen, dass andere Marktteilnehmer regelmäßig nicht ein Innovationsbedürfnis wie Verbraucher und nicht so schützenswert wie diese sind. Erforderlich ist eine Interessenabwägung, in die die konkreten Umstände, insbesondere die Branchenverhältnisse, die anständigen Marktgepflogenheiten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind. Maßgebend ist, inwieweit der sonstige Marktteilnehmer auf die Mitteilung einer bestimmten Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 160/16, Tz41 Rn. 38 – Knochenzement II; ...). Relevant ist damit das im konkreten Fall gegebene Informationsgefälle (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.51). Dem Unternehmer ist umso mehr zumutbar, eine benötigte Information zu geben, je größer die Bedeutung der Information für die geschäftliche Entscheidung des sonstigen Marktteilnehmers ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.50; MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a Rn. 146). Maßstab ist die Sichtweise eines durchschnittlichen sonstigen Marktteilnehmers, der angemessen gut informiert, aufmerksam und kritisch bzw. verständig ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5a Rn. 2.50).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2011, 6 W 177/10

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Fälle zu erfassen, in denen der Verbraucher, ungeachtet der Frage, ob durch die Nichtinformation eine Irreführung herbeigeführt wird, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm diese Information zur Verfügung gestanden hätte.

OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 11.3.2016, 3 U 8/16, Tz. 35

Ob der Verbraucher die verschwiegene wesentliche Information für eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ benötigt, ist „je nach den Umständen“ zu beurteilen. Dabei ist von einem angemessen informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Eine Notwendigkeit für die Erteilung der wesentlichen Information besteht dann, wenn sie voraussichtlich bei der Abwägung des Für und Wider der Entscheidung des Verbrauchers zumindest eine Rolle spielen könnte.

OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 45

Die Wesentlichkeit einer Information ergibt sich insbesondere anhand des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale eines Produkts (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung). Bei der Frage, ob eine Information wesentlich ist, ist auch danach zu fragen, ob sich die Information auf einen gewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstand bezieht; Informationen sind umso eher als wesentlich anzusehen, je ungewöhnlicher die Umstände sind, auf die sie sich beziehen (Alexander, in MüKoUWG, 3. Aufl. 2020, § 5a UWG Rn. 228; Dreyer, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5a Rn. 90).

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Beschränkungen des Kommunikationsmittels

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie dem Verbraucher 'unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmittels' eine wesentliche Information vorenthält. Diese Einschränkung findet sich im deutschen Gesetzeswortlaut erst in § 5a Abs. 5 UWG. Näheres dazu hier.

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Verhältnis zu § 5b Abs. 1 UWG

5b Abs. 1 enthält einen Unterfall von § 5a Abs. 1 UWG. Nach § 5b Abs. 1 sind im Falle einer 'Aufforderung zum Kauf' die in der Bestimmung konkret genannten Informationen kraft gesetzlicher Bestimmung für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 60

5a Abs. 3 UWG (heute § 5b Abs. 1 UWG) bestimmt „lediglich“, unter welchen Voraussetzungen die gemäß § 5a Abs. 2 UWG (heute § 5a Abs. 1 UWG) erforderliche „Wesentlichkeit“ unterlassener Informationen unwiderleglich zu vermuten ist. Da die in § 5a Abs. 3 UWG aufgestellten unwiderleglichen Rechtsvermutungen die Stellung des Verbrauchers lediglich verbessern sollen, können durchaus auch in § 5a Abs. 3 UWG nicht explizit aufgeführte Umstände „wesentlich“ i.S.d. kleinen Generalklausel des § 5a Abs. 2 UWG sein (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,  § 5a Rn 55). Für dieses Verständnis des Verhältnisses von § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 UWG spricht insbesondere, dass der maßgebliche Erwägungsgrund 14 zur UGP-RL die in die nationale Regelung des § 5a Abs. 3 UWG eingeflossenen Informationen als „Basisinformationen“ ansieht (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, § 5a Rn 31).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016, 6 U 55/15, Tz. 46

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Verhältnis zu § 5b Abs. 2 und 3 UWG

Die Vorschriften des § 5b Abs. 2 und 3 UWG mussten in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2261 in das UWG eingeführt werden. Es handelt sich um Sonderfälle wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1 UWG.  Unklar ist noch das Verhältnis von § 5b Abs. 2 UWG zu § 5a Abs. 2 und 3 UWG bezüglich der Art und Weise, wie die wesentlichen Informationen erteilt werden müssen. Dazu hier.

