Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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1. Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Zum Wettbewerbsverhältnis durch Behinderung siehe hier.

1. Mitbewerber

2. Wann besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Derselbe sachliche, räumliche und zeitlich relevante Markt

sachlich

räumlich

zeitlich

Ausländische Unternehmen

3. Bewerbung einer Ware oder Dienstleistung

4. Mittelbares Wettbewerbsverhältnis (Drittförderer)

5. Beispiele für das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

a. Warenangebote

i. Bekleidung

ii. Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel

iii. Gerätehersteller und Lieferant von Verbrauchsmaterialien

iv. Immobilien

v. Händler und Transporteur

b. Dienstleistungen

i. Versicherungswesen

ii. Rechtsanwälte

iii. Absatzmittler

iv. Lizenzgeber

v. Personenbeförderung

Fluggastbeförderung

vi. Verkaufsplattformen

c. Werbung im Internet

i. Werbung für Produkte Dritter (u.a. Influencer)

ii. Werbung für eigene Waren (z.B. Goldankauf)

iii. Werbeblocker und Werbemittler

iv. Bewertungsportale

d. Sonstiges / Einzelfälle

Mitbewerber

Mitbewerber ist bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen allgemeine Verhaltensnormen (§ 3, § 4 Nr. 1 bis 6, 11, § 5 Abs. 1, 4, § 5 a, § 7 Abs. 1 UWG; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.8.2014, I-2 U 33/14, Tz. 69), wer als Unternehmer mit einem anderen Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 16 - Wettbewerbsbezug

Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Ebenso BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 23 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 17 – Werbeblocker II; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 14; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 64; OLG Brandenburg, Urt. v. 7.2.2023, 6 U 55/22, II.1.c.bb

BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 29 – Aminosäurekapseln

Es reicht nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber … als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses begründete die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers (vgl. BGH, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 42] - Pflichten des Batterieherstellers).

OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 30, 32

Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind die Mitbewerber grundsätzlich umfassend zur Verfolgung von Abwehr- und Folgeansprüchen aktivlegitimiert. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der vom Wettbewerber begangene Wettbewerbsverstoß allein die Interessen der Mitbewerber, deren Interessen und zugleich die Interessen der Verbraucher oder aber allein die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 32 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen). ...

Eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert; das ist bei § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 bis 5 UWG und möglicherweise auch bei § 5 Abs. 2 UWG der Fall, nicht aber bei den übrigen Tatbeständen des UWG (BGH a.a.O. Rn. 40 ff. - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

Mitbewerber sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG  berechtigt, Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenten zu verfolgen und nach § 9 Abs. 1 UWG Schadenersatz geltend zu machen.

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Wann besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die 'konkrete' geschäftliche Handlung des einen Unternehmers den Wettbewerbs oder die Wettbewerbsposition des anderen Unternehmers beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn die Unternehmer in einem Substitutionswettbewerb stehen, also für den potentiellen Abnehmer in weitestem Sinne austauschbare Waren oder Dienstleistungen anbieten oder nachfragen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht aber auch schon dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

BGH, Urt. v. 20.5.2009, I ZR 218/07, Tz. 9 – E-Mail-Werbung II

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.

Ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 152/21, Tz. 19 - muenchen.de; BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 40 – Aminosäurekapseln; BGH, Urt. v. 24.2.2022, I ZR 128/21, Tz. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen;  BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 23 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 112/17, Tz. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 17 – Werbeblocker II; BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 16 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 63 - ARD-Buffet; BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 15 - AnsprechpartnerBGH, Urt. v. 28.4.2016, I ZR 23/15, Tz. 18 – Geo-TargetingBGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.14BGH, Urt. v. 21.1.2016, I ZR 252/14, Tz. 20 -  Kundenbewertung im InternetBGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 19 – Im ImmobiliensumpfBGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 15 – Werbung für Fremdprodukte; OLG Köln, Urt. v. 6.2.2013, 6 U 127/12; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2012, 6 U 43/12; OLG München, Urt. v. 31.1.2013, 6 U 4189/11, II.B.1.a; BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 24 - nickelfrei; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2015, 6 U 181/14, II.2.b; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2015, 6 U 244/14, II.1.a; OLG Dresden, 20.06.2017, 14 U 50/17, II.OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018, 2 U 26/18, Tz. 53; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.b; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 14; OLG München, Urt. v. 27.2.2020, 29 U 2584/19 - Positive Bewertungen; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/20, Tz. 9; OLG Hamburg, Urt. v. 1.10.2020, 15 U 136/19, Tz. 47; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 64; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/21, II.3.a.aa; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.30.2022, 6 U 196/20, II.1.a.1; OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 99; OLG Brandenburg, Urt. v. 7.2.2023, 6 U 55/22, II.1.c.bb ; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 28

An die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses werden von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt.

BGH, Urt. v. 13.7.2006, I ZR 241/03, Tz. 16 - Kontaktanzeigen

Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich

Ebenso BGH, Urt. v. 24.2.2022, I ZR 128/21, Tz. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 16 - Wettbewerbsbezug; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2015, 6 U 181/14, II.2.b; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.a; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/20, Tz. 9; OLG Hamburg, Urt. v. 1.10.2020, 15 U 136/19, Tz. 47; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 64; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/200, II.3.a.aa; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.30.2022, 6 U 196/20, II.1.a.1; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 28

OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2011, I-20 U 116/10

Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2006, 1042 Tz 16 - Kontaktanzeigen). Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich dabei nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann sogar vorliegen, wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Entscheidend ist, ob die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind.

Ebenso OLG Dresden, 20.06.2017, 14 U 50/17, II.II.1; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 29

Das Wettbewerbsverhältnis kann sich auch daraus ergeben, dass die Beteiligten bei Nebenleistungen, die mit ihren Hauptleistungen vertraglich oder gesetzlich  einhergehen, im Wettbewerb stehen. Am Beispiel einer Fluggesellschaft einerseits und eines Inkassounternehmens, das Entschädigungsansprüche bei verspäteten oder annullierten Flügen reguliert:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.9.2020, 6 U 38/19, Tz. 53

Bei mehrseitigen Märkten können die unterschiedlichen Marktseiten jeweils unabhängig voneinander ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen. Seit langem ist anerkannt, dass bei Medien, die sich sowohl durch Bezahlung der redaktionellen Inhalte durch die Nutzer als auch durch Werbeeinnahmen aus Inseraten finanzieren, der Nutzermarkt vom Werbemarkt zu unterscheiden ist (BGH, Beschl. v. 29.09.1981, KVR 2/80 – Straßenverkaufszeitungen, GRUR 1982, 126, 127 f.). Allein soweit geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern in Rede stehen, ist für die Frage nach in Betracht kommenden Mitbewerbern auf die Nutzer abzustellen. Im Übrigen kann und muss die Perspektive der Marktgegenseite auf dem Werbemarkt zugrunde gelegt werden.