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Verhältnis zu § 5b Abs. 4 UWG

§ 5b Abs. 4 enthält einen weiteren Unterfall von § 5a Abs. 1 UWG. Nach § 5b Abs. 4 sind alle Informationen wesentlich, die dem Verbraucher nach einer Rechtsvorschrift der europäischen Union gegeben werden müssen. Die Wesentlichkeit für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers steht in diesen Fällen per gesetzlicher Bestimmung fest.

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Keine Irreführung erforderlich

BGH, Urt. v. 9.2.2012, I ZR 178/10 – Call-by-Call

Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG setzt beim Vorenthalten einer für den Verbraucher wesentlichen Information keine entsprechende Fehlvorstellung voraus (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 7c und 29; Bornkamm, WRP 2012, 1, 3 und 5).

Ebenso OLG Dresden, Urt. v. 24.7.2012, 14 U 319/12 (= WRP 2012, 1280, Tz. 8); OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 65

BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 37 – LTE-Geschwindigkeit

Die Abwesenheit einer für die Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG erforderlichen Fehlvorstellung über einen tatsächlichen Umstand steht nicht der Annahme entgegen, dass dieser Umstand eine für den Vertragsschluss wesentliche Information darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2012, I ZR 178/10, Tz. 13 - Call by Call). Selbst wenn daher eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG mit Blick auf die bei den beworbenen Angeboten erreichte Übertragungsgeschwindigkeit nicht vorliegt, weil es an entsprechenden konkreten Vorstellungen des Verbrauchers fehlt, kommt es im Rahmen der Prüfung einer Informationspflichtverletzung gemäß § 5a Abs. 2 und 3 UWG durchaus in Betracht, die Datenübertragungsgeschwindigkeit als wesentliche Information anzusehen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 UWG).

Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dass dem angesprochenen Verkehr alle Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, die er für eine informierte Entscheidung zugunsten oder gegen das angebotene Produkt benötigt. Dabei kann auch relevant sein, welche Leistungsmerkmale er gewöhnlich, wenn auch nicht zwingend bewusst, erwartet (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2012, I ZR 178/10, Tz. 13 ff – Call-by-Call).

OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2023, 15 U 108/22, Tz. 42

Die Informationspflicht reicht über das hinaus, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen des Verbrauchers zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 2012, 1275 Rn. 36 – Zweigstellenbriefbogen). Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 37 – LGA tested).

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Zur Pflicht zur Offenbarung negativer Eigenschaften

OLG Köln, Urt. v. 5.7.2013, 6 U 5/13, Tz. 24

Die Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. Dabei ist das Interesse des Verbrauchers an Informationen, die diesen in die Lage versetzen sollen, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen, gegenüber dem Interesse des Werbenden, eine einfache, plakative Werbeaussage zu treffen und nicht jegliches für ihn nachteilige Kriterium offenbaren zu müssen, abzuwägen. Zur Offenlegung auch der weniger vorteilhaften oder gar negativen Eigenschaften des eigenen Angebots ist der Kaufmann nur verpflichtet, wenn und soweit dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist.

S.a. OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2023, 15 U 108/22, Tz. 42

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Wesentliche Informationen im Detail

Abgrenzung zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG

5a Abs. 1 UWG stellt auf die Informationen ab, die für den oder die Verbraucher im konkreten Fall wesentlich sind. Es geht um wichtige außerhalb des konkreten Produkts liegende Informationen, die den einzelnen Verbraucher oder die konkrete Gruppe von Verbrauchern, die von der konkreten geschäftlichen Handlung im Einzelfall angesprochen werden, für ihre Auswahlentscheidung interessieren.

Bei § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG steht die Öffentlichkeitswerbung für eine Ware oder Dienstleistung im Mittelpunkt. Darin müssen - wenn eine Aufforderung zum Kauf oder Bezug vorliegt - bestimmt wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung genannt werden (Bornkamm, WRP 2012, 1, 4).

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Beispiele wesentlicher Informationen

Weitere Beispiele finden Sie in den Unterkapiteln zu § 5a Abs. 1 UWG.

Hinweis auf Preisverleihung

OLG Köln, Urt. v. 24.5.2017, 6 U 203/16, Tz. 13 ff

Die Angabe einer Fundstelle zu einem Designpreis stellt bereits keine wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 2 UWG/Art. 7 Abs. 1 UGP-Richtlinie. Jedenfalls benötigt der Verbraucher diese Information nicht, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. ...

Bei der hier angegriffenen Werbung mit dem Designpreis bedarf es keiner Fundstellenangabe. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Fundstellenangabe bei der Werbung mit einem Testhinweis ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich i. S. d. § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr zudem für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. ...

Bei der Werbung mit einem Designpreis stellt sich der Erwartungs- und Verständnishorizont ... jedenfalls dann anders als bei einer Prüfzeichenwerbung dar, wenn das prämierte Produkt so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann. Es geht vorliegend nicht um eine Bewertung der Qualität des Produkts als solches oder im Vergleich zur Qualität anderer Produkten anhand bestimmter objektiver technischer Kriterien, sondern um eine rein an der Gestaltung des Produkts ausgerichteten und mithin zwangsläufig auf subjektiven Ansichten beruhenden Auszeichnung. Der Verbraucher kann anhand der Abbildungen des Wagens nachvollziehen und für sich frei entscheiden, ob er das Design ebenfalls für preiswürdig hält oder nicht. Dies ist letztlich eine reine Geschmackssache und keine Tatsachenfrage.

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Hinweis auf einen Vertragsschluss

KG Berlin, Urt. v. 21.10.2011, 5 U 93/11, B.II.1.d, e

Wenn es für einen durchschnittlichen Verbraucher (i.S. von § 3 Abs. 2 UWG) nicht aufgrund vorheriger Aufklärung erkennbar ist, dass eine von ihm zu erbringende Unterschrift auf dem Formular eine Willenserklärung dokumentiert, die auf den Abschluss des Vertrags gerichtet ist, muss darüber aufgeklärt werden.

Das Vorenthalten einer solchen Information über die vertragskonstituierende Bedeutung der Unterschrift stellt eine gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlautere Irreführung durch Unterlassen dar. Denn der Umstand, dass mit der Unterschrift nicht etwa nur ein Empfang quittiert (und zugleich die Identität des Quittierenden festgestellt und dokumentiert) wird, sondern eine Willenserklärung dokumentiert werden soll, ist eine "wesentliche" Information i.S. von § 5a Abs. 2 UWG.

An das Ausmaß der Deutlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn für den durchschnittlichen Verbraucher ist es ein, wenn nicht gar gänzlich unbekannter, so aber doch zumindest (jedenfalls bislang) höchst ungewöhnlicher Vorgang, dass es, wenn ein bei ihm zu Hause klingelnder Briefträger eine Unterschrift bei Überreichung einer Sendung erbittet, um die Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Absender dieser Sendung geht und nicht nur um die Bestätigung des Erhalts der Sendung. Wer dem klingelnden Briefträger die Wohnungstür öffnet und vor Erhalt einer Sendung zur Unterschrift aufgefordert wird, unterschreibt in der Annahme, dies tun zu müssen, anderenfalls die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt zu erhalten.

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Hinweis auf besondere Vertragsklauseln

KG Berlin, Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12 – Online-Kontaktformular

Lässt die aktuelle Rechtsordnung eine Rechtswahl … zu, und ist es nach aktuell gültiger Rechtslage des Weiteren so, dass diese Rechtswahl … auch per wirksam einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich getroffen werden kann, dann wäre es aus der Sicht des Senats inkonsequent, wollte man dem Verwender solcher AGB über den "Umweg" des § 5a UWG doch wieder gesonderte Hinweise außerhalb des Klauselwerks (etwa im "werbenden" Teil seines Internetauftritts) auf deren diesbezüglichen Inhalt abverlangen. Dergleichen erwartet ein Referenzverbraucher auch nicht.

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Hinweis auf das Fehlen von Leistungsmerkmalen

U.U. ist es erforderlich, den angesprochenen Verkehr darauf hinzuweisen, dass bestimmte Leistungsmerkmale fehlen, die er bei einem Produkt erwarten könnte. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Telekommunikationsanbieter verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass keine Möglichkeit einer Preselection oder einer Call-by-Call-Wahlmöglichkeit besteht, siehe BGH, Urt. v. 9.2.2012, I ZR 178/10 – Call-by-Call.

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Hinweise auf rechtliche Nutzungsvoraussetzungen

Zu Nutzungsbedingungen für eine Software, für die der Käufer von einem Vorerwerber nur einen Schlüssel zum Download vom Anbieter der Software erhält:

OLG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2016, 5 W 36/16, II.1.b

Die Information, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind, ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5 a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG.  ... Der angesprochene Verbraucher benötigt insbesondere eine Information darüber, wie sein Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet ist und wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber aussieht. Insoweit benötigt der Verbraucher insbesondere Informationen darüber, in welcher Art die Lizenz ursprünglich eingeräumt wurde und ob bereits dem Ersterwerber eine verkörperte Kopie bereitgestellt wurde. Das durch das Angebot der Antragsgegnerin versprochene Recht zum Download und zur bestimmungsgemäßen Nutzung des angebotenen Computerprogramms besteht nur an einem erschöpften Vervielfältigungsstück im Sinne des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG. ...

Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung UsedSoft III aus, dass die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm bestehe, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert werde, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet seien (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).