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Derselbe sachliche, räumliche und zeitlich relevante Markt

BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 15 – Werbung für Fremdprodukte

Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen.

Ebenso OLG Dresden, 20.06.2017, 14 U 50/17, II.II.1; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 16

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Sachlich

BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 32 - nickelfrei

Der Senat hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch bei Fallgestaltungen bejaht, in denen die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören konnte. Nach der Rechtsprechung des Senats sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN). Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft.

Ebenso BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 152/21, Tz. 19 - muenchen.de; BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 40 – Aminosäurekapseln ("und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen"); BGH, Urt. v. 24.2.2022, I ZR 128/21, Tz. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 23 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 112/17, Tz. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 17 – Werbeblocker II; BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 16 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 15 - Ansprechpartner; BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 19 - Hotelbewertungsportal; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.5.2015, 11 U 104/14, Tz. 24; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2015, 6 W 4/15, Tz. 8, das in Tz. 10 herausstellt, dass das Wettbewerbsverhältnis im 'nickelfrei'-Rechtsstreit auf einer 'Stellvertretersituation' beruhte; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2015, 6 U 181/14, II.2.b; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2015, 6 U 244/14, II.1.a.bb; OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.2.a - Verkaufsaktion für Brillenfassungen; OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3; OLG Dresden, 20.06.2017, 14 U 50/17, II.II.1OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018, 2 U 26/18, Tz. 61; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 14; OLG München, Urt. v. 27.2.2020, 29 U 2584/19 - Positive Bewertungen; OLG Hamburg, Urt. v. 1.10.2020, 15 U 136/19, Tz. 47; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 64; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.30.2022, 6 U 196/20, II.1.a.1; OLG Brandenburg, Urt. v. 7.2.2023, 6 U 55/22, II.1.c.bb; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 29

Mitbewerber sind nur Unternehmen, die sich wechselseitig in ihrem Absatz von Waren oder Dienstleistungen stören können. Eine anderweitige Beeinträchtigung außerhalb der Absatztätigkeit reicht nicht aus.

BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 16 - Wettbewerbsbezug

Nicht ausreichend ist es , wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.

Ebenso BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 17 – Werbeblocker II; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 14; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/2, Tz. 9; OLG Hamburg, Urt. v. 1.10.2020, 15 U 136/19, Tz. 47; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020, 6 U 49/20, Tz. 64

 OLG München, Urt. v. 16.3.2017, 29 U 3923/16, II.2.a - Pannenhilfe

Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs des anderen liegt vor, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen im Absatz behindern oder stören könnte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 32 – nickelfrei). Durch das konkret beanstandete Verhalten der Beklagten, nämlich sich von liegen gebliebenen Fahrzeugen (vermeintlich) Aufträge erteilen zu lassen, sich die (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Klägerin (Versicherung)  abtreten zu lassen und diese Ansprüche gegenüber der Klägerin abzurechnen, wird die Klägerin in ihrem Absatz nicht behindert oder gestört und daher in ihrem Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Durch das Verhalten der Beklagten werden gegen die Klägerin nicht berechtigte Forderungen erhoben und sie erleidet bei Begleichung möglicherweise einen Vermögensschaden. In ihrem Absatz, also dem Abschluss von Versicherungsverträgen, wird die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten aber nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten weniger Versicherungen absetzen können sollte als ohne dieses.

Für den BGH ist das Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb ein notwendiges Kriterium. Er versteht darunter eine Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile.

BGH, Urt.. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 19 - Wettbewerbsbezug

Eine das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.

OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2013, 4 U 192/12. Tz. 81

Ein Wettbewerb auf dem sachlichen Markt findet statt, wenn sich das beiderseitige Angebot nach Eigenschaft und bestimmungsgemäßem Zweck so nahe steht, dass die Parteien sich – aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers – im Absatz behindern können und deshalb austauschbar erscheinen (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 2 Rn. 55).

OLG München, Urt. v. 16.5.2013, 6 U 1038/12, II.A.1 – Andechser® seit 1908

Eine strenge Substituierbarkeit der Waren ist nicht conditio sine qua non für die Annahme eines konkreten (in einem denkbar weiten Sinne zu verstehenden, vgl. Keller in: Harte-Henning, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 120, 126) Wettbewerbsverhältnisses. Dass für die Beurteilung dieser Frage nicht darauf abgestellt werden kann, ob ein bestimmtes Produkt zum Kernsortiment (oder gar zum aktuellen Lagerbestand) einer der Parteien zählt, hat der Senat erst jüngst mehrfach befunden (6 U 2646/12 = Urt. v. 11.4.2013; 6 U 3637/12 = Urt. v. 28.3.2013).

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2018, 6 U 111/17, II.2

Wettbewerbsmodelle sind nie in allen Eigenschaften und im Preis absolut identisch - dies würde einen Wettbewerb ja gerade ausschließen. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr die unterschiedlichen am Markt angebotenen Produkte, die der Art nach für seinen Zweck in Betracht kommen, im Hinblick auf Funktionalität und auch Preis in Augenschein nehmen, um dann zu einer Kaufentscheidung zu gelangen. Funktionalität und Preis sind sogar die Parameter, die der Verbraucher regelmäßig am höchsten gewichtet. Vor allem ihr Verhältnis zueinander ("Preis-Leistung") ist ein ganz zentrales Kriterium. Unterschiede in Preis und Ausstattung schließen daher eine funktionale Austauschbarkeit und damit ein Wettbewerbsverhältnis nicht aus.

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Räumlich

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/21, II.3.a.cc

Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in Stadt1, wo der Antragsteller seinen Hof betreibt.

OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2013, 4 U 192/12. Tz. 85

Für die räumliche Marktabgrenzung ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob dessen Werbemaßnahme sich zumindest auf den tatsächlichen oder potenziellen Kundenkreis des Wettbewerbers auswirken kann. Es kommt also darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen. Ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung der Wettbewerbsmaßnahme auf einen anderen Unternehmer gegeben oder zu befürchten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Letztlich kommt es darauf an, ob trotz der räumlichen Entfernung des Kunden zum Anbieter noch ein Vertragsschluss möglich erscheint (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 106b).

OLG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 3 U 122/17, Tz. 16

Der gleiche räumliche Markt ist betroffen, wenn sich der Wettbewerb um die beiderseits umworbenen Kunden in demselben für die Geschäftstätigkeit der Mitbewerber in Betracht kommenden Gebiet abspielt. Das kann örtlich beschränkt, aber auch bundesweit der Fall sein. Es genügt, wenn sich die Gebiete der jeweiligen Geschäftsbereiche überschneiden. Damit der klagende Mitbewerber in seinen wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt ist, muss er im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Mitbewerber sein.

OLG Celle, Urt. v. 2.8.2012, 13 U 4/12, II.1

Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein.