OLG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2016, 5 W 36/16, II.1.b

Weitere notwendige Informationen betreffen das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung darüber, in welchem Umfang der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist. Der neue Erwerber ist als rechtmäßiger Erwerber dann berechtigt, die Kopien des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Rechteinhabers herunterzuladen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Programms von einem zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (vgl. BGH Urteil vom 17.7.2013, I ZR 129/08 Rn. 62 - UsedSoft II unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3.7.2012, C - 128/11 Rn. 64 bis 68 - UsedSoft/Oracle). Nur dann kann der Erwerber nämlich feststellen, ob er auch berechtigt ist, dass Computerprogramm in seiner aktualisierten Fassung herunterzuladen oder entsprechende Updates in Anspruch zu nehmen.

Auch diese Informationen, die die Möglichkeit des Verbrauchers betreffen, ein gegenüber dem Rechtsinhaber Microsoft bestehendes gesetzliches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung von Aktualisierungen und Updates zu erhalten, stellen wesentliche Merkmale der Ware i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar.

KG, Beschl. v. 17.10.2017, 5 W 224/17, Tz. 12

Das Angebot zur Übersendung eines bloßen Produktschlüssels, ohne dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet sind, ist unlauter. Der Antragsgegner enthält dem Verbraucher eine wesentliche Information vor, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und handelt dadurch wettbewerbswidrig (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 38).

KG, Beschl. v. 17.10.2017, 5 W 224/17, Tz. 14 f

Der angesprochene Verbraucher benötigt insbesondere eine Information darüber, wie sein Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet ist und wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber aussieht. Insoweit benötigt der Verbraucher insbesondere Informationen darüber, in welcher Art die Lizenz ursprünglich eingeräumt wurde und ob bereits dem Ersterwerber eine verkörperte Kopie bereit gestellt wurde. Das durch das Angebot der Antragsgegnerin versprochene Recht zum Download und zur bestimmungsgemäßen Nutzung des angebotenen Computerprogramms besteht nur an einem erschöpften Vervielfältigungsstück im Sinne des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 39).

Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 24 - UsedSoft III). Das gilt zwar unter Umständen auch dann, wenn der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen einer Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt und ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen, eingeräumt hat. Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich aber nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 27 - UsedSoft III). Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist also nur dann anzunehmen, wenn der Weiterverkäufer keine Kopie des Computerprogramms zurückbehält, d.h. er dem Erwerber des Vervielfältigungsstücks vorhandene Kopien aushändigt oder diese unbrauchbar macht (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 43 f. - UsedSoft III). Hierbei besteht für den Urheberrechtsinhaber die ernstliche Gefahr einer Verletzung seines Vervielfältigungsrechts am betreffenden Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Rn. 64 - UsedSoft III).

Welche Informationen im Detail anzugeben sind, ergibt aus den weiteren Urteilsgründen.

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Hinweis auf technische Nutzungsvoraussetzungen

OLG Dresden, Urt. v. 24.7.2012, 14 U 319/12 (= WRP 2012, 1280, Tz. 7)

Die eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers ist für den Durchschnittsverbraucher eine wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um –… – eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können. Dies gilt jedenfalls angesichts der Zusicherung des Beklagten, das Gerät könne 'ganz sicher' direkt im Strahlwasserbereich der Dusche eingebaut werden.

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Preisangaben

Die Verpflichtung zur Nennung eines Gesamtpreises ergibt sich, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, aus der Preisangabenverordnung und § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG. Aus § 5a Abs. 2 UWG kann sich im Einzelfall die weitergehende Verpflichtung zur Nennung von Preisbestandteilen ergeben.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 48 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Unabhängig davon, dass die Information über die Bestandteile des Gesamtpreises nicht zu den Informationen gehört, die gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als wesentlich gelten, ist festzustellen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine Basisinformation, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, eine wesentliche Information darstellt.

Aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich, dass die Frage, ob eine Information wesentlich ist, im Kontext der Geschäftspraxis und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist.

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Zinssatz

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2013, I-20 U 175/13, Tz. 16 (= WRP 2014, 1340)

Der Zinssatz ist ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlageentscheidung; im Bereich der von der Einlagensicherung erfassten Geldanlagen ist er sogar das zentrale Kriterium. Von daher sind alle Beschränkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage führen, wie vorliegend die Gewährung nur für einen Teilbetrag, wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.

Zum Hinweis auf die Variabilität des Tagesgeldzinssatzes

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, 20 U 145/14, Tz. 39f

Die Variabilität eines beworbenen Zinssatzes ist eine wesentliche Information, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Der Zinssatz ist ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlageentscheidung, im Bereich der von der Einlagensicherung erfassten Geldanlagen ist er sogar das zentrale Kriterium. Von daher sind alle Beschränkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage führen können, wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Hierzu gehört auch die Variabilität des Zinssatzes, da sich die für den ins Auge gefassten Anlagezeitraum errechnete Gesamtverzinsung hierdurch verringern kann. Die Möglichkeit, den Anlagebetrag jederzeit abziehen zu können, nimmt der Information nicht ihre Bedeutung. Zum einen neigt der Mensch dazu, an einer einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten, auch wenn sich diese als nicht ganz so vorteilhaft wie erwartet erweist. Zum anderen stehen alternative Anlagemöglichkeiten, die rückblickend attraktiver gewesen wären, im Zeitpunkt der Zinssenkung unter Umständen nicht mehr zur Verfügung.

In der Bezeichnung der Anlage als „Tagesgeldkonto" lag vorliegend keine Bereitstellung der Information über die Variabilität des Zinssatzes.

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Provisionspflicht

LG Berlin, Urt. v. 17.12.2013, 16 O 512/13 (= WRP 2015, 653)

Die Veröffentlichung der Inserate stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil nicht bereits in den Inseraten auf die Provisionspflicht im Fall des Grundstückerwerbs hingewiesen und damit dem angesprochenen Verkehrskreis eine wesentliche Information unter Verstoß gegen § 5, 5a Abs. 2 UWG nicht mitgeteilt wird. ...

Aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Provisionspflicht im Fall des Erwerbs der Grundstücke, wird dem Verbraucher eine Information vorenthalten, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG ist.

In der Berufungsinstanz hat das Kammergericht folgenden Hinweis gegeben, der zur Rücknahme der Berufung führte:

KG, Protokoll vom 17. 12. 2014, 5 U 22/14 (zitiert nach WRP 2015, 653ff)

Es ist irreführend, wenn in einer Immobilienanzeige die (wesentliche) Tatsache nicht zum Ausdruck kommt; dass bei Vertragsschluss eine (Makler-)Provision zu zahlen ist (BGH, GRUR 1991, 324 = WRP 1991, 236 – Finanz- und Vermögensberater; GRUR 1990, 377 = WRP 1990, 409 – RDM; GRUR 1993, 761 = WRP 1993, 619 – Makler-Privatangebote; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 6.41).

Für die Erkennbarkeit der Provisionspflicht kann es nicht ausreichen, wenn der angesprochene Verkehr nur den gewerblichen Charakter des Anbieters einer Immobilie aus der Anzeige erkennen kann; denn selbst gewerbliche Anbieter sind nicht ohne weiteres Makler, sondern könnten Immobilien – etwa aus dem eigenen Bestand – auch maklerfrei anbieten (BGH, 1991, 324 = WRP 1991, 236 – Finanz- und Vermögensberater).

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Energieangaben in Immobilienanzeigen

Die Verpflichtung zur Angabe der wesentlichen Energieträger ergibt sich für Verkäufer Verpächter, Vermieter, Leasinggeber und Immobilienmakler aus § 87 GEG (vormals § 16a EnEV). Für den Makler galt dies nach früherer Rechtslage nicht unmittelbar. Der BGH und die Oberlandesgerichte hatten die Verpflichtung aber einmütig aus § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG abgeleitet.

BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 232/16, Tz. 28 – Energieausweis

Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG zählen die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vorgesehenen Angaben. Nach dieser Bestimmung verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in einem Gebäude, für die ein Ausweis über die Energieeffizienz vorliegt, in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Die Bestimmung nimmt von dieser Verpflichtung keinen bestimmten Personenkreis aus. Von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU sind deshalb auch Verkaufs- und Vermietungsanzeigen erfasst, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat.

s.a. BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 4/17Urt. v. 5.10.2017, I ZR 229/16 sowie die Vorinstanzen OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2016, 4 U 8/16, Tz. 43 ffOLG Hamm, Urt. v. 4.8.2016, 4 U 137/15, Tz. 76 ff; OLG München, Urt. v. 8.12.2016, 6 U 4725/15; s.a. OLG Jena, Urt. v. 28.7.2020, 1 U 41/20

Außerdem

OLG Bamberg, Urt. v. 5.4.2017, 3 U 102/16, Tz. 49, 57 f

Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, zum wesentlichen Energieträger, zum im Energieausweis genannten Baujahr und zur Energieeffizienzklasse) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. ...

Die Angabe der Art des Energieausweises macht transparent, ob der endenergetische Wert aus einem Verbrauchs- oder einem Bedarfsausweis entnommen wurde. Dadurch wird die Vergleichbarkeit solcher Angaben entscheidend erleichtert (BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

Auch die Angabe des Baujahrs des Gebäudes ist sowohl für den potentiellen Käufer als auch für den potentiellen Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses von erheblicher Bedeutung. Denn die Kenntnis des Baujahrs lässt in Verbindung mit der Kenntnis weiterer in §. 16a EnEV genannter Informationen Rückschlüsse auf die bauliche und energetische Beschaffenheit des Gebäudes zu.