Zur Werbung eines Wettbewerbers in einem Gebiet, in dem er - im Unterschied zum Konkurrenten - seine Waren gar nicht anbietet:

BGH, Urt. v. 28.4.2016, I ZR 23/15, Tz. 19 – Geo-Targeting

Die Klägerin ist in Bezug auf die konkret beanstandeten Wettbewerbshandlungen Mitbewerberin der Beklagten. Zwar beschränkt sich das Gebiet, in dem die Parteien tatsächlich im Wettbewerb Dienstleistungen absetzen, im Wesentlichen auf Baden-Württemberg, während die Klägerin die Werbung der Beklagten nur in dem Gebiet beanstandet, in dem diese ihre Leistungen nicht anbieten kann. Mit der beanstandeten Werbung betätigt sich die Beklagte aber außerhalb von Baden-Württemberg im Endkundenmarkt für Internetanschlüsse und damit auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt wie die Klägerin. Dadurch kann die Klägerin außerhalb Baden-Württembergs behindert werden, obwohl die Verbraucher dort die Leistungen der Beklagten nicht beziehen können, weil diesen Verbrauchern im Hinblick auf das für sie nicht verfügbare Angebot der Beklagten die von der Klägerin angebotenen Leistungen weniger attraktiv erscheinen können, so dass sie unter Umständen von einer Auftragserteilung an die Klägerin abgehalten werden können.

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Zeitlich

BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 28 f – Aminosäurekapseln

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und damit eine Anspruchsberechtigung für einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt nach ständiger Senatsrechtsprechung voraus, dass der in Anspruch genommene Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht aufgegeben hat.

Es reicht nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber … als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses begründete die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers (vgl. BGH, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 42] - Pflichten des Batterieherstellers).

OLG Hamburg, Urt. v. 6.9.2018, 3 U 219/17, Tz. 39 ff

Die Frage, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nur dann vorliegt, wenn bereits ein tatsächlicher Wettbewerb besteht oder ob – so die früher eindeutig herrschende, aber weitgehend im Zusammenhang mit dem damals gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F. noch bedeutsamen abstrakten Wettbewerbsverhältnis entwickelte Meinung – auch ein potentielles Wettbewerbsverhältnis genügen kann, ist umstritten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, 2016, 13. Kap., Rn. 11 m. w. N.).

Der Senat geht mit der überwiegend vertretenen Meinung davon aus, dass als Mitbewerber nicht nur derjenige anzusehen ist, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige sein kann, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (BGH, GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 2 Rn. 104). Das ergibt sich zum einen daraus, dass bei der Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses neben den aktuellen Marktverhältnissen und Verbrauchsgewohnheiten auch ihre Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen sind (EuGH, EuZW 2007, 379, Rn. 36 – De Landtsheer). Zum anderen ergibt sich dies daraus, dass eine irreführende Werbung nicht nur geeignet ist, die Marktposition des Werbenden zu stärken, sondern auch dazu führen kann, den Markteintritt des potentiellen Wettbewerbers und die Etablierung seiner Produkte auf dem jeweiligen Markt zu erschweren oder zu behindern.

Dazu reicht allerdings die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus (OLG Frankfurt WRP 2017, 997, Rn. 16; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 2 Rn. 104). Vielmehr muss bereits die konkrete bzw. sehr konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen (OLG Braunschweig, MMR 2010, 252, 253; BGH, GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 2 Rn. 104). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht. Auch insoweit sind jedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (KG, GRUR 2007, 254). Die bloße Anmeldung eines Gewerbes hat der BGH als unzureichend angesehen (BGH, GRUR 1995, 697699 – FUNNY PAPER). Die Stellung von Anträgen bzgl. der Genehmigung von Lotteriespielen hat das Hanseatische Oberlandesgericht hingegen im Hinblick auf einen potentiellen Wettbewerb schon vor Erteilung der Genehmigungen ausreichen lassen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23 – Lotteriewerbung auf Linienbussen).

Besteht mithin bereits die konkrete bzw. sehr konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts, ist auch ein lediglich potentielles Wettbewerbsverhältnis geeignet, die Mitbewerbereigenschaft im Sinne von §§ 8 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu begründen.

OLG Köln, Urt. v. 17.1.2020, 6 U 101/19, Tz. 48

Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht mehr, wenn ein Mitbewerber seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgegeben hat.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 237/19, Tz. 38

Während der Liquidation:

OLG Köln, Urt. v. 17.1.2020, 6 U 101/19, Tz. 49

Vorliegend hat die Klägerin mit Gesellschafterbeschluss vom 03.07.2018 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und den bisherigen Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Weiter wird in dem Gesellschafterbeschluss aufgeführt, dass der Liquidator berechtigt ist, im Rahmen der Liquidation schwebende Geschäfte zu beenden und auch neue Geschäfte einzugehen. Der Liquidator solle ein Geschäftskonzept entwickeln, welches die Aufrechterhaltung und ggf. Übertragung des Geschäftsbetriebs an Dritte beinhalte. Weiter ist in dem Beschluss festgehalten, dass die Gesellschaft jederzeit fortgeführt werden und die Liquidation aufgehoben werden könne. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat die Beklagte (erstmals) ausgeführt, die Klägerin verschicke keine neuen Studienvermittlungsverträge mehr. Messestände seien lediglich von der Klägerin noch angemietet gewesen. Tatsächlich würden diese von der H GmbH betrieben. Die Klägerin werbe keine neuen Kunden mehr und die Klägerin habe im Rahmen eines anderen Verfahrens zwischen den Parteien selbst vorgetragen, dass ein Teil des Geschäftsbetriebs von einem Dritten übernommen worden sei. Unstreitig betreut die Klägerin allerdings weiterhin bestehende Verträge, auch soweit einzelne Kunden der Klägerin, die bereits im Ausland ein Studium aufgenommen haben, einen Wechsel nach Deutschland vornehmen wollen.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 237/19, Tz. 39

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Ausländische Unternehmen

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.2.2012, 4 U 197/11, II.1.a

Auch ausländische Mitbewerber sind klagebefugt, wenn sie im In- oder Ausland zu einem inländischen Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Die Klageberechtigung kann sich dabei aus einem internationalen Abkommen oder unmittelbar aus dem auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden deutschen UWG ergeben.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2012, 6 U 43/12

Andererseits reicht es nicht aus, wenn einer der Beteiligten nicht ernsthaft substitutionsfähige Waren anbietet (siehe beispielsweise OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 64).

Die Mitbewerbereigenschaft entfällt nicht deshalb, weil der Unternehmer sich selber rechtswidrig verhält.

BGH, Urt. v. 24.2.2005, I ZR 101/02, IV.2.a - Vitamin-Zell-Komplex

Für die Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist.

BGH, Urt. v. 24.2.2005, I ZR 101/02, IV.2.b - Vitamin-Zell-Komplex

Ein Mitbewerber, der sich selber im geschäftlichen Verkehr rechtswidrig verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs dient auch dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit. Es wäre schon deshalb zweckwidrig, Verfahren über Ansprüche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen mit der Prüfung zu belasten, ob der Kläger bei seiner eigenen Wettbewerbstätigkeit gesetzwidrig oder wettbewerbsrechtlich unlauter handelt. Anderes gilt allerdings, wenn aus der Art des Gesetzesverstoßes oder der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit folgt, dass auch die Geltendmachung der auf die Stellung als Wettbewerber gestützten Ansprüche sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist.