OLG Bamberg, Urt. v. 5.4.2017, 3 U 102/16, Tz. 77 ff

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des § 4 Nr. 11 UWG 2008 / § 3a UWG 2015 zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht.

... Dadurch, dass die Beklagte Verbrauchern wesentliche Informationspflichten vorenthalten hat, hat sie selbst täterschaftlich gegen lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten verstoßen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2012-1 ZR 54/11 - Solarinitiative, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 301-305).

Dies hat zur Folge, dass die spezielle Regelung des § 16a EnEV keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands entfaltet (ebenso OLG München s.o. Rdnr. 71; OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2017, 6 U 202/16).

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Garantiebedingungen

Bei der Angabe '3 Jahre Garantie' auf einem Produkt, das in einem Ladengeschäft angeboten wurde:

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.1.2018, 6 U 150/17, II.2.b

Der Käufer erwirbt im vorliegenden Fall zwar rechtlich den auf der Umverpackung in Aussicht gestellten Garantieanspruch nach § 443 BGB unabhängig davon, ob er die von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage verfügbar gehaltene Garantieerklärung auch nur zur Kenntnis genommen hat. Allerdings kann er diesen Anspruch aus tatsächlichen Gründen nicht sachgerecht geltend machen, solange er die Garantieerklärung auf der Homepage nicht kennt und damit auch nicht weiß, wie die Garantieansprüche inhaltlich ausgestaltet sind und an welche Bedingungen sie geknüpft sind. Unter diesen Umständen gehört zu den wesentlichen Informationen, die dem Verbraucher nach § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen, die jedenfalls dem Kauf erfolgende Mitteilung über den Inhalt und die Bedingungen der auf der Verpackung versprochenen Garantie. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass - wie bei technischen Erzeugnissen weitgehend üblich und von Verbraucher daher auch allgemein erwartet - der Verpackung die Garantieerklärung in schriftlicher Form beigelegt wird.

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Gebrauchtwagen

Kilometerleistung

OLG Naumburg, Urt. v. 31.5.2018, 9 U 3/18, B.II.3 (WRP 2018, 1129)

Bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen stellt die Laufleistung eine Information dar, die sowohl nach § 5a Abs. 2 UWG als auch nach § 5a Abs. 3 UWG anzugeben ist.

Bei einem Gebrauchtwagen lässt sich anhand der Laufleistung grundsätzlich der Grad an Abnutzung des Wagens überschlägig bestimmen. Zusammen mit dem Baujahr wird klar, ob es sich um einen durchschnittlich benutzten Gebrauchtwagen handelt oder etwa um einen „jungen“ Gebrauchtwagen, der viel benutzt worden ist, bzw. einen „alten“ mit geringer Nutzung. Auch wenn viele andere Ausstattungsmerkmale für den Verbraucher interessant sein können und sich damit letztlich auf den Preis auswirken, so kommt doch dem Abnutzungsgrad im Rahmen der Preisbildung aus der Sicht des Verbrauchers eine besondere Bedeutung zu. ...

Dies gilt allerdings nur für Gebrauchtwagen im Rahmen der üblichen Lebensdauer. Soweit sich der Beklagte auf Annoncen für sog. Oldtimer bezieht, ist dies nicht vergleichbar. Da Oldtimer die übliche Lebensdauer eines Fahrzeugs überschritten haben, ist für sie die reine Laufleistung nicht mehr in dem Maße aussagekräftig. Hier kommt es auf den tatsächlichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs an.

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Mietwageneigenschaft

OLG Oldenburg, Urt. v. 15.3.2019, 6 U 170/18

Die Mietwageneigenschaft ist für die informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich. Wie das Oberlandesgericht München zutreffend ausgeführt hat, ist für einen Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. "Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen" (OLG München, BeckRS 2011, 19701); ähnlich hat es der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem von dem Landgericht zitierten Urteil zu Recht gesehen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2011, S. 250 f.). Denn Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt werden, werden häufig von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt; unterschiedliches Fahrtemperament bleibt auch nicht ohne jeden Einfluss auf die Verschleißteile eines Fahrzeugs und dessen Pflegezustand (OLG Hamm, GRUR 2011, S. 189 [190]). Etwas Gegenteiliges ergibt sich letztlich nicht einmal aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.10.2010 - 4 U 133/10 -, denn in dem dort entschiedenen Fall konnte ein verständiger Verbraucher "ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem Angebot um ein solches eines Mietwagenunternehmens handelt". Das ist hier gerade nicht der Fall; Anbieterin ist ein Autohaus.

… Für den Kraftfahrzeughändler, der – wie hier – ohnehin eine größere Anzahl von Informationen über das angebotene Fahrzeug in seine Internetanzeige aufnimmt, stellt es eine äußerst geringe Mühe dar, auch auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hinzuweisen. … Das Interesse des Kraftfahrzeughändlers, eine Information zu verschweigen, weil er weiß, dass der Verbraucher sie als wertmindernd ansieht, ist auch dann nicht von Gewicht, wenn der Händler der Auffassung sein sollte, die betreffende Eigenschaft sei in Wahrheit gar nicht nachteilig, denn maßgeblich für die Wesentlichkeit ist die Perspektive des Verbrauchers, um dessen geschäftliche Entscheidung es geht.

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Beispiele nicht wesentlicher Informationen

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 28 – Zweigstellenbriefbogen

Das Bestehen weiterer Niederlassungen eines Rechtsanwalts an anderen Standorten ist keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine solche Information gilt weder nach § 5a Abs. 3 UWG oder § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, noch ist sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich.

OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2014, 6 U 244/12, Tz. 48

Der Hinweis, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Propylenglykol, Glycerin und weiteren Aromastoffen wissenschaftlich noch nicht abgesichert ist, kann nicht als wesentliche Information angesehen werden. Soweit die angegriffenen Werbeaussagen hinreichend erkennen lassen, dass E-Zigaretten gesundheitlich nicht völlig unbedenklich sind, bedarf es keiner weitergehenden Erläuterung dazu, woraus sich die möglicherweise verbleibenden gesundheitlichen Risiken im Einzelnen ergeben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.9.2016, 6 U 166/15

Die Nennung des in der Werkstatt der Beklagten prüfenden Instituts, dass die TÜV- und ASU-Prüfung abnimmt, gehört nicht zu den wesentlichen Informationen i. S. von § 5a Abs. 2 UWG. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn es gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den unterschiedlichen Prüfinstituten gäbe oder wenn das von der Beklagte eingeschaltete Prüfinstitut mit einem "Makel" behaftet wäre, der geeignet wäre, beim angesprochenen Verkehr Bedenken gegen die Durchführung des "Werkstatt - TÜV's" bei der Beklagten zu erwecken.

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.2.b - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Vorliegend ist unter Berücksichtigung der gerade genannten Grundsätze und der Umstände des konkreten Falls davon auszugehen, dass für das Produkt „Korrekturbrillenfassung“ – auch bei Markenware – für den angesprochenen Verkehr die fehlende Zugehörigkeit der konkret beworbenen Ware zu einer aktuellen Kollektion keine wesentliche Information ist, über die der Verbraucher eine Aufklärung erwartet. …

Die relevante Mehrheit der Korrekturbrillenträger wird sich – nicht zuletzt auch wegen der stets anfallenden zusätzlichen und regelmäßig hohen Kosten für die beiden Korrekturgläser sowie wegen des parallelen Besitzes von (häufig sogar vorzugsweise) getragenen Kontaktlinsen – nur für den Besitz von einer oder vielleicht zwei verschiedenen Korrekturbrillen (die zweite häufig eine als „Ersatzbrille“ fungierende Vorgängerbrille) entscheiden sowie vor allem wegen der meist verhältnismäßig hohen Gesamtkosten des aus (Marken-)Brillenfassung und Korrekturgläser zusammengesetzten Produkts „Korrekturbrille“ diese nicht nur kurzzeitig (also insbesondere nur für die Dauer einer aktuellen Kollektion), sondern über einen längeren, meist mehrere Jahre dauernden Zeitraum tragen, so dass die Zugehörigkeit einer Korrekturbrillenfassung zu einer aktuellen Kollektion regelmäßig keine wesentliche Rolle spielt. Hinzu tritt der Umstand, dass die Auswahl der Brillenfassung oft kollektionsunabhängig nach Physiognomie- und/oder individuellen Geschmacksgesichtspunkten sowie auch nach Kostenkriterien erfolgt, weshalb die (Nicht-)Zugehörigkeit der jeweiligen Brillenfassung zur aktuellen Kollektion des Herstellers für den Verbraucher in diesen Fällen (wenn überhaupt) nur im Hintergrund steht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.09.2016, 6 U 166/16, II.2

Die Nennung des in der Kfz-Werkstatt der Beklagten prüfenden Drittinstituts, das dort die Hauptuntersuchung durchführt,  gehört nicht zu den wesentlichen Informationen i. S. von § 5a Abs. 2 UWG. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn es gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den unterschiedlichen Prüfinstituten gäbe oder wenn das von der Beklagte eingeschaltete Prüfinstitut mit einem "Makel" behaftet wäre, der geeignet wäre, beim angesprochenen Verkehr Bedenken gegen die Durchführung des "Werkstatt - TÜV's" bei der Beklagten zu erwecken.