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis entfällt, wenn der Unternehmer seine Wettbewerbstätigkeit einstellt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.7.2014, 6 U 240/13, Tz. 25

Die der Klägerin bei Rechtshängigkeit zustehenden Unterlassungsansprüche sind dadurch entfallen, dass die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits den Handel eingestellt und damit ihre Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG mangels Fortbestehen eines Wettbewerbsverhältnisses eingebüßt hat. Insbesondere kann sie derzeit auch nicht als potentielle Mitbewerberin auf diesem Warengebiet angesehen werden. Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin künftig den Handel wieder aufnehmen könnte, reicht dafür nicht aus; konkrete Vorbereitungshandlungen für eine solche Maßnahme sind nicht ersichtlich.

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis als Erfordernis für die Aktivlegitimation für einen Unterlassungsanspruch entsteht auch mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

BGH, Vers.-Urt. v. 10.3.2016, I ZR 183/14, Tz. 16 - Stirnlampen

Der Senat hat unter der Geltung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, die bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, entschieden, dass ein Mitbewerber einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen kann, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER). An dieser Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung des seit dem 8. Juli 2004 geltenden § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG festzuhalten. Der klagende Mitbewerber muss in seinen wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt sein. Das ist nur der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Mitbewerber ist.

Unter Aufhebung von OLG Frankfurt, Urt. v. 3.7.2014, 6 U 240/13

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Bewerbung einer Ware oder Dienstleistung

Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses reicht es aus, dass ein Unternehmer eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bewirbt. Es ist nicht erforderlich, dass er sie auch tatsächlich bereits erbracht hat.

BGH, Urt. v. 24.2.2022, I ZR 128/21, LS 2 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist.

BGH, Urt. v. 24.2.2022, I ZR 128/21, Tz. 19 f - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

Die Beklagte bewirbt ausweislich ihres streitgegenständlichen Internetauftritts die "Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit" als einen "Vorteil beim Verkauf". Diese Aussage ... kann nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte eine entsprechende (außergerichtliche) Überprüfung der Versicherungsverträge im Interesse der Kunden auf die Möglichkeit einer Rückabwicklung ... auch tatsächlich anbietet. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Klägerin zu einer Beratung war deshalb ... nicht erforderlich; das Beratungsangebot ... ergibt sich unmittelbar aus der streitgegenständlichen Werbung.

... Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei)

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Mittelbares Wettbewerbsverhältnis (Drittförderer)

Ein mittelbares (konkretes) Wettbewerbsverhältnis besteht zwischen einer Person, die selber nicht Mitbewerber ist, aber mit ihrer Handlung den Wettbewerb eines Mitbewerbers fördert.

OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016, 4 U 22/16, Tz. 72

Liegt ein Handeln … zugunsten fremder Unternehmen vor, muss das nach den vorgenannten Vorschriften für die Entstehung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anspruchsteller und dem- oder denjenigen Unternehmen bestehen, zu deren Gunsten gehandelt worden ist.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 104; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.3.b; OLG Dresden, Urt. v. 9.10.2020, 14 U 807/20 (Krankenversicherung und Ärzte); OLG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2022, 6 U 56/22, II.5.a

BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 65 - ARD-Buffet

Die Tätigkeit der Beklagten begründet unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein - mittelbares - Wettbewerbsverhältnis zum Kläger (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte, mwN).

BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 19 - Werbung für Fremdprodukte

 Die Tätigkeit der Klägerin begründet unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs kein - mittelbares - Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten. ... Soweit es um die Begründung der Mitbewerbereigenschaft im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs geht, muss zwischen der Frage, ob die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten ist, und dem - unstreitig anzunehmenden - Wettbewerbsverhältnis auf dem Absatzmarkt, nämlich zwischen der Beklagten und Amazon in ihrer Rolle als Anbieter von Büchern, unterschieden werden. Darüber hinaus ist danach zu unterscheiden, auf welcher Seite - Gläubiger- oder Schuldnerseite - der den Wettbewerb eines anderen Unternehmens Fördernde seinerseits im Wettbewerbsprozess steht. Soweit von der Rechtsprechung bisher eine Mitbewerbereigenschaft im Zusammenhang mit der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen worden ist, betraf dies Fälle der Inanspruchnahme des Fördernden bei eigenen Wettbewerbsverstößen, mithin seine Stellung als Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. In diesen Fällen muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis, wenn sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs darstellt, zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen. Dieser kann deshalb gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist. Die Begründung der Anspruchsberechtigung findet ihren inneren Grund hier insbesondere darin, dass stets das zu beurteilende Wettbewerbsverhalten den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmens bildet. Es geht bei der beanstandeten Wettbewerbshandlung mithin um die Förderung fremden Wettbewerbs.

OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 100

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung mit dem Ziel begangen wird, den Wettbewerb eines (fremden) Dritten objektiv zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, GRUR 2014, 573, 574 - Werbung für Fremdprodukte; Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 14, mwN). Ein Indiz für den Förderungswillen kann darin gesehen werden, dass eine geschäftliche Beziehung zu dem geförderten Dritten besteht (vgl. Keller in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 142, mwN).

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 16 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs muss das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dem Anspruchsteller bestehen. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist.

Diese Konstellation begründet aber kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, dass den Drittförderer berechtigte, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Mittbewerber des von ihm geförderten Unternehmens geltend zu machen.

BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 20 - Werbung für Fremdprodukte

Die Schuldnerin befindet sich nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern geht ihrerseits - aktiv - als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor. Auf diese Konstellation können die Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs eines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden. Soweit zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Absatzmarkt besteht, vermag dieses nach den festgestellten Umständen nicht zugleich die Mitbewerbereigenschaft der Klägerin zur Beklagten zu begründen.

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Beispiele für das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

Warenangebote

BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 26 - nickelfrei

Die Dienstleistung eines Lizenzgebers und das Warenangebot eines Händlers sind nicht gleichartig.

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Damen- und Kinderbekleidung / Herrenunterwäsche und Herrenbademode

OLG Braunschweig, Urt. v. 27.1.2010, 2 U 225/09, II.1

Die Beklagte hat Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung angeboten, während der Kläger Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach sucht, greift nicht alternativ zu der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern oder stören kann.

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Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/200, II.3.a.bb

Die Parteien bieten beide Müslimischungen und Zutaten dafür (Körner und Kerne) an. Es liegen also austauschbare Produkte vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts richten sich die Produkte auch an denselben Kundenkreis, nämlich an Endverbraucher. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich als Lieferant von Hofläden tätig ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof).

OLG München, Urt. v. 31.1.2013, 6 U 4189/11, II.B.1.a - RESCUE Tropfen

Als Hersteller und Vertreiber von Waren (Nahrungsergänzungsmitteln) verwandter Art sind deshalb auch mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befasste Unternehmen anzusehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Notwendigkeit der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln eng mit den Ernährungsgewohnheiten insgesamt verbunden ist (BGH GRUR 1997, 541, 542 – Produkt-Interview). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist jedenfalls von einer Gleichartigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Lebensmitteln auszugehen.

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Gerätehersteller und Lieferant von Verbrauchsmaterialien

OLG Dresden, 20.06.2017, 14 U 50/17, II.II.1

Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Waren ist der tatsächlich erstrebte Absatz, weil hiervon eine Behinderung abhängt. Dies hat hier zur Folge, dass der mit dem Verkauf des beworbenen Geräts verbundene Absatz des zugehörigen Verbrauchsmaterials zu berücksichtigen ist, obgleich es nicht ausdrücklich beworben wurde. Andernfalls könnte sich ein Unternehmer einem konkreten Wettbewerbsverhältnis für den gleichartigen Teil eines Koppelungsangebots entziehen, indem er nur für einen anderen, nicht gleichartigen Teil des vertriebenen Gesamtangebots wirbt. Ein Unternehmer verliert seine Mitbewerberstellung aber nicht dadurch, dass er gleichartige Ware als nicht beworbenen Teil eines Gesamtangebots vertreibt.

OLG Dresden, 20.06.2017, 14 U 50/17, II.II.2

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Dies geschieht hier durch die Beifügung des Verbrauchsmaterials zur gelieferten Frankiermaschine, wodurch die Förderung des eigenen Wettbewerbs mit der Beeinträchtigung des fremden Wettbewerbs verbunden wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten behindert ein durch die konkrete Verletzungshandlung bewirkter Absatz von Frankiermaschinen den Absatz von Verbrauchsmaterial der Klägerin. Denn durch die Mitlieferung von Verbrauchsmaterial, insbesondere einer Originaltintenkartusche der Beklagten kann die Klägerin in diesem Umfang ihr kompatibles Verbrauchsmaterial nicht absetzen.

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Immobilien

OLG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 3 U 122/17, Tz. 16

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Immobilienpreisangaben (BGH, GRUR 2001, 258, Rn. 14f - Immobilienpreisangaben) zum Immobilienmarkt ausgeführt: „Immobilien sind auch aus der Sicht von Kapitalanlegern nicht beliebig austauschbar, sondern jeweils Einzelstücke, die sich insbesondere nach ihrem Standort, ihrem Alter (Alt- oder Neubau), ihren architektonischen Besonderheiten, ihrer Bausubstanz sowie ihrer Größe und Ausstattung voneinander unterscheiden. Auch ein vernünftiger Kapitalanleger, der eine Immobilie in erster Linie wegen der mit dem Kauf verbundenen Steuervergünstigungen erwerben will, wird diese Umstände, die über den späteren Wert, die mögliche Rendite und die Folgelasten entscheiden, maßgeblich in seine Entscheidung einbeziehen. Es mag zwar sein, daß Anbieter von Immobilien, soweit sie sich vor allem an Kapitalanleger wenden, ihre Kunden regelmäßig in demselben Personenkreis suchen, dies insbesondere dann, wenn sie für ihre Angebote mit Anzeigen in denselben überregionalen Tageszeitungen werben. Dies ändert aber nichts daran, daß in aller Regel keine Gefahr besteht, daß eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte. Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, ist es im allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, daß sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobilienangebot dahingehend auswirken könnte, daß sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheidet. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.“.

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Händler und Transporteur

OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19

Die Tätigkeit der Beklagten überschneidet sich mit derjenigen des Klägers nicht in Hinsicht auf einen verkaufsbezogenen Handel mit den entsprechenden Waren, sondern nur insoweit, als sie solche Waren für Verkäufer wie den Kläger lagert, verpackt und versendet. Sie ist damit aber im Verhältnis zum Kläger nicht selbst „als Anbieter von Waren“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Denn während der Kläger Tabakwaren und E-Zigaretten samt Zubehör vertreibt, ist die Beklagte weder Herstellerin noch Vertreiberin noch Wiederverkäuferin derartiger Waren. Die Beklagte stellt lediglich für andere Händler als den Kläger eine technische Infrastruktur zur Verfügung, mit deren Inanspruchnahme jene die betreffenden Waren lagern, endverpacken und in die Postzustellung geben können. Ihre unternehmerische Tätigkeit betrifft damit allenfalls ein annexartiges Verhalten zum eigentlichen Warenhandel, der naturgemäß im Warenverkauf besteht und in unternehmerischer Hinsicht auf eine darin liegende Gewinnmöglichkeit zielt. Die Tätigkeiten der Beklagten betreffen demgegenüber Handlungen, die nur mit den für einen Verkaufserfolg in Zusammenhang stehenden Transaktionskosten eines ... Händlers verknüpft sind, die daher auch nur für diesen je nach dem dafür erforderlichen Aufwand höher oder niedriger ausfallen können. Mit dieser Tätigkeit erfüllt die Beklagte für solche Händler die Funktion eines Lageristen, Verpackers und Versandorganisators, sie wird dadurch aber nicht selbst Vertragspartner von Käufern, mit denen Händler wie der Kläger ihre Geschäfte abschließen (vgl. zu Anbietern von Waren einerseits und Betreibern eines Online-Marktplatzes andererseits auch OLG Koblenz, GRUR 2006, 380, 381).

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Dienstleistungen

Versicherungswesen

Versicherungen und Versicherungsmakler

BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 16f - Ansprechpartner

Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten ADVAG als Betreuer und als persönlicher Ansprechpartner für Versicherungsangelegenheiten den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf die Beratung der von ihr als Versicherungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten gerichtet ist.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erforderlich, dass die Klägerin selbst den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudeversicherung vermittelt hat. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrags erfolgt ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 25 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater

Versicherungen und Versicherungsberater

BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 25 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater

Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler ein Wettbewerbsverhältnis, weil beide die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten. Bezogen auf einen konkreten, bereits bestehenden Versicherungsvertrag stehen Versicherungsmakler und Versicherer im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der Vertrag im Interesse des Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte. Dies gilt nicht nur für Versicherungsmakler, sondern auch für Versicherungsberater. Für die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es nicht darauf an, ob die hier in Rede stehende Tarifwechselberatung durch einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsberater erfolgt.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Es kommt nicht darauf an, dass Versicherungsmakler oder -berater unabhängige Beratungsleistungen anbieten. Die Beratungsleistungen von Versicherungsmakler oder -berater und Versicherer richten sich an dieselben Personen, die diese Leistungen nachfragen. Der Wettbewerbsbezug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erbringer der Beratungsleistungen bei der Beratung der Versicherten unterschiedliche Interessen haben (BGH, GRUR 2019, 970 Rn. 26 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).