Eine besondere Problematik besteht, wenn der Gesetzgeber - richtlinienkonform - nur bestimmte Informationen als wesentlich vorgibt. Alle anderen Informationen können dann nicht über den Umweg des § 5a Abs. 2 UWG als wesentlich statuiert werden.

Beispiel

OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.6.2017, I-15 U 68/16, B.II.3

Ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne eines der Tatbestände des § 5a UWG kann vorliegend nicht angenommen werden, weil ansonsten die gesetzgeberische Wertung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG konterkariert würde, die eine Herstellerangabe gerade nur für "Verbraucherprodukte" i.S.v. § 2 Nr. 26 ProdSG postuliert. Würde man die Herstellerangabe abweichend davon gleichwohl - etwa unter dem Aspekt einer "wesentlichen Information" i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG - für ein Produkt selbst dann verlangen, obwohl es nur für eine Verwendung durch professionelle Handwerker gewidmet ist und nach den objektiv voraussehbaren Gepflogenheiten auch allein von solchen erworben zu werden pflegt, umginge man damit die entsprechende Wertung des Gesetzgebers, der für diesen Fall eine Herstellerangabe (nachvollziehbar) als entbehrlich eingestuft.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, I-20 U 77/17, Tz. 43

Der Unternehmer muss über die gesetzlichen Informationsgebote hinaus den Kunden nicht rechtlich aufklären oder beraten (so auch KG GRUR 2015, 83).

Ebenso OLG München, Urt. v. 18.1.2018, 29 U 757/17, II.1.a.bb – Umzugskündigung

OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018, 2 U 22/18, II.2.d - ...® GERMANY GMBH

Die Information, dass die streitgegenständliche Z. in China produziert worden ist, mag für den Verbraucher zwar interessant sein, dies letztlich aber auch nur in Maßen, weil es sich ... um ein Niedrigpreisprodukt handelt, bei dem der Produktionsort für die Kaufentscheidung des Verbrauchers üblicherweise nur eine untergeordnete Rolle spielt. Gewichtige und durchgreifende Interessen des Verbrauchers, zu deren Schutz er auf die Information einer Produktion gerade in China angewiesen sein könnte, sind nicht ersichtlich, so dass die Beklagte nicht gehalten ist, ungefragt über diese möglicherweise als weniger vorteilhaft empfundene Eigenschaft in deutlicher Weise aufzuklären.

Kundenbewertungen

OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2023, 15 U 108/22, Tz. 55, 59

Bei der vom Kläger begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handelt es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. ...

... Kundebewertungen spielen bei der Vermarktung im Internet eine erhebliche Rolle. Das stimmt auch mit der Einschätzung des Gesetzgebers überein (vgl. Erwägungsgrund 47 der RL 2019/2161; BT-Drs. 19/27873, S. 36). Ob dabei Kundenbewertungen für den Verbraucher wichtiger sind als sonstige Werbeangaben des Unternehmers, ist nicht von Bedeutung, da jedenfalls feststeht, dass sie überhaupt wichtig für den Verbraucher sind. Demnach hat auch die durchschnittliche Sternebewertung eines Unternehmens und / oder seines Produkts bzw. seiner Dienstleistung erhebliche Bedeutung für den Absatz im Online-Geschäft.

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Sicherheitslücken

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2019, 6 U 100/19, Tz. 77, 81 f

Die Informationen, dass ein Smartphone bereits zum Zeitpunkt des Anbietens Sicherheitslücken aufweist, ist für den Verbraucher nicht wesentlich.

… Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für den Verbraucher von großer Bedeutung ist.

Dem steht gegenüber, dass die Beklagte die Sicherheitslücken eines Smartphones nur durch Tests selbst feststellen kann, die sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssen. Unstreitig haben Smartphones, die das gleiche Betriebssystem und den gleichen Entwicklungsstand dieses Betriebssystems nutzen, nicht immer die gleichen Sicherheitslücken, …. Es kommt hinzu, dass es nicht möglich ist, alle vorhandenen Sicherheitslücken festzustellen. Dies zeigt sich eindrucksvoll daran, dass alle Anbieter von Betriebssystemen selbst immer wieder – teilweise erst aufgrund von Angriffen durch Dritte – Sicherheitslücken im Betriebssystem finden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die feststellbaren Sicherheitslücken jederzeit ändern können, so dass die Beklagte die Tests in regelmäßigen Abständen wiederholen müsste.

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