Lebensversicherung und Aufkäufer von Versicherungsforderungen

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 28 f - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis jedenfalls deswegen, weil zwischen den Vorteilen, die die Beklagten für ihr Unternehmen zu erreichen suchen, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht.

Die Beklagte wendet sich an Personen, die bereits Kunden der Klägerin sind. Dass die Beklagte die von den Versicherungsnehmern übernommenen Verträge regelmäßig kündigt, wirkt sich nachteilig auf das Geschäft der Klägerin aus. Die Beklagte wirkt damit zielgerichtet unmittelbar auf die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Der Erfolg der Beklagten hat seine Grundlage in dem Nachteil, den die Klägerin erleidet. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist auch durch ein Konkurrenzmoment geprägt, da beide Parteien um die Gunst derselben Kunden werben.

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 47 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Die Beklagte begibt sich durch ihr gesamtes Geschäftsmodell, das Aufkaufen und regelmäßige Liquidieren von Versicherungsverträgen, in Wettbewerb zu der Klägerin. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis besteht daher in Bezug auf sämtliche Handlungen, die in Verbindung mit der Verfolgung dieses Geschäftsmodells stehen. Hierzu zählen insbesondere die Verwendung von AGB-Klauseln in den Kauf- und Abtretungsverträgen sowie Handlungen zur Bewerbung der geschäftlichen Tätigkeit.

Kfz-Versicherung und Reparaturwerkstatt für Glasschäden

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 12.10.2012, 6 U 93/12, Tz. 9[/tooltip]

An das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass es genügt, wenn Unternehmen unterschiedlicher Branchen durch die konkret beanstandete Handlung derart miteinander in Wettbewerb treten, dass das Verhalten des einen das andere im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker; GRUR 2009, 845, Rn. 40 - Internet-Videorecorder). Auch kann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Kfz-Versicherung und einem Kfz-Reparaturunternehmen in Betracht kommen, wenn der Versicherer seinen Versicherungsnehmern die Beauftragung einzelner Werkstätten empfiehlt und damit deren Absatz zu Lasten der konkurrierenden Unternehmen fördert (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2012 - I ZR 85/10 [Rn. 5] - Unfallersatzgeschäft). So liegt es aber nicht zwischen dem auf die Beseitigung von Schäden an Pkw spezialisierten Unternehmen der Beklagten und der Klägerin, die ihren Versicherungsnehmern in der Kaskoversicherung die Regulierung solcher Schäden schuldet…. Indem die Beklagte Versicherungsnehmer der Klägerin durch Entlastung von der versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung als Kunden zu gewinnen sucht und damit potentiell ihren eigenen Absatz fördert, das Regulierungsaufkommen der Klägerin erhöht und deren Geschäftserfolg insgesamt schmälert, beeinträchtigt sie jedoch nicht zugleich den Absatz der Klägerin auf dem insoweit maßgeblichen Versicherungsmarkt.

 

Kfz-Versicherung und Kfz-Sachverständige

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2012, 6 U 43/12

Die Beklagte beschäftigt zwar angestellte „Kfz-Haussachverständige“. Sie bietet deren Leistungen allerdings nicht „am Markt“ an. Die Hausgutachter der Beklagten können vielmehr nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Unfallgegenseite keinen eigenen Gutachter beauftragt hat und die Beklagte um eine Expertise bittet. Das ist eine eher theoretische Fallgestaltung. Die Tätigkeit der eigenen Haussachverständigen wird in den streitgegenständlichen Schreiben weder angesprochen noch wird der Geschädigte auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.

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Rechtsanwälte

OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2013, 4 U 192/12, Tz. 93

Die Klägerin wirbt bundesweit über ihre Homepage *Internetadresse*. Sie ist zudem unstreitig bundesweit tätig. Das heißt, sie vertritt Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet, und zwar unwidersprochen nicht nur im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Damit ist es möglich, dass auch Mandanten aus der Region der Beklagten sich an die Klägerin wenden.

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und Fondanbieter:

BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 20 - Wettbewerbsbezug

Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der Beklagten sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin auszuwirken vermag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der Beklagten nicht den Charakter eines Wettbewerbsverhaltens.

BGH, Urt. 26.1.2017, I ZR 217/15, Tz. 20 - Wettbewerbsbezug

Am erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt es daher nicht nur regelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten, sondern auch zwischen Vertriebsunternehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Personen vertreten (aA OLG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014 und 8.9.2014 - 5 U 99/13).

Bestätigung von:

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2015, 6 U 181/14, II.2.b.bb

Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Die Klägerin bietet Fondsbeteiligungen, die Beklagte anwaltliche Leistungen an. Der unter der streitgegenständlichen Domain abrufbare Artikel erzeugt auch keine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen Vorteilen der Beklagten und Nachteilen der Klägerin in dem Sinne, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt wird. Die Beklagte verwendet die Domain, um mit der unter ihr geschalteten Werbung neue Mandanten zu akquirieren. Bei den potentiellen Mandanten handelt es sich um potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zählt zwar zu den früheren Kunden der Klägerin; im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage werden diese Kunden jedoch regelmäßig zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin nicht bereit sein.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass dadurch gleichwohl die Absatzinteressen der Klägerin beeinträchtigt werden, weil die Veröffentlichung der Beklagten über die unzufriedenen früheren Kunden der Klägerin auch andere Anlageinteressenten erreichen kann. Eine solche bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. … Anders als in Fällen des Substitutionswettbewerbs, bei denen eine Ware oder Dienstleistung als gleichwertiger Ersatz oder bessere Alternative für ein anderes Produkt angeboten (vgl. z.B. BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee) oder in sonstiger Weise gezielt eingesetzt wird, um Kunden eines anderen auf das eigenen Angebot umzuleiten (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 877 [BGH 24.06.2004 - I ZR 26/02] - Werbeblocker), fehlt es bei den von der Beklagten angebotenen anwaltlichen Leistungen an jeglichem Konkurrenzmoment zu dem Wertpapier- und Beteiligungsangebot der Klägerin. Es geht nicht um ein "Umleiten" von Kunden, sondern um eine zusätzliche Dienstleistung für Bestandskunden der Klägerin.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2015, 6 U 244/14, II.1.a.; OLG Frankfurt, 08.12.2016, 6 U 229/15, II.1

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Absatzmittler

BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 24 – Werbung für Fremdprodukte

Für einen Absatzmittler, wie etwa einen Handelsvertreter oder einen Kommissionär, ist kennzeichnend, dass er für einen Dritten in den Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung eingeschaltet ist. Der Absatzmittler steht demnach im Lager seines Vertragspartners und Geschäftsherrn. Auf eine organisatorische Eingliederung in dessen Betrieb kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine aktive Vertriebstätigkeit erfolgt, die den Absatz der vermittelten Produkte regelmäßig überhaupt erst ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann etwa die provisionsabhängige Vermittlungstätigkeit eines (Immobilien)Maklers ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Immobilienanbietern begründen. Besteht danach ein Wettbewerbsverhältnis, ist der Absatzmittler aktiv- wie passivlegitimiert.

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Lizenzgeber

BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 33f - nickelfrei

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann bestehen, wenn der Verletzer sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängt und diesen für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstleis- tung des Betroffenen anbietet (vgl. BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02 - Werbeblocker; Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 - Internet-Videorecorder I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wett- bewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25).

Dementsprechend hat der Senat es als möglich erachtet, dass zwischen dem Inhaber des Verlagsrechts an Nachschlagewerken, der Zeitungsverlagen Druckvorlagen seiner Nachschlagewerke in einer bestimmten Ausgestaltung liefert und gegen Benutzungsgebühr ein Abdruckrecht einräumt, und einem anderen Zeitungsverlag, der in seiner Zeitung ein anderes Nachschlagewerk in entsprechender Ausgestaltung abdruckt, ein Wettbewerbsverhältnis besteht (BGH, Urt. v. 20.9.1955, I ZR 194/53, BGHZ 18, 175, 181 f. - Werbeidee). Ferner hat er ein Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass die wirtschaftliche Ausnutzung eines Urheberrechts (an der Rehfigur „Bambi“) durch Vergabe von Lizenzen (an Hersteller von Schokolade) einerseits und der Vertrieb von Waren (Schokolade unter der Bezeichnung „Bambi“) andererseits sich gegenseitig behindern (BGH, GRUR 1960, 144, 146 - Bambi). Darüber hinaus hat er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der GEMA, die Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik vergibt und einer Person, die Schallplatten mit „gemafreier“ Musik an die Aufsteller von Musikautomaten vertreibt, bejaht (BGH, GRUR 1965, 309 - „gemafrei“). Ferner hat der Senat zwischen einem Beklagten, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte, und einem Kläger, der seinerseits ein Patent für Schuheinlagen hatte, ein Wettbewerbsverhältnis auch insoweit für möglich gehalten, als der Kläger sein Patent nicht durch Lizenzvergabe, sondern durch Eigenproduktion auswertete (BGH, GRUR 1962, 34, 36 - Torsana).

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.2.a - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „nickelfrei“ kann nicht so verstanden bzw. darauf reduziert werden, dass im Falle eines nicht selbst produzierenden Lizenzgebers ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ausschließlich zu solchen Mitbewerbern bestehen könne, die das lizenzierte Produkt nachahmen, nicht aber zu solchen Marktteilnehmern, die das Originalprodukt vertreiben: Auch in letzterer Konstellation sind nämlich negative Auswirkungen auf den Absatz des Lizenzgebers denkbar, etwa wenn Produkte einer alten Kollektion zu niedrigen Preisen verkauft und hierdurch potentiell Verkäufe zu höheren Preisen verdrängt werden.

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Personenbeförderung

BGH, Urt. v. 13.12.2018, I ZR 3/16, Tz. 30 – UBER BLACK II

Die Nutzung der beanstandeten Smartphone-Applikation der Beklagten kann den Kläger im Absatz seiner Dienstleistungen als Taxifahrer behindern, weil grundsätzlich für ihn in Betracht kommende Beförderungsaufträge durch Mietwagenunternehmen ausgeführt werden, die mit der Beklagten kooperieren (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2016, I ZR 252/14, Tz. 20 - Kundenbewertung im Internet mwN; BGH, GRUR 2017 Tz. 17 - Uber Black I).

Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Inkassounternehmen für Entschädigungen wegen verspäteter oder annullierter Flüge und einer Fluggesellschaft siehe OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/20, Tz. 10 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2020, 6 W 38/20.

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.6.2020, 6 U 64/19, II.1.a.bb - myTaxi

Im Streitfall ist von einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis auszugehen. Die Parteien versuchen zwar nicht, Dienstleistungen abzusetzen, die ganz und gar gleichartig sind. Sie sind jedoch beide auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der Personenbeförderung in Taxis befasst. Während der Kläger die Personenbeförderung durch seine Fahrer selbst durchführt, betreibt die Beklagte die Vermittlung von Beförderungsaufträgen. Dieser Zusammenhang reicht für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis aus. Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren (z.B. Hersteller/Händler), können in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden.

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Fluggastbeförderung

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Flugunternehmen und einem Inkassounternehmen für Passagierentscheädigungen (im konkreten Fall) bejahend:

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/20, Tz. 10

Die angebotene Dienstleistung der Antragstellerin, die darin besteht, Kundenansprüche auf Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) unmittelbar entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, ist ersetzbar durch diejenige der Antragsgegnerin. Für die Definition des Angebots der Regulierung der Fluggastrechte als Dienstleistung auf Seiten der Antragstellerin ist es nach den im UWG maßgeblichen Begrifflichkeiten unerheblich, ob sie freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden. Auch Nebenleistungen zu Warenlieferungen oder anderen Dienstleistungen stellen Dienstleistungen ... dar.

Verneinend:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.1.2021, 20 U 239/20, Tz. 36 f, 39

Eine von dem Wettbewerbsverhältnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründete Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht ... nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen auch einen konkreten wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. …

Ein solches „zusätzliches, verbindendes Element“ (Büscher, GRUR 2014, 113, 115) fehlt im Streitfall. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen (Transport mit dem Flugzeug einerseits und Unterstützung bei der Geltendmachung von Fluggastrechten andererseits) sind völlig ungleichartig, eine Konkurrenz auf den diesbezüglichen Angebotsmärkten ist schon im Ansatz ausgeschlossen. …

Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen stellen sich - gerade auch aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher - nicht als gleichartig dar (keine Marktidentität). Die Antragstellerin bietet ihren Kunden mit dem auf ihrer Website befindlichen Formular eine Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO ihr gegenüber geltend zu machen. Sie bietet ihren Kunden damit neben einer postalischen Anschrift und einer E-Mail-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit an. Demgegenüber erbringt die Antragsgegnerin gegenüber den Kunden der Antragstellerin eine Rechtsdienstleistung, die in der Geltendmachung von Ansprüchen einem Dritten gegenüber besteht. Anders als die Antragstellerin beschränkt sich die Antragsgegnerin nicht auf die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen. Dies ist auch aus Sicht des Verbrauchers nicht anders. Keinesfalls hat der Verbraucher den Eindruck, er könne seine Ansprüche wahlweise bei der Antragstellerin oder bei der Antragsgegnerin anmelden und werde dann von der einen oder der anderen entschädigt.  Vielmehr ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin die Rolle einer Mittlerin einnimmt und die Ansprüche des Verbrauchers - ähnlich einem Rechtsanwalt - für ihn bei der Antragstellerin anmeldet.

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Verkaufsplattformen

Ob zwischen dem Anbieter bestimmter Waren oder Dienstleistungen und einem Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das Anbietern solcher Waren eine Plattform bietet, läst sich in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet. Im konkreten Fall verneint: OLG Hamburg, Urt. v. 1.10.2020, 15 U 136/19, Tz. 50

Siehe dazu auch Eckel, Philipp, Online-Plattformbetreiber als Mitbewerber, GRUR 2021, 11254

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Werbung im Internet

Zu einem Internetportal, auf dem Werbung für Dritte erfolgt, und dem Betreiber einer Vertipperdomain:

BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 26 – wetteronlin.de

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt.v. 13.7.2006, I ZR 241/03, Tz. 14 - Kontaktanzeigen). Die Klägerin ermöglicht Dritten die entgeltliche Werbung auf ihrer Internetseite. Auch der Beklagte stellt seine Internetseite Dritten gegen Entgelt zu Werbezwecken zur Verfügung. Da die Attraktivität von Internetwerbung nach der Lebenserfahrung davon abhängt, wie häufig und intensiv die Internetseite von Interessenten besucht wird, kann das beanstandete Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben einer "Tippfehler-Domain" den Absatz des Beklagten fördern und denjenigen der Klägerin behindern.

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Werbung für Produkte Dritter (u.a. Influencer)

Wer Unternehmern in einem Medium die Möglichkeit bietet, für ihre Waren oder Dienstleistungen zu werben, wird damit nicht zum Mitbewerber für die beworbenen Waren oder Dienstleistungen.

BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 18 – Werbung für Fremdprodukte

Die fragliche Tätigkeit der Klägerin ist ausschließlich darauf gerichtet, gegen eine umsatzabhängige Vergütung eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin versuche auch nicht mittelbar, derartige Waren an denselben Abnehmerkreis abzusetzen, sondern stelle lediglich ein virtuelles Schaufenster und einen technischen Weg zum Angebot von Amazon bereit, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Mitbewerbereigenschaft ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass mit der Werbung der Wettbewerb des Werbenden gefördert wird (BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 18 – Werbung für Fremdprodukte).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.9.2020, 6 U 38/19, Tz. 55 f

Für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Trend weg von Printmedien und hin zu alternativen Medien, insbesondere Internetplattformen, geht, oder ob bestimmte Unternehmen gar überhaupt nicht in Printmedien werben. Unternehmen, die Werbung für ihre Produkte betreiben, wählen unter Anwendung kaufmännischer Vernunft das nach ihrer Einschätzung für ihr Werbeanliegen passende Werbemedium im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Parameter aus. Die meisten Unternehmen legen ihrer Werbestrategie einen Media-Mix zugrunde, der unterschiedliche Werbemedien einsetzt (vgl. Stichwort „Mediamix“, Gabler Wirtschaftslexikon). Dass einzelne Unternehmen als Folge dieser Entscheidung ganz auf die Werbung in Printmedien verzichten mögen, steht dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses im Hinblick auf die Allgemeinheit der Produkthersteller nicht entgegen.

Daneben besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen … Unternehmen, die Nutzern redaktionelle Inhalte insbesondere in den Bereichen Unterhaltung, Beauty und Lifestyle anbieten, und der Beklagten mit Blick auf die von ihr erreichten Verbraucherkreise. Einer nach strengen kartellrechtlichen Grundsätzen durchzuführenden Prüfung der Austauschbarkeit bedarf es auch insoweit nicht. Nach allgemeiner Auffassung liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bereits dann vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 28.09.2011, I ZR 92/09 - Sportwetten im Internet II, GRUR 2012, 193, 195). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urt. v. 19.04.2018, I ZR 154/16 – Werbeblocker II, GRUR 2018, 1251, 1252). Gerade wenn ein Trend erkennbar ist, dass insbesondere junge Verbraucher auf den Konsum etablierter Medien, im vorliegenden Fall kommen vor allem Zeitschriften der Interessenkategorien Beauty und Lifestyle in Betracht, verzichten und sich stattdessen auf dem Instagram-Account der Beklagten über Kosmetika und Modeartikel informieren, wird das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses mit dem Kläger angehörigen Presseunternehmen auch über den Nutzermarkt indiziert.

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Werbung für eigene Waren (Bsp. Goldankauf)

OLG Celle, Urt. v. 2.8.2012, 13 U 4/12, II.

Der Senat verkennt nicht, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass beim Vertrieb von Waren bei einer Werbung im Internet in der Regel ein bundesweiter Markt besteht. Indes bestehen bei der Geschäftstätigkeit des „Altgoldankaufs“ nach Auffassung des Senats Besonderheiten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von diesem Grundsatz abzuweichen.

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Werbeblocker und Werbemittler

BGH, Urt v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 18 – Werbeblocker II

Im Streitfall versuchen die Parteien zwar nicht gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Zwischen dem Angebot werbefinanzierter redaktioneller Inhalte im Internet durch die Klägerin und der Bereitstellung einer Software zur Unterdrückung von Werbung auf Internetseiten durch die Beklagte besteht aber die für ein Konkurrenzverhältnis erforderliche wettbewerbliche Wechselwirkung. Beide Parteien wenden sich mit ihrem Angebot an Nutzer redaktioneller Gratisangebote, die durch begleitende Werbung finanziert werden. Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten mittels der Whitelisting-Funktion die Freischaltung nach ihren Maßstäben akzeptabler Werbung anbietet und die Klägerin als Anbieterin von Inhalten im Internet zugleich als Nachfragerin dieser von der Beklagten entgeltlich angebotenen Dienstleistung in Betracht kommt, hebt dieses Konkurrenzverhältnis jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer wettbewerblichen Behinderung nicht auf. Im Interesse eines effektiven lauterkeitsrechtlichen Schutzes vermag die Möglichkeit des durch eine Behinderung beeinträchtigten Unternehmens, vom Behinderer eine der Beseitigung der Behinderung dienende Dienstleistung zu beziehen, die Geltendmachung der wettbewerblichen Behinderung nicht auszuschließen.

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Bewertungsportale

Arzt und jameda

OLG München, Urt. v. 27.2.2020, 29 U 2584/19 - Positive Bewertungen

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ergibt sich nicht aus der angegriffenen Maßnahme, der Löschung der streitgegenständlichen Bewertungen. Zwar wird der Kläger durch die Löschung in seinem Bestreben, Patienten zu akquirieren, beeinträchtigt. Da es jedoch an jeglichem Konkurrenzmoment zwischen den Parteien im Angebots- und Nachfragewettbewerb fehlt, ist diese Beeinträchtigung in dem Marktstreben des Klägers zur Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht ausreichend.

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Sonstiges / Einzelfälle

Hersteller von Altkleidercontainern und Aufsteller solcher Container

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.30.2022, 6 U 196/20, II.2.a

Durch das Unterlassen der Mitteilung, dass statt der qualitativ hochwertigen Container der Beklagten qualitativ minderwertigere Container dritter Hersteller verwendet wurden, ging die Stadt1 davon aus, dass die Beklagte Container der Klägerin aufgestellt hatte .... Diese Informationen wurden auch an Presseorgane weiterverbreitet .... Damit liegt die notwendige Wechselwirkung vor, die in konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet.

